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Anlage 3 Lehrpläne - technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

Anlage 3

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Kunstgewerbliche Fachschulen dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§§ 2, 52 und 58 Schulorganisationsgesetz)

  1. a) dem Erwerb jenes fachlichen grundlegenden Wissens und Könnens, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet befähigt, und
  2. b) der Erweiterung und Vertiefung der erworbenen Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise.

Zur Erfüllung der im Berufsleben und im Alltag gestellten Anforderungen soll der Absolvent bzw. die Absolventin der Fachschule die im Folgenden genannten Kompetenzen erwerben:

  1. Er/Sie soll über die im Alltag und in der Berufspraxis häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik verfügen und Maschinen, Geräte und Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einsetzen können.
  2. Er/Sie soll über die im Alltag und in der Berufspraxis häufig benötigten gestalterischen Kenntnisse und Fertigkeiten und Grundlagenkenntnisse des Designprozesses sowie über die notwendigen Fertigkeiten der Darstellung verfügen.
  3. Er/Sie soll sich in Wort und Schrift über Alltags- und Sachthemen angemessen verständigen, an Gesprächssituationen in einer Fremdsprache teilnehmen sowie sich mit anderssprachigen Kulturen auseinandersetzen können und Verständnis für diese Kulturen entwickeln.
  4. Er/Sie soll Sachverhalte in Wort und Schrift beschreiben, in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik ausdrücken bzw. in graphischer Form darstellen und die zeitgemäßen Präsentationstechniken einsetzen können.
  5. Er/Sie soll grundlegende Kenntnisse über betriebliche Prozesse und über rechtliche und betriebswirtschaftliche Sachverhalte besitzen sowie gegenüber Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, dem Betrieb, der Gesellschaft und der Umwelt verantwortungsbewusst handeln können.
  6. Er/Sie soll sich an gemeinsamen Problemlösungen durch Integration in ein Team beteiligen können, zur Weiterbildung bereit und befähigt sein sowie soziale und kommunikative Kompetenzen erwerben.
  7. Er/Sie soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen befähigt sein, sich zu den demokratischen Prinzipien bekennen, nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.
  8. Er/Sie soll grundlegend dazu befähigt sein, sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und moralischen Werten wie mit der religiösen Dimension des Lebens sowie mit Religionen und Weltanschauungen als notwendiger Erweiterung und Vertiefung all dieser Kompetenzen auseinanderzusetzen.
  9. Im Sinne der ganzheitlichen Bildung sind der Schule zusätzliche Aufgaben gestellt, die in den Unterrichtsprinzipien zusammengefasst werden. Dazu gehören die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die politische Bildung, die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Sexualerziehung, die Umwelterziehung, die Verkehrserziehung, die umfassende Landesverteidigung sowie die Wirtschafts- und Konsumentenerziehung.

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. 1. In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen (und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.
  2. 2. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.
  3. 3. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.
  4. 4. Anstelle des Pflichtgegenstandes „Englisch“ kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt werden.

Bei Anwendung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erhalten bleibt und in keiner Klasse 39 Wochenstunden überschritten werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

IIc. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Regelungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben ist, sind durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen sowie didaktische Grundsätze vorzusehen.

Bei Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache“:

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand „Englisch“ analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung“:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote (hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006).

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik“:

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche mit technisch-wirtschaftlichem Schwerpunkt; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung“:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbstständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes bzw. die politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt“:

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie“:

Die Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt“:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie“:

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, dass insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist Projektunterricht ‑ auch klassenübergreifend oder geblockt ‑ zu empfehlen.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

IIIa. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist von der Vorbildung der Schüler und Schülerinnen auszugehen und der Unterricht in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung zu gestalten.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes sowie zwischen verschiedenen Unterrichtsgegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, dass der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der jeweiligen Altersstufe entsprechend dargestellt wird. In diesem Zusammenhang ist einem induktiven Lehrstoffaufbau gegenüber deduktiven Abhandlungen der Vorzug zu geben; besonderes Gewicht ist auf problemorientiertes und aufgabenzentriertes Arbeiten, auf Anschaulichkeit und konkrete Modellvorstellungen, auf Parallelführung von Theorie und fachpraktischer Ausbildung sowie auf neue Lerntechniken und gezielte Trainingsphasen zu legen. Einen wichtigen Beitrag zum Unterrichtserfolg bilden ferner die Auswahl geeigneter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen.

