Anlage 6
Meldungen in einer Notfallexpositionssituation, die durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursacht wird
Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen:
- 1. Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung,
- 2. Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Tel., Fax, e-Mail,
- 3. Kontaktperson für Nachfragen,
- 4. Beschreibung des Ereignisses:
- a) Art des Ereignisses,
- b) Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),
- c) Zeitpunkt (lokale Zeit),
- d) Vermutete oder festgestellte Ursache,
- e) bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art, Menge, physikalische und chemische Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
- f) bei Strahlenquellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
- 5. Meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden),
- 6. Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien),
- 7. Ergriffene bzw. geplante Schutzmaßnahmen,
- 8. Entwicklung der Notfallexpositionssituation.
- (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 53, BGBl. I Nr. 276/2017)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198539
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