Anlage 8
Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin
- 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen
- Grundlagen der Strahlenbiologie
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Schutz des Patienten
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Therapie
- Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
- Umschlossene radioaktive Stoffe
- Kalibrierung von Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
- Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin
- 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen
- Grundlagen der Strahlenbiologie
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Therapie
- Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
- Umschlossene radioaktive Stoffe
- Kalibrierung von Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Therapie
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 42
- 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
- Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
- Füllstandsanzeiger
- Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
- Sonstige Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Personen
- Schutzmaßnahmen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
- Anwendung offener radioaktiver Stoffe
- Strahlenexposition von Personen
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- 4. Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
- Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen
- Störfallmaßnahmen
- Übungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43
Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, hievon 15 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden, hievon 30 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Kernreaktionen
- Kritische Anordnungen
- Reaktor-Theorie, -Instrumentierung, -Regelung, -Abschirmung
- Forschungs- und Leistungsreaktoren
- Reaktorsicherheit
- Offene radioaktive Stoffe
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Schutzmaßnahmen einschließlich Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Zwischenfälle, Strahlenunfälle und Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Reaktorbedienung, Reaktordynamik, Kenndaten, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen, Schutzmaßnahmen beim Betrieb eines Reaktors und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Abfallbeseitigung.
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