Anlage 6 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 6

— Anhang 1

Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen *)

In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.

Waagerechte Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung:

Gruppe 1:

Vordere Fahrtrichtungsanzeiger

  

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  1. *) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten. die auf der rechten Seite des Fahrzeuges angebracht werden. Die Pfeile in diesen Skizzen zeigen nach vorn.

Gruppe 2a:

Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für einen Lichtstärkepegel

Gruppe 2b:

Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für zwei Lichtstärkepegel

  

Gruppe 3:

Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die nur mit Fahrtrichtungsanzeigern dieser Gruppe ausgerüstet werden

  

Gruppe 4:

Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 2a oder 2b ausgerüstet werden

  

Gruppe 5:

Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 1 und 2a oder 2b ausgerüstet werden

  

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062983

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