Anlage 2
ANHANG B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):
- 1. In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt IV).“
- 2. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“
- 3. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“
- 4. In Kapitel I Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt I).“
- 5. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“
- 6. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
- 1. In Kapitel XII wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG des Rates) Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 4 Abschnitt I Nummer 1).“
- 2. In Kapitel XIII wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 1).“
- 3. In Kapitel XV wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt VI).“
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“
Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
Nach den Absätzen unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 3).“
Anhang XIII (Verkehr):
Unter Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92des Rates) werden vor dem Wortlaut der Anpassung folgende Absätze eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 7 Nummer 1).
Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:
„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegt sind.“
Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:
„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011Anwendung.“
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“
Anhang XX (Umweltschutz):
- 1. Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 2).“
- 2. Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 1).“
- 3. Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 2).“
- 4. Unter Nummer 21b (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 1).“
- 5. Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt I Nummer 1).“
- 6. Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt III).2
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
20012866
Dokumentnummer
NOR40269068
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