Die im allgemeinen Bildungsziel geforderte Anpassung des Unterrichts an den aktuellen Stand der Technik bzw. der Kulturlandschaft verlangt, dass die Lehrer und Lehrerinnen ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterzuentwickeln haben. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.

IIIb. Unterrichtskoordination

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrer und Lehrerinnen unerlässlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Unterrichtsgegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Grundsätzlich haben alle Unterrichtsgegenstände ihren Beitrag zur sprachlichen Bildung zu leisten und sich fachübergreifend der für den jeweiligen Lehrplan üblichen Fachterminologie zu bedienen. Der Sprachunterricht ist mit den anderen Unterrichtsgegenständen verknüpft zu sehen. Er soll die sprachlichen Mittel sichern und erweitern, damit die Schüler und Schülerinnen sich über Sachthemen, Beziehungen und über die Sprache angemessen verständigen können. Er hat die Aufgabe, die Kommunikations-, Handlungs- und Reflexionsfähigkeit sowie die ästhetische und mediale Kompetenz der Schüler und Schülerinnen durch Lernen mit und über die Sprache in einer mehrsprachigen Gesellschaft zu fördern.

IIIc. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenformen erweist sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und ist so anzulegen, dass sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Schüler und Schülerinnen beiträgt. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitschüler und Mitschülerinnen bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.

Elemente eines „Blended Learning“ können helfen, eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht als solchen, aber auch Hausübungen und Praktika, zu ergänzen und damit auch bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den Mitschülern und Mitschülerinnen elektronisch Kontakt zu halten.

Unter „Blended Learning“ versteht man die Unterrichtsorganisation, die eine Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien in die Ausbildung gestattet. Diese Unterstützung funktioniert über den Lernprozess befördernde Internettechnologien, Lernplattformen oder Online-Dienste.

Für die technische Ausbildung bieten sich Online-Dienste zum computergestützten „Engineering“ (CAE), von virtuellen oder Remote-Laboratorien oder vollständigen animierten Kursen zur technischen Grundausbildung in besonderer Weise an. Von den Möglichkeiten der weltweit für technische Berater und Beraterinnen zur Verfügung gestellten Online-Angebote von international agierenden Firmen sollte – wenn möglich auch in einer Fremdsprache – Gebrauch gemacht werden. Dies gilt analog für die gestalterische Ausbildung im Designbereich.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten und Praktika fördern die Einsicht in technische, kulturelle und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichts erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer und Lehrerinnen entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation dieser Lehrer und Lehrerinnen im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Leistungen der Schüler und Schülerinnen anzustreben ist.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichts einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2008, aneinander anschließen.

IIId. Besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist:

Diese Grundsätze gelten als Leitlinie für den regulären Deutschunterricht sowie für den Freigegenstand „Zweitsprache Deutsch“.

Bei der Einschätzung der individuellen Lernfähigkeit von Schülern und Schülerinnen mit einer anderen Muttersprache ist immer ein Missverhältnis zwischen vorhandenen Möglichkeiten und tatsächlicher Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Im Unterricht sind die rezeptiven Fertigkeiten (Hörverstehen und Leseverstehen) vor den entsprechenden produktiven Fertigkeiten (Sprechen und Schreiben) zu vermitteln, dh. das Hörverstehen vor dem Sprechen und das Leseverstehen vor dem Schreiben.

