Anlage 4 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Anlage 4

Bestimmungen über Betriebsverfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Artikel 57, angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

2. Besondere Bestimmungen

2.1

Hörbereitschaft

 

Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.

2.2

Schiffsfunkstellen

 

Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.

2.3

Inhalt der Meldungen

 

In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.

2.4

Empfang von Meldungen

 

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

 

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden.

  

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