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Anlage 4 EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

Anlage 4

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN UND SONSTIGE ERKLÄRUNGEN

DER DERZEITIGEN VERTRAGSPARTEIEN

UND DER NEUEN VERTRAGSPARTEIEN

DES ÜBEREINKOMMENS

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR RECHTZEITIGEN RATIFIKATION

DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG

DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS

AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

 

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM TAG DES ABLAUFS DER GELTUNGSDAUER

DER ÜBERGANGSREGELUNGEN

 

Die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags werden in das EWR-Abkommen übernommen; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am 1. Januar 2007 stattgefunden hätten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR ANWENDUNG DER

URSPRUNGSREGELN NACH INKRAFTTRETEN DES

ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG

DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS

AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

 

  1. 1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
  1. a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;
  2. b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
  1. 2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Bulgarien und Rumänien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Bulgarien und Rumänien andererseits der Status des „ermächtigten Ausführers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
  1. 3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN UND

LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN

 

  1. 1. Im Rahmen der EWR-Erweiterungsverhandlungen haben Konsultationen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien stattgefunden, bei denen geprüft wurde, ob die bilateralen Zugeständnisse, die bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen in den einschlägigen Teilen des EWR-Abkommens oder den einschlägigen bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein bzw. Norwegen eingeräumt wurden, angesichts der Erweiterung der Europäischen Union einer Anpassung bedürfen.
  2. 2. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien haben für jedes Erzeugnis die Marktzugangsbedingungen geprüft und sind übereingekommen, im Zusammenhang mit der Erweiterung keine zusätzlichen Zugeständnisse bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen im Rahmen der geltenden Übereinkünfte einzuräumen.
  3. 3. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien sind übereingekommen, dass Island, Liechtenstein und Norwegen im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Europäischen Union hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 verzichten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR LIECHTENSTEIN BETREFFENDEN SEKTORALEN ANPASSUNG

IM BEREICH DER FREIZÜGIGKEIT

 

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien,

  1. unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassungen im Bereich der Freizügigkeit, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,
  2. in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten Regelung übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen und
  3. in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am EWR das im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann,

kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liechtensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN IN PROTOKOLL 38A

GENANNTEN SCHWERPUNKTBEREICHEN

 

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien erinnern daran, dass in den einzelnen Empfängerstaaten nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38a festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN FINANZIELLEN BEITRÄGEN

 

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30. April 2009 nicht präjudizieren.

SONSTIGE ERKLÄRUNGEN

EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN

DES ÜBEREINKOMMENS

 

ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA STAATEN

 

Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.

Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER EFTA-STAATEN

ZUR FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

 

Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG

DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS

ZUM ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38A

 

Die Regierung Liechtensteins,

  1. unter Bezugnahme auf das Addendum zu Protokoll 38a,
  2. eingedenk des Einvernehmens darüber, dass Bulgarien und Rumänien in dem gleichen Maße wie die in Artikel 5 des Protokolls 38a genannten Empfängerstaaten von den Beiträgen der EFTA-Staaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum profitieren sollten und unter Berücksichtigung des in diesem Artikel genannten Verteilungsschlüssels,
  3. in Anbetracht der außerordentlichen Anstrengungen, die die EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus unternommen haben, um die Finanzmittel für Bulgarien und Rumänien aufzustocken,

stellt fest, dass im Rahmen der in Artikel 9 des Protokolls 38a vorgesehenen Überprüfung bei einer etwaigen Vereinbarung über eine weitere Finanzierungsregelung die bereits erzielten Fortschritte bei der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten berücksichtigt werden, damit die Beiträge der drei EFTA-Staaten proportional gekürzt werden, falls einer oder mehrere der derzeitigen Empfängerstaaten nicht mehr für Finanzierungen im Rahmen einer solchen Regelung in Betracht kommt bzw. kommen.

Schlagworte

Präferenzregelung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20007707

Dokumentnummer

NOR40136605

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