Der Hereinnahme von ungesteuertem Spracherwerb in den Unterricht und einer behutsamen Fehlerkorrektur kommt große Bedeutung zu.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 592/1986.

d) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h) Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 201/2004.

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

V. GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE: BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE SCHULSTUFEN

A. Pflichtgegenstände

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. die Standardsprache als Zugang zu Wissen, Beruf, Kultur und Gesellschaft schriftlich und mündlich korrekt anwenden können;
  2. Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben;
  3. mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen in persönlichen und in beruflichen Bereichen erfassen und bewältigen können;
  4. Erfahrungen über Sprech- und Verhaltensweisen sammeln;
  5. verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen und erschließen können;
  6. Sachverhalte zielorientiert dokumentieren und präsentieren können;
  7. mit Texten aus der Berufspraxis umgehen können;
  8. Zusammenhänge von Literatur und einzelnen Lebensbereichen aufzeigen können;
  9. Probleme und Aufgaben des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung beziehen können;
  10. Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreibung und Bedeutung fachsprachlicher Ausdrücke und häufig verwendeter Fremdwörter.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Darstellen von erlebten, gehörten, gesehenen und gelesenen Sachverhalten (Beschreiben, Berichten, Anleiten und Referieren – auch berufsspezifische Themenbereiche); praxisnahe Textformen (Exzerpt, Kurzfassung, Lebenslauf, Stellenbewerbung ua.); kreative Textformen.

Lern- und Arbeitstechniken:

Zielgerichtetes Beschaffen und Bearbeiten von Informationen; Benützung von Bibliotheken und elektronischen Medien; Lesetechniken.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien.

2. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreibung und Bedeutung fachsprachlicher Ausdrücke und häufig verwendeter Fremdwörter; Festigen und Vertiefen.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Formulieren und Präsentieren verschiedener Themenbereiche, auch berufsspezifischer Art; Strukturieren und Visualisieren von Sachverhalten.

Zielgerichtetes Informieren und Argumentieren (Bericht, Protokoll, Stellungnahme ua.).

Kreative und emotionale Darstellungsformen.

Lern- und Arbeitstechniken:

Auswählen und Auswerten von Informationen; kreative Arbeitstechniken (Mind Mapping, Clustering ua.).

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Zugang zu unterschiedlichen Bereichen der Kultur; Auseinandersetzung mit Texten (Sachtexte und literarische Texte zu verschiedenen Themenkreisen); Sprachformen und -schichten in unterschiedlichen Kommunikationssituationen.

Wirkungsweise von Medien.

3. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Festigen, Vertiefen und Erweitern; Schulung der Sprachaufmerksamkeit.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Analysieren von Alltags- und Berufsproblemen; Strukturieren und Argumentieren; Stellungnahme und Diskussion.

Berufsbezogenes Informieren (Facharbeit, Fachreferat, Arbeitsanleitung ua.).

Kreative und emotionale Darstellungsformen.

Lern- und Arbeitstechniken:

Strukturieren und Aufbereiten von Informationen unter Einbeziehung von Fachliteratur; Zitieren.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Auseinandersetzung mit kulturellen Strömungen; interkulturelles Lernen; literarische Beispiele ausgehend von Lebensbereichen und jeweiligen Interessensgebieten.

Erweiterung des sozialen Handlungsspielraums: Möglichkeiten des Umgangs mit sich selbst und anderen.

Gestaltungs- und Manipulationsmöglichkeiten von Medien; Werbung.

4. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Ausgewählte Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; spezifische Schulung des Ausdrucks in Hinblick auf die Berufspraxis.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Wiederholen und Erweitern berufsspezifischer Textformen; problemorientiertes Erörtern.

Theoretische Grundlagen der Kommunikation und Rhetorik; Trainieren berufsbezogener Kommunikationssituationen – verbale und non-verbale Signale, Gesprächsführung, Diskussion, Telefonat.

