Anlage 2 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“

2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"

3. Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 148/1990 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um folgende Worte ergänzt: „und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat."

4. Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 13 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „13. In der Anlage 2 lauten die Gebietsbezeichnungen oberhalb und neben