Semesterweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (§ 2 Z 3)
Anlage 3
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN DEN LEHRPLAN FÜR KOLLEGS)
- 1. Bildungs- und Lehraufgabe:
- Siehe Anlage 2.
- 2. Didaktische Grundsätze:
Es gelten sinngemäß und in analoger Interpretation die im zweiten Abschnitt dieses Lehrplans angeführten didaktischen Grundsätze. Diese sind auf die Situation von SchülerInnen, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.
An berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige soll auch die Familiensituation der Schülerinnen und Schüler/Studierenden, die zum Teil selbst schon Eltern sind, Beachtung finden.
- 3. Ziele, Themenbereiche und an den Zielen orientierte Einzelthemen
- (Lehrstoff):
Es gelten die im dritten und vierten Abschnitt dieses Lehrplans angeführten Ziele, Themenbereiche und an den Zielen orientierte Einzelthemen.
Die Themenbereiche sind in Schulen für Berufstätige sowie in Sonderformen, in denen Religion nicht im Ausmaß von fünf Jahren unterrichtet wird, in einer der Schulart und der Schuldauer entsprechenden Lehrstoffverteilung auszuwählen und aufzuteilen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
20003080
Dokumentnummer
NOR40054736
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