Anlage 6 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Anlage 6

ANHANG VI

ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM

SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN

Nummer der
Abbildung

Beschreibung

2

Abgasanalysesystem für Rohabgas

3

Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas

4

Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme

5

Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Druckgebläseregelung, Teilprobenahme

6

Teilstrom, CO2- oder NOx-Regelung, Teilprobenahme

7

Teilstrom, CO2- und Kohlenstoffbilanz, Gesamtprobenahme

8

Teilstrom, Einfach-Venturirohr und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

9

Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder ‑Blende und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

10

Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

11

Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme

12

Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme

13

Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit kritischer Strömung, Teilprobenahme

14

Partikel-Probenahmesystem

15

Verdünnungsanlage für Vollstromsystem

  

Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang V bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 2004/26/EG (Artikel 1 Ziffer 8 Buchstabe b) und Anhang II). Dieser Anhang VI wird nicht abgedruckt. Der Text dieses Anhangs VI kann unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.

1.a Dieser Anhang gilt wie folgt:

a) für die Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV gelten die Vorschriften von Abschnitt 1 dieses Anhangs VI;

b) falls der Hersteller gemäß der Option in Abschnitt 1.2.1 dieses Anhangs das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 anwendet, gelten die Bestimmungen von Abschnitt 9 in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013

Schlagworte

Analysesystem

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40160423

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