Präsentationstechniken, Projektpräsentation und schriftliche Dokumentation; Stellenbewerbung.

Lern- und Arbeitstechniken:

Kritisches Bewerten von Informationen und Medieninhalten; Teamarbeit im projektorientierten Unterricht; Einsatz elektronischer Medien für Dokumentation und Präsentation; Videoanalyse und Feedbacktechniken.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Ausgewählte Kapitel der Literatur; Analysen von Texten und Filmen; Querverbindungen zu anderen kulturellen Bereichen; Sensibilisieren für verschiedene Sprachebenen und ihre kommunikative Wirkung.

Die Verwendung von Wörterbüchern ist zu ermöglichen.

In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. für technisch-gewerbliche und kunstgewerbliche Berufe auch unter Einsatz technischer Kommunikations- und Informationsmittel jene Sprachkompetenz entwickeln, die zur Bewältigung einfacher Berufs- und Alltagssituationen benötigt wird;
  2. Englisch als gemeinschaftliches Verständigungs- und Informationsinstrument einsetzen können;
  3. in den sprachlichen Fertigkeiten – auch im Rahmen von Zertifikatsprüfungen – folgende Ziele auf dem Niveau des „Independent User B1“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER erreichen, wobei in den Bereichen des Sprechens und Schreibens Verständlichkeit über sprachliche Richtigkeit zu stellen ist:
  1. Hörverstehen: standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen, auch im Radio, Kino und Fernsehen, verstehen, wenn langsam und deutlich sowie über vertraute Themen gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld technische Informationen verstehen und darauf reagieren können;
  2. Sprechen: in Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an Gesprächen mit einfachen, vertrauten Themen teilnehmen; zusammenhängend erzählen, beschreiben, die Abfolge von Ereignissen darlegen und zusammenfassen, Stellungnahmen abgeben sowie Gefühle ausdrücken können;
  3. Lesen und Leseverständnis: Einfache und kurze Texte aus dem allgemeinen gesellschaftlichen Umfeld sowie aus dem beruflichen Tätigkeitsbereich – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen können;
  4. Schreiben: Einfache zusammenhängende Texte, in denen Informationen zu Dingen und Ereignissen aus dem privaten sowie beruflichen Umfeld gegeben und angefordert werden, verfassen können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Einfache Situationen und Themenkreise aus dem Umfeld der Schüler und Schülerinnen sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der erforderlichen Grundgrammatik; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

2. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte; einfache technische Anwendungen aus den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen; Produkte und Prozesse des Fachgebietes.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen; Wiederholung und Erweiterung des bislang erarbeiteten Wortschatzes.

3. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Schwerpunktmäßige Vertiefung; Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner und technischer Themenbereiche.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Schwerpunktmäßige Wiederholung und Erweiterung der bislang erarbeiteten Sprachstrukturen; schwerpunktmäßige Wiederholung und Erweiterung des dazu erforderlichen Wortschatzes.

4. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Intensive Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Themenbereiche, auch unter Einsatz von weiteren Hilfsmitteln des Spracherwerbs.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung der Sprachstrukturen; Festigung und Erweiterung des Wortschatzes.

In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. über im Alltag und im Beruf benötigtes historisches Wissen unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Geschichte so verfügen können, dass der Schüler bzw. die Schülerin es für sein bzw. ihr politisches und soziales Handeln nutzen kann;
  2. Informationen, die für das Verständnis der gegenwärtigen Weltlage und der Wechselbeziehungen zwischen Politik, Wirtschaft und Kultur erforderlich sind, beschaffen und auswerten können;
  3. den österreichischen Staatsaufbau, die Funktionsweise von Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Institutionen der Europäischen Union kennen.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Von der Aufklärung bis zum Ersten Weltkrieg:

Aufklärung, bürgerliche und industrielle Revolution (Vormärz, Parlamentarismus, Parteien, Frauenbewegung); Imperialismus, Nationalismus.

