Anlage 6 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Anlage 6

Anlage 6
zu § 11

Meldungen bei einer radiologischen Notstandssituation, die durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursacht wird

Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen:

  1. 1. Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung,
  2. 2. Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Tel., Fax, e-Mail,
  3. 3. Kontaktperson für Nachfragen,
  4. 4. Beschreibung des Ereignisses:
  1. a) Art des Ereignisses,
  2. b) Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),
  3. c) Zeitpunkt (lokale Zeit),
  4. d) Vermutete oder festgestellte Ursache,
  5. e) bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art, Menge, physikalische und chemische Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
  6. f) bei Strahlenquellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
  1. 5. Meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden),
  2. 6. Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien),
  3. 7. Ergriffene bzw. geplante Interventionsmaßnahmen,
  4. 8. Entwicklung der radiologischen Notstandssituation einschließlich ihres voraussichtlichen Endes (soweit abschätzbar),
  5. 9. Ende der radiologischen Notstandssituation.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088364

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