Anlage 3.A
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE
Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 400 UE
- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
2. Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
1. Kontrolle der lebenden Tiere
2. Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch
3. Hygienekontrollen
4. Dokumentation
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 500 UE
- Allgemein
Rechtsvorschriften
- Ausbildungsinhalte für die Kontrolle von Haltungsbetrieben:
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
2. Produktionsorganisation
3. Produktionshygiene
4. Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
1. Produktionsorganisation
2. Produktionshygiene
3. Tierschutz
4. Anatomie, Physiologie, Pathologie
5. Amtliche Kontrolle
Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40111017
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