Anlage 7
Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte
Inhalt und Umfang der Ausbildung:
- 1) Basisausbildung
- Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.
- Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:
- – Einfache strahlenphysikalische Grundlagen
- – Strahlenexposition und Strahlenschutz
- – Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden
- – Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke
- – Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte
- – Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention
- – Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen
- – Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze
- – Nachweis von Kontamination bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung
- Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
- 2) Aufbauausbildung I
- Voraussetzung für die Aufbauausbildung I ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.
- Das Lehrziel der Aufbauausbildung I ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.
- Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung I abzudecken:
- – Vertiefung der Strahlenphysik
- – Strahlenexposition und Strahlenschutz
- – Einsatz der Messgeräte
- – Transport radioaktiver Stoffe
- – Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
- – Dekontaminierung
- – Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen
- – Grundlagen der Probenahme
- – Rechtliche Vorschriften
- Die Aufbauausbildung I umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
- 3) Aufbauausbildung II
- Voraussetzung für die Aufbauausbildung II ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung I.
- Das Lehrziel der Aufbauausbildung II ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.
- Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung II abzudecken:
- – Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I
- – Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie
- – Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
- Die Aufbauausbildung II umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
- 4) Spezialausbildungen
- Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung; Aufbauausbildung I und II sind hingegen nicht erforderlich.
- Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.
- Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Die Spezialausbildung kann entfallen, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung spezieller Schutzmaßnahmen besitzt.
- 5) Fortbildung
- Es ist jährlich der Nachweis über eine Fortbildung (bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen) im Umfang von mindestens 16 Stunden zu erbringen. Eine absolvierte Spezialausbildung und die Teilnahme an Notfallübungen kann als Fortbildung angerechnet werden. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198540
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