§ 4
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
- 1. §§ 2 und 3 treten jeweils mit 1. September 2007 in Kraft;
- 2. § 1 Z 1 bis 11 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern Z 3 bis 5 nichts anderes anordnen, hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;
- 3. die Anlagen 1.1.5, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
- 4. die Anlagen 1.1.3, 1.1.4, 1.1.6 und 1.1.7 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2004/2005 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 3. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klasse klassenweise aufsteigend in Kraft;
- 5. die Anlagen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.9 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2009 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1 Z 12 sowie die Anlage 1.3.1 tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft;
- 2. § 1 Z 13 bis 19 sowie die Anlagen 2, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.2.1 und 2.3.1 treten, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule mit Betriebspraktikum im Schuljahr 2008/2009 schulversuchsweise geführt worden ist, jeweils hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010, ansonsten hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(3) § 1 Z 20 bis 32 sowie die Anlagen 3, 3.4.1, 3.4.2, 3.4.3, 3.4.4, 3.4.5, 3.4.6, 3.4.7, 3.4.8, 3.4.9, 3.4.10, 3.4.11, 3.4.12 und 3.4.13 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2009 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(4) § 1 Z 11a sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 1.2.3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 170/2011 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2011 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
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