Anlage 2
(Anm.: Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2003 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.“)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR40045262
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