Anlage 4
zu § 7 Abs. 3
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten umfassen
1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.
2. Aufbau der Datensätze
2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer |
|
2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
3 | Berichtssemester |
|
4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 |
5 | Kennzeichnung des Studiums | Kennzeichnung gemäß |
6 | Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
7 | Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3) | 3.2 |
8 | Semesterstundenzahl Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
9 | Semesterstundenzahl Fach-2 | 3.3.2 |
10 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
11 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | 3.3.2 |
12 | ECTS-Punkte Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
13 | ECTS-Punkte Fach-2 | 3.3.2 |
2.2 Aufbau des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen | |
1 | Matrikelnummer |
| |
2 | meldende Universität | codiert (§ 5) | |
3 | Berichtssemester |
| |
4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 | |
5 | Universität der Zulassung | codiert (§ 5) | |
6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) | |
7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) | |
8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) | |
9 | zweite Universität | codiert (§ 5) | |
10 | Studienabschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.8 | |
11 | Studienabschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.8 | |
12 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
13 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
14 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 | |
15 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.7 | |
16 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss | 3.4 bis 3.7 | |
3. Feldinhalt
Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
3.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).
Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
3.3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
3.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 8, 10 und 12 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
3.3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.
3.4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.4.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor identisch mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, U, V, Y, Z oder blank.
3.4.2 Bildungsregel-2: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluss-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt.
3.5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-2 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit Feld 10 und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit Feld 11. Bei Ermittlung nach Bildungsregel-1 darf nur das Feld 10 besetzt sein.
3.6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
- 3.7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
- 3.8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
- leer: noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
- R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)
- W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)
- S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
- P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
- U Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges,
Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.
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