Erster Weltkrieg, Zwischenkriegszeit, Zweiter Weltkrieg:

Ursachen und Folgen des Ersten Weltkrieges; autoritäre Regierungssysteme; Entwicklung der jungen Republik Österreich (politische und soziale Kräfteverhältnisse, Wirtschaftskrise, politische Konfrontationen); Nationalsozialismus (Regimepolitik, Holocaust; österreichischer Mittäterschaftsvorwurf, Widerstand und Verfolgung); Folgen des Zweiten Weltkrieges.

Die Zweite Republik:

Besatzungszeit, Staatsvertrag; Grundzüge der Verfassung; politisches und rechtliches System Österreichs; Wege der Gesetzgebung, Parteienlandschaft, Interessenvertretungen (Kammern, Sozialpartnerschaft); Föderalismus; Verteidigungs- und Sicherheitspolitik (Neutralitätsgesetz); Mitwirkung in internationalen Organisationen (Sitz von UNO, OSZE, OPEC ua.); Österreichs Weg in die EU und dessen Beitrag in der Staatengemeinschaft.

Europa und internationale Politik:

Zentrale Konfliktfelder (Kalter Krieg; Entwicklungspolitik); Naher Osten.

Aktuelle europäische und weltpolitische Entwicklungen (Ökologiebewegung und Nachhaltigkeit, Migration, Sicherheitspolitik; wirtschaftliche, politische, kulturelle und konfessionelle Kontroversen; europäische Verfassung).

GEOGRAFIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. über regionale und globale topographische Kenntnisse für Beruf und Freizeit verfügen;
  2. die Geofaktoren erklären und ihre Bedeutung für Öko- und Wirtschaftssysteme erklären können;
  3. bevölkerungsgeographische Fakten erklären und ihre Auswirkungen auf das soziale Gefüge verstehen können;
  4. Basiskenntnisse über ausgewählte Wirtschaftssysteme haben;
  5. grundlegende Unterschiede zwischen Industrie- und Entwicklungsländern erklären können;
  6. bereit sein, an der Gestaltung und Erhaltung des Lebensraumes verantwortungsbewusst mitzuwirken;
  7. Globalisierung der Wirtschaft und die Folgen für einzelne Regionen beschreiben können.

Lehrstoff:

2. Klasse:

Wirtschaftsökologie:

Landschaftsgürtel der Erde (mit Einbeziehung der Geofaktoren).

Humanökologie:

Demographische Strukturen und Prozesse mit besonderem Bezug zu österreichischen Verhältnissen und Problemen.

Wirtschaftsordnungen:

Wirtschaftsbündnisse (im Überblick); Schwerpunkt EU und Rolle Österreichs in diesem Wirtschaftsverband; Globalisierung an ausgewählten Beispielen.

Industrie- und Entwicklungsländer:

Merkmale; Probleme; Strukturen der Arbeitswelt.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;
  2. Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;
  3. die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Rechnen mit Zahlen und Termen:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln, Überschlagsrechnung. Lineare Gleichungen. Textaufgaben aus dem Fachgebiet.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

2. Klasse:

Funktionen und Gleichungen:

Begriff und Darstellung, rechtwinkeliges Koordinatensystem. Lineare Funktionen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen; komplexe Zahlen. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Geometrie:

Elemente der Trigonometrie. Volumen- und Oberflächenberechnung. Räumliche Darstellungen.

3. Klasse:

Geometrie:

Grundbegriffe der zweidimensionalen Vektorrechnung.

Analysis:

Exponential- und Logarithmusfunktion.

4. Klasse:

Geometrie:

Grundbegriffe der dreidimensionalen Vektorrechnung.

Analysis:

Grundbegriffe der Differenzial- und Integralrechnung.

