Anlage 7 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Anlage 7

Anlage 7
zu § 12

Ausbildungserfordernisse für Interventionspersonal

Inhalt und Umfang der Ausbildung:

  1. 1) Basisausbildung

    Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei radiologischen Notstandssituationen.

    Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:

  1. Einfache strahlenphysikalische Grundlagen
  2. Strahlenexposition und Strahlenschutz
  3. Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden
  4. Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke
  5. Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte
  6. Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention
  7. Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen
  8. Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze
  9. Nachweis von Kontamination bei Interventionspersonal und Ausrüstung

    Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

  1. 2) Aufbauausbildung I

    Voraussetzung für die Aufbauausbildung I ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

    Das Lehrziel der Aufbauausbildung I ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Interventionspersonal. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.

    Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung I abzudecken:

  1. Vertiefung der Strahlenphysik
  2. Strahlenexposition und Strahlenschutz
  3. Einsatz der Messgeräte
  4. Transport radioaktiver Stoffe
  5. Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
  6. Dekontaminierung
  7. Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen
  8. Grundlagen der Probenahme
  9. Rechtliche Vorschriften

    Die Aufbauausbildung I umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

  1. 3) Aufbauausbildung II

    Voraussetzung für die Aufbauausbildung II ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung I.

    Das Lehrziel der Aufbauausbildung II ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Interventionspersonal. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer radiologischen Notstandssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.

    Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung II abzudecken:

  1. Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I
  2. Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie
  3. Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze

    Die Aufbauausbildung II umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

  1. 4) Spezialausbildungen

    Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung; Aufbauausbildung I und II sind hingegen nicht erforderlich.

    Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Interventionsmaßnahmen.

    Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Die Spezialausbildung kann entfallen, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung spezieller Interventionsmaßnahmen besitzt.

  1. 5) Fortbildung

    Es ist jährlich der Nachweis über eine Fortbildung (bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen) im Umfang von mindestens 16 Stunden zu erbringen. Eine absolvierte Spezialausbildung und die Teilnahme an Notfallübungen kann als Fortbildung angerechnet werden. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088365

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