Anlage 6 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2006

Anlage 6

Anlage 6

zu § 9 Abs. 7

Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

1.1 Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest

in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an

dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine

Fortsetzungsmeldung erfolgte.

1.2 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden

sind fortlaufend zu nummerieren.

2. Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

2.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe

nicht rückführbar zu verschlüsseln.

3. Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

____________________________________________________________________

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

____________________________________________________________________

1 Matrikelnummern-Ersatz siebenstellige Ziffernfolge

anstelle der Matrikelnummer

gemäß 2

____________________________________________________________________

2 Staatsangehörigkeit I = Inländer /in,

A = Ausländer/in

____________________________________________________________________

3 Geschlecht M, W

____________________________________________________________________

4 Nr. des Studiums lfd. Nr. gemäß 1.2

____________________________________________________________________

5 Fortsetzungsmeldung 4.1

____________________________________________________________________

6 Kennzeichnung 4.2

Studiengesetz

____________________________________________________________________

7 Kennzeichnung des Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4

Studiums

____________________________________________________________________

8 Semesterzahl Fach-1 4.3

(§ 9 Abs. 3)

____________________________________________________________________

9 Semesterzahl Fach-2 4.3

(§ 9 Abs. 3)

____________________________________________________________________

10 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

____________________________________________________________________

11 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

____________________________________________________________________

12 Semesterstundenzahl Fach-1 4.4.1, 4.4.3

____________________________________________________________________

13 Semesterstundenzahl Fach-2 4.4.2

____________________________________________________________________

14 Semesterstundenzahl mit 4.4.1, 4.4.3

positiver Beurteilung

Fach-1

____________________________________________________________________

15 Semesterstundenzahl mit 4.4.2

positiver Beurteilung

Fach-2

____________________________________________________________________

16 ECTS-Punkte Fach-1 4.4.1, 4.4.3

____________________________________________________________________

17 ECTS-Punkte Fach-2 4.4.2

____________________________________________________________________

Die Felder 1 bis 4, 6, 7, 12 und 14 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 16 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

  1. 4. Feldinhalt

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet

I A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

4.3 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte

Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;

allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12, 14 und 16 einzutragen.

4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend ab- solviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12, 14 und 16 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13, 15 und 17 einzutragen.

4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

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