Anlage 3 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2009

Anlage 3

Anlage C

Zu § 1a Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 14 Abs. 6:

Großrisiken

  1. 1. Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
  2. 2. Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
  3. 3. Großrisiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
  1. a) 6,2 Millionen Euro Bilanzsumme
  2. b) 12,8 Millionen Euro Nettoumsatz
  3. c) durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach § 244 UGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluss aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40111417

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