Anlage 3A LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Anlage 3A

Anlage 3.A

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

(Für amtliche Fachassistenten, ausgenommen jene, deren Einsatzbereich auf die Trichinenuntersuchung eingeschränkt ist) Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE

Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 400 UE

- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:

  1. 1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
  2. 2. Amtliche Kontrolle

    - Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

  1. 1. Kontrolle der lebenden Tiere
  2. 2. Kontrolle der geschlachteten Tiere und von Fleisch
  3. 3. Hygienekontrollen
  4. 4. Dokumentation

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 500 UE

- Ausbildungsinhalte für Haltungsbetriebe:

  1. 1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
  2. 2. Amtliche Kontrolle

    - Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

  1. 1. Produktionsorganisation
  2. 2. Produktionshygiene
  3. 3. Tierschutz
  4. 4. Anatomie, Pysiologie, Pathologie
  5. 5. Amtliche Kontrolle

    Von der Gesamtausbildungszeit sind je nach Ausbildungsschwerpunkt für die Untersuchung von Huftieren und Wild einerseits sowie Geflügel und Kaninchen andererseits jeweils 50 UE theoretische und praktische Ausbildung vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100718

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