In allen Klassen:

Anwendungen aus dem Fachgebiet; Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. physikalische, chemische und ökologische Vorgänge beobachten, beschreiben und dahinter liegende Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich erklären können;
  2. in für das Bildungsziel wichtigen Teilbereichen der Physik, Chemie und Ökologie grundlegende Kenntnisse besitzen sowie die Auswirkungen verwendeter Materialien und Verfahren auf die Umwelt kennen;
  3. zu aktuellen naturwissenschaftlichen Themen Stellung nehmen können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Größen, Einheiten und Naturgesetze:

Grundlegende Größen und Einheiten in den Naturwissenschaften, internationales Einheitensystem; Grundbegriffe der Kinematik und der Dynamik.

Atombau und chemische Grundlagen:

Atomaufbau und Periodensystem, chemische Bindung und Aggregatszustände; chemische Reaktionen (Nomenklatur, Kenngrößen, Energieverhältnisse); Elektrochemie (Redoxreihe, galvanische Zellen, Korrosion).

Umwelttechnik:

Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden; Kreisläufe und Gleichgewichte). Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Ökologiepolitik.

2. Klasse:

Ausgewählte Kapitel der Physik:

Mechanik (Erhaltungssätze, Drehbewegung), Wärmelehre (Temperatur, Wärme, Dehnung, Wärmeübergänge, Elektrowärme), Akustik (Schwingungen, Wellen), Elektrizität und Magnetismus (Grundgrößen, Einheiten und Gesetze), Optik (Strahlenoptik; Wellenoptik).

Eigenschaften und Anwendungen von Materialien:

Metalle, Halbmetalle, Nichtmetalle. Kunststoffe. Halbleiter. Gase.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;
  2. Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;
  3. Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen für die Produktion und Dienstleistung kennen;
  2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen;
  3. die wesentlichen Bereiche der für die Unternehmensführung, für die Produktion und für die Dienstleistung maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen.

Lehrstoff:

3. Klasse:

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

Rechnungswesen:

Finanzbuchhaltung (rechtliche Grundlagen, formale Voraussetzungen, Buchhaltungskreislauf); Grundzüge der Finanzierung und der Veranlagung, Kredite inklusive Besicherung.

Überblick über die wichtigsten Steuern eines Unternehmens; Grundzüge der Personalverrechnung.

Marketing:

Ziele und Instrumente, Marktforschung, Produktmanagement und -innovation.

4. Klasse:

Recht:

Stufenbau der Rechtsordnung; Bürgerliches Recht – Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts unter Berücksichtigung der relevanten Aspekte des E-Commerce-Gesetzes; Unternehmerrecht – Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Prokura, Handlungsbevollmächtigter; Gesellschaftsrecht – Grundzüge des Rechts der Personen- und Kapitalgesellschaften.

Arbeits- und Sozialrecht ‑ Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, rechtliche Grundlagen der Lehrlingsausbildung.

Rechtliche Grundlagen für die Ausübung eines Gewerbes.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Betriebe kennen;
  2. Kalkulationen durchführen können;
  3. Methoden des Projektmanagements kennen.

Lehrstoff:

4. Klasse:

Grundbegriffe der Betriebswirtschaft:

Wirtschaftlichkeitskennzahlen; Wirtschaftlichkeits- und Investitionsrechnung.

Unternehmensorganisation:

Aufbauorganisation und Ablauforganisation, Unternehmensfunktionen; Grundlagen der Materialwirtschaft, Personalwirtschaft und Zeitwirtschaft, Lagerbestandsführung, Produktionsplanung und -steuerung.

Grundlagen der Kostenrechnung:

Voll- und Teilkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Kostenrechnung. EDV-gestützte Kalkulation.

Operatives Management:

Grundlagen des Projektmanagements. Mitarbeiterführung bzw. Mitarbeiterinnenführung. Personalmanagement. Kommunikation.

Einschlägige Module von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen (PPS-Systemen) ‑ auch mit Software-Unterstützung.

