Anlage 3c KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1978

Anlage 3c

(§ 19b)

Prüfung der Schutzvorrichtungen von Zugmaschinen und Motorkarren

I. Allgemeine Bestimmungen:

Die zur Prüfung vorgeführte Schutzvorrichtung muß auf einem Fahrzeug einer Type befestigt sein, für die die Schutzvorrichtung bestimmt ist. Die Prüfung ist mit Bezug auf das Fahrzeug oder auf die Fahrzeugtype abzunehmen, für die die Schutzvorrichtung bestimmt ist. Für die Durchführung der Prüfung müssen die Teile der Schutzvorrichtung abgenommen werden, die der Lenker abnehmen kann; der Lenkersitz ist in die hinterste Stellung bei üblichem Betrieb des Fahrzeuges und in seine höchste Lage zu bringen, wenn diese für sich allein einstellbar ist; ist der Lenkersitz mit einer Federungsvorrichtung versehen, so muß diese Vorrichtung auf 680 N eingestellt werden und die Belastung 550 N betragen.

II. Durchführung der Prüfung:

Die Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Pendelschlagversuch:

A. Prüfung von Zugmaschinen:

Der erste Stoß muß gegen die Rückseite der Schutzvorrichtung erfolgen. Der zweite Stoß muß nach dem Zusammendrückversuch gemäß Z 2 lit. a gegen die Vorderseite der Schutzvorrichtung geführt werden; der dritte Stoß muß gegen die Seite des Fahrzeuges geführt werden, die erwartungsgemäß am stärksten verbogen werden kann. Der Stoß gegen die Rückseite hat auf die dem Seitenstoß gegenüberliegende Ecke zu erfolgen, der Stoß gegen die Vorderseite auf die dem Seitenstoß näherliegende Ecke. Bei runden Rahmen muß der Stoß in der Längsmittelebene des Fahrzeuges erfolgen.

  1. a) Gegen die Rückseite geführter Stoß:

 

Über- druck in den Reifen (bar)

Ab-flachung (mm)

Vierradgetriebene Zugmaschinen, bei denen Vorder- und Hinterräder gleich groß sind,

 

 

vorne ..........................................................................

10

25

hinten .........................................................................

10

25

Vierradgetriebene Zugmaschinen, bei denen die Vorderräder kleiner als die Hinterräder sind,

 

 

vorne ..........................................................................

15

20

hinten .........................................................................

10

25

Zweiradgetriebene Zugmaschinen

 

 

vorne ..........................................................................

20

15

hinten .........................................................................

10

25

   

  1. b) Gegen die Vorderseite geführter Stoß:
  1. c) Gegen die Seite geführter Stoß:

B. Prüfung von Motorkarren:

  1. a) Allgemeines:
  1. b) Gegen die Seite geführter Stoß:
  1. c) Gegen die Vorderseite geführter Stoß:
  1. 2. Zusammendrückversuche:
  1. a) Versuch von oben auf den hintersten Teil des Rahmens:
  1. b) Versuch von oben auf den Vorderteil des Rahmens:
  1. 3. Feststellung der Ergebnisse der Versuche gemäß Z 1 und 2:
  1. 4. Messung des Schallpegels:

III. Abbildungen

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

Abbildung 4

Abbildung 5

Abbildung 6

Abbildung 7

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1978

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051026

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