Anlage 2 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anlage 2

(Anm.: Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2003 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.“)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40045262

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