Anlage 4 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

Anlage 4

Bestimmungen über Betriebsverfahren

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

    Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Artikel 57, angewendet werden.

    Der Allgemeine Teil und der für das jeweilige Fahrtgebiet relevante Teil des “Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk", welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

  1. 2. Besondere Bestimmungen

2.1 Hörbereitschaft

Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.

2.2 Schiffsfunkstellen

Schiffsfunkstellen müssen mindestens auf dem Not-, Sicherheits- und Anrufkanal sowie in den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff", “Nautische Information" und “Schiff-Hafen" senden und empfangen können.

2.3 Inhalt der Meldungen

In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff", “Nautische Information" und “Schiff-Hafen" dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen.

2.4 Empfang von Meldungen

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden.

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