Anlage 3
zu § 7 Abs. 2
Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
- 1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
- 1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
- 1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität aufweisen.
2. Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.
- 2.1 Aufbau der Personendatensätze
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer |
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2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
3 | Familien- oder Nachname(n) |
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4 | Vorname/n |
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5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) |
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6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 5) |
7 | Geschlecht | M, W |
8 | akademische/r Grad/e vor dem Namen |
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9 | akademische/r Grad/e nach dem Namen |
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10 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 5) |
11 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort |
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12 | Heimatort |
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13 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. |
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14 | Staat der Zustelladresse | codiert (§ 5) |
15 | Postleitzahl der Zustelladresse |
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16 | Ort der Zustelladresse |
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17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr. |
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18 | c/o-Name |
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19 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen |
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20 | Bezugssemester |
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21 | Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN | 3.2 |
22 | Kennzeichnung für die Personenzählung PO | 3.3 |
23 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 5) |
24 | E-Mail-Adresse |
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- 2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer |
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2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
3 | Beitragssemester |
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4 | Bezahlungsstatus | 3.5 |
5 | Vorschreibung Studienbeitrag |
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6 | Vorschreibung Studierendenbeitrag |
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7 | Vorschreibung Sonderbeitrag |
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8 | Valutadatum der Vorschreibung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
9 | Nachforderung Studienbeitrag |
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10 | Nachforderung Studierendenbeitrag |
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11 | Nachforderung Sonderbeitrag |
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12 | Valutadatum der Nachforderung | entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
13 | Druckauftrag für Erlagschein |
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14 | Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT) |
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15 | Ist-Betrag |
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16 | letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT) |
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17 | Studienbeitragskonto der Universität | BIC und IBAN |
- 2.3 Aufbau der Studiendatensätze
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer |
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2 | meldende Universität | codiert (§ 5) |
3 | Bezugssemester |
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4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.6 |
5 | Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 5) |
6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5) |
7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5) |
8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5) |
9 | zweite Universität oder Lehrverbund | codiert (§ 5) |
10 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT) | 3.7 |
11 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 5) |
12 | Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM) | 3.1 |
13 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 5) |
14 | Zulassungsstatus | 3.8 |
15 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 | 3.9 |
16 | Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 | 3.9 |
17 | Meldung der Fortsetzung des Studiums | 3.10 |
18 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 5); 3.4 |
19 | Gastland des Auslandsaufenthaltes | codiert (§ 5) |
20 | Beendigungsdatum (JJJJMMTT) | 3.11 |
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 23 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6 und 10 bis 14 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
- 3.1 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.
- 3.2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
- 3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
- 3.4 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
- 3.5 Zu verwenden sind die Codes
- 0 vorgeschrieben
- 1 Betrag nicht ordnungsgemäß
- 2 zu spät bezahlt
- 7 bezahlt „so gut wie“
- 8 bezahlt an anderer Bildungseinrichtung
- 9 ordnungsgemäß bezahlt
- 3.6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
- 3.7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
- 3.8 Zu verwenden sind die Codes
- V Antrag auf Zulassung
- B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
- F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
- X Studienzulassung ist erloschen
- Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden.
- 3.9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
- Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
- Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.
- 3.10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
- 3.11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015
Schlagworte
Antragsdatum, Zulassungsdatum, Personendatensatz, Familienname, Semesterferien
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20003480
Dokumentnummer
NOR40174910
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