Anlage 3
Anlage 3: Ozon
zu § 3 Abs. 2
Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 0,110 mg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.
Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.
Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 16-24 Uhr, 12-20 Uhr) berechnet.
Allgemeine Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3):
- a) Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der in Anlage 1 für SO2 betreffend den HMW festgelegten Ausnahme dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Meßwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Meßwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Meßwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
- b) Die Konzentrationswerte in mg/m3 sind bezogen auf 20 ºC und 1013 hPa.
- c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen.
- d) Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
- 1. „HMW“ für Halbstundenmittelwert,
- 2. „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
- 3. „TMW“ für Tagesmittelwert,
- 4. „JMW“ für Jahresmittelwert.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140739
alte Dokumentnummer
N8199711490I
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