Anlage 7 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Anlage 7

Anlage 7
zu § 12

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Inhalt und Umfang der Ausbildung:

  1. 1) Basisausbildung
  1. Einfache strahlenphysikalische Grundlagen
  2. Strahlenexposition und Strahlenschutz
  3. Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden
  4. Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke
  5. Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte
  6. Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention
  7. Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen
  8. Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze
  9. Nachweis von Kontamination bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung
  1. 2) Aufbauausbildung I
  1. Vertiefung der Strahlenphysik
  2. Strahlenexposition und Strahlenschutz
  3. Einsatz der Messgeräte
  4. Transport radioaktiver Stoffe
  5. Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
  6. Dekontaminierung
  7. Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen
  8. Grundlagen der Probenahme
  9. Rechtliche Vorschriften
  1. 3) Aufbauausbildung II
  1. Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I
  2. Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie
  3. Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
  1. 4) Spezialausbildungen
  1. 5) Fortbildung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198540

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