Anlage 4 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Anlage 4

zu § 7 Abs. 3

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen umfassen

  1. 1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
  2. 1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.

2. Aufbau der Datensätze

  1. 2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (§ 5)

3

Berichtssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.1

5

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß

§ 5 Abs. 4

6

Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3)

3.2

7

Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3)

3.2

8

Semesterstundenzahl Fach-1

3.3.1, 3.3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-2

3.3.2

10

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.3.1, 3.3.3

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.3.2

12

ECTS-Punkte Fach-1

3.3.1, 3.3.3

13

ECTS-Punkte Fach-2

3.3.2

   

  1. 2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (§ 5)

3

Berichtssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.1

5

Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 5)

6

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 5)

7

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 5)

8

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 5)

9

zweite Universität oder Lehrverbund

codiert (§ 5)

10

Studienabschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.8

11

Studienabschnitt (Fach-2)

3.4 bis 3.8

12

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

13

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

14

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

15

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2)

3.4 bis 3.7

16

Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss

3.4 bis 3.7

   

  1. 3. Feldinhalt
  1. 3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen.
  2. 3.2 Semesterzahl
  1. 3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
  2. 3.3.2 Bei Lehramtsstudien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
  3. 3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.
  4. 3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
  5. 3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.
  6. 3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß § 3 Abs. 4 betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
  7. 3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
  8. 3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer

noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R

den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W

den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)

S

abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)

P

(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U

Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit und Abschluss eines Erweiterungsstudiums

  

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Bachelorprüfung, Universitätslehrgang, Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174911

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