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EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien
Kurztitel
EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
19.02.2025
Unterzeichnungsdatum
11.04.2014
Index
59/04 EU – EWR
Langtitel
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
StF: BGBl. III Nr. 44/2025 (NR: GP XXV RV 784 S. 96 . BR: AB 9456 S. 846 .)
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Dezember 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 am 19. Februar 2025 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 170 vom 11.6.2014 S. 5, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE UNION
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
im Folgenden „EFTA-Staaten“,
zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“,
und
DIE REPUBLIK KROATIEN –
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR- Abkommen“) zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien den Beitritt zum EWR-Abkommen beantragt hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat zu regeln sind –
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang A = Anlage 1
Anhang B = Anlage 2
Schlussakte = Anlage 3
Gemeinsame und sonstige Erklärungen = Anlage 4
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
20012866
Dokumentnummer
NOR40269071
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