Anlage 3 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 518/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Anlage 3

(Muster) Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit

nach § 9

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch,

dem Kapitänspatent oder einem anderen Lichtbildausweis)

Name:

Nummer des Schifferdienstbuches, Patents oder Ausweises:

Schiffsname oder amtliches Kennzeichen

Ende der Reise

Letzte Ruhezeit vor Ende der
Reise

Name und Unterschrift des Schiffsführers

Datum

Uhrzeit

Beginn
Datum, Uhrzeit

Ende
Datum, Uhrzeit

 

E

E1

E3

E4

 

1

2

3

4

5

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      

Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung und § 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.

Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes.

Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

  1. 1. Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
  2. 2. Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
  3. 3. Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40212965

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