Anlage 3
Anlage 3: Ozon
zu § 3 Abs. 2
Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.
Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.
Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 16-24 Uhr, 12-20 Uhr) berechnet.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40019231
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