Anlage 8 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Anlage 8

zu §§ 41 bis 43

Strahlenschutzausbildung

A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin

  1. 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
  1. 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin

  1. 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
  1. 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 42

  1. 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
  1. 4. Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43

Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, hievon 15 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden, hievon 30 Stunden Übungen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)