Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2019
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Anlage 3
(Muster) Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit
nach § 9
(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch,
dem Kapitänspatent oder einem anderen Lichtbildausweis)
Name:
Nummer des Schifferdienstbuches, Patents oder Ausweises:
Schiffsname oder amtliches Kennzeichen | Ende der Reise | Letzte Ruhezeit vor Ende der | Name und Unterschrift des Schiffsführers | ||
Datum | Uhrzeit | Beginn | Ende | ||
| E | E1 | E3 | E4 |
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
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Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung und § 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.
Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes.
Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.
Anweisung zur Führung der Bescheinigung:
- 1. Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
- 2. Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
- 3. Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Schiffstagebuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40061435
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