Anlage 41
Anlage 41
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UNFALLCHIRURGIE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Unfallchirurgie umfaßt die Diagnostik sowie die konservative und operative Behandlung von Verletzungen und ihren Folgezuständen.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Drei Jahre.
- 2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin;
2.2. 15 Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie anzurechnen ist;
2.3. sechs Monate Neurochirurgie;
2.4. drei Monate Plastische Chirurgie;
2.5. sechs Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;
2.6. drei Monate Anatomie oder drei Monate Gerichtsmedizin oder drei Monate Pathologie.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Keine.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Unfallchirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;
- 2. klinische Diagnostik von Verletzungen unter besonderer Berücksichtigung von Schädel-, Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der peripheren Nerven, von Gefäßverletzungen, von Verletzungen der Körperhöhlen und der Parenchymorgane, klinische Diagnostik der Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere Frakturen und Luxationen;
- 3. Röntgendiagnostik, intraoperative Röntgendiagnostik einschließlich einfacher angiographischer Techniken, Strahlenschutz;
- 4. Kenntnisse weiterer bildgebender Verfahren;
- 5. Sonographie;
- 6. Reanimationsverfahren wie Intubation, Intensivmedizin, Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie, maschinelle Beatmung und intensivmedizinisches Monitoring;
- 7. konservative Behandlungstechniken wie gedecktes Einrichten, Lagerungsbehandlung, Extensionsbehandlung, allgemeine Verbandtechnik, erstarrende Verbände;
- 8. entlastende Eingriffe am Schädel und Versorgung von Gehirnverletzungen sowie Kenntnisse der Versorgung von Wirbel- und Rückenmarksverletzungen;
- 9. Versorgung von Nerven- und Gefäßverletzungen;
- 1 0.Unfallchirurgie bei Verletzungen des Thorax, des Abdomens und des Urogenitalsystems;
- 11. chirurgische Behandlung der Sehnen-, Muskel- und Gelenksverletzungen einschließlich Endoprothetik und Amputation, Versorgung von Handverletzungen;
- 12. Kenntnisse über Rekonstruktionsverfahren;
- 13. Arthroskopie und arthroskopische Operationen;
- 14. operative Stabilisierung von Frakturen durch Osteosynthesen;
- 15. Sporttraumatologie;
- 16. Korrektureingriffe an den Weichteilen und am Knochen (Osteotomien) nach posttraumatischen Veränderungen;
- 17. chirurgische und medikamentöse Behandlung aller Arten posttraumatischer und postoperativer Infektionen;
- 18. Kenntnisse in fachspezifischen physiotherapeutischen Maßnahmen und Rehabilitation, Vorsorgemedizin;
- 19. Psychosomatik;
- 2 0.Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
- 21. Kenntnisse der Geriatrie;
- 22. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 23. Dokumentation;
- 24. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 25. Begutachtungen.
D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sporttraumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:
- 1. funktionelle Anatomie und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates;
- 2. Biomechanik typischer sportbezogener Verletzungsmuster;
- 3. klinische Diagnostik der akuten und chronischen Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
- 4. apparative Untersuchungstechniken typischer Sportverletzungen;
- 5. operative und konservative Behandlung der häufigsten Verletzungen und Schäden nach Sportverletzungen;
- 6. Erste Hilfe und Akutdiagnostik nach Sportverletzungen;
- 7. Kenntnisse in der Prävention sportspezifischer Verletzungen und Schäden;
- 8. Kenntnisse in der medizinischen Trainingslehre und über Doping;
- 9. Kenntnisse in Rehabilitation und physikalisch-therapeutischen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142937
alte Dokumentnummer
N8199855842L
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