B. Praktika

PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen in der Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.

Organisationsform und Inhalt:

Das Pflichtpraktikum hat facheinschlägig, vor allem praktische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen; es soll darüber hinaus dem Schüler bzw. der Schülerin Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren.

Am Ende des Pflichtpraktikums ist von jedem Schüler bzw. jeder Schülerin ein selbstverfasster Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen dem Abteilungsvorstand bzw. der Abteilungsvorständin abzugeben.

C. Freigegenstände, Unverbindliche Übungen, Förderunterricht

C.1 FREIGEGENSTÄNDE

ZWEITSPRACHE DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. alters- und situationsgemäßes Hörverstehen und einen entsprechenden Wortschatz entwickeln;
  2. Aussprache und grammatikalische Strukturen für erfolgreiche Kommunikationsstrategien entwickeln;
  3. zunehmend komplexe Texte verstehen und situationsadäquate Lesetechniken anwenden können;
  4. differenzierte, kohärente und normgerechte Ausdrucksweise im Mündlichen wie im Schriftlichen beherrschen;
  5. sensibilisiert werden, unterschiedliche Sprachebenen situationsgerecht anzuwenden;
  6. sich soziokultureller Unterschiede bewusst werden;
  7. verschiedene Lerntechniken erwerben und sich Methoden des selbstständigen Arbeitens und selbsttätigen und selbstgesteuerten Lernens aneignen.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken.

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.

2. Klasse:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Komplexere Themen, die Einblicke in das Leben und Erkenntnisse daraus vermitteln (Familie, Freundeskreis, Berufswahl), landeskundliche Aspekte im Vergleich, Vorträge, Diskussion, Präsentationstechnik.

Textproduktion und -rezeption:

Komplexere sprachliche Produktion (Berücksichtigung verschiedener Sprachebenen) mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen und weiterführend im Beruf (Exzerpt, Bericht, Protokoll, Prozessbeschreibung), phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen auch längerer (Fach)Texte, Lesetechniken.

Sprachnormen:

Weiterführende Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch“

  1. das Niveau des „Independent User B1“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER erreichen (siehe Bildungs- und Lehraufgabe des Pflichtgegenstandes „Englisch“);
  2. vertraute allgemeine und beruflich relevante Kommunikationssituationen in Wort und Schrift in der Fremdsprache bewältigen können.

Lehrstoff:

3. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Schwerpunktmäßige Vertiefung und Erweiterung der im Regelunterricht erarbeiteten Themenkreise und Sachverhalte; Erarbeitung und Präsentation zusätzlicher allgemeiner und technischer Themenbereiche; Stärkung der schriftlichen und mündlichen Kommunikationskompetenz.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Vertiefende Wiederholung und Erweiterung der bislang erarbeiteten Sprachstrukturen; vertiefende Wiederholung und Erweiterung des dazu erforderlichen Wortschatzes unter Einbeziehung verschiedener Hilfsmittel des Spracherwerbs (Wörterbücher, Lexika, Internet).

4. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Den Regelunterricht unterstützende, vertiefende und erweiternde Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Themenbereiche, auch unter erweitertem Einsatz von Hilfsmitteln des Spracherwerbs (Wörterbücher, Lexika, Internet); Stärkung der schriftlichen und mündlichen Kommunikationskompetenz unter Einbeziehung internationaler Aspekte.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Vertiefende Festigung der Sprachstrukturen; vertiefende Festigung und Erweiterung des Wortschatzes.

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll eine über die Berufspraxis hinausgehende Einführung und Vertiefung in die höhere Mathematik erfahren und diese anwenden und einsetzen können.

Lehrstoff:

2. Klasse:

Potenz- und Wurzelfunktionen; Wurzelgleichungen; lineare Optimierung; Statistik: Mittelwerte.

3. Klasse:

Gebrochen rationale Funktion; Polynomfunktion; Graphen zeichnen; Textgleichungen zu Exponential- und logarithmischer Funktion.

4. Klasse:

Ellipse, Hyperbel, Parabel; Extremwertaufgaben; Flächen- und Volumenberechnungen; Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. aus Rissen den Aufbau eines Objektes ablesen, konstruktiv verwerten und räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können;
  2. Objekte in 3D darstellen können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Räumliches Koordinatensystem.

Abbildungsmethoden (Projektionsarten).

Hauptrisse einfacher geometrischer und technischer Körper sowie Axonometrie zur Erfassung der Gestalt eines Objektes aus gegebenen Rissen.

Konstruieren in zugeordneten Normalrissen:

Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene in Hauptlage, projizierender und allgemeiner Lage; Länge einer Strecke, Größe und Gestalt einer ebenen Figur; Projizierendmachen einer Geraden und einer Ebene; orthogonale Lage von Geraden und Ebenen; Schnitte ebenflächig begrenzter Objekte; Kreis in Hauptlage, projizierender und allgemeiner Lage.

PROJEKTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. Methoden zur Planung und Organisation von Projekten kennen und anwenden können;
  2. Notwendigkeit und Vorteile projektorientierten Arbeitens erkennen;
  3. in der Lage sein, Projektaufgaben und -abläufe zu strukturieren;
  4. bei der Problemlösung in Gruppenarbeit das Gruppenziel unterstützen, die geeignete Rolle erkennen und übertragene Aufgaben erfüllen können.

Lehrstoff:

4. Klasse:

Methoden des Projektmanagements:

Methoden zur Findung, Festlegung und Bewertung von Zielen; Projektorganisation (Teambildung, Funktionen, Verantwortungen); Steuerung und Kontrolle; Kommunikation und Dokumentation (Projektberichte, Präsentationen).

Projektmanagement – Instrumente:

Projektstrukturplan; Projektablaufplan, Termin- und Kostenplan.

Teamarbeit:

Kommunikation im Team, Gesprächs- und Verhandlungsführung; Gruppendynamik; Strategien zur Konfliktlösung.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. die Aspekte der Gesamtführungsaufgabe, welche die Qualitätspolitik festlegt, kennen und bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken können;
  2. die dazu notwendigen Qualitätssicherungssysteme kennen und sie in die betriebliche Praxis umsetzen und deren Einhaltung überprüfen können;
  3. im Qualitätsmanagement, insbesondere bei der Qualitätsplanung, der Qualitätsbewertung und der Einführung und Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen, mitwirken können.

Lehrstoff:

4. Klasse:

Anwendung der Statistik:

Verteilungen, Auswerteverfahren in der Qualitätssicherung und im Qualitätsmanagement.

Qualitätssicherung und -management:

Einschlägige Gesetze, Verordnungen, Normen und Vorschriften. Qualitätssicherungssysteme, Qualitätsmanagementmaßnahmen.

Auswirkungen auf innerbetriebliche und zwischenbetriebliche Strukturen; QM-Handbuch, Audit, Zertifizierung. Abläufe und Kosten; Total Qualitätsmanagementstrategien (TQM-Strategien); aktuelle Qualitätsmanagemententwicklungen.

C.2 UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 38/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

C.3 FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

  1. fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten nachlernen, um dem Unterricht wieder gewinnbringend folgen zu können;
  2. Mängel in der bisherigen Lern- und Arbeitsorganisation erkennen und beseitigen können.

Lehrstoff:

Vermittlung, Wiederholung und Festigung des vorauszusetzenden oder des im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoffs des jeweiligen Pflichtgegenstandes.

Didaktische Grundsätze

Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schüler und Schülerinnen vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schüler und Schülerinnen, die beim Eintritt in die Schule oder in der Anfangsphase eines Pflichtgegenstandes Lernschwierigkeiten haben, ein zusätzliches Lernangebot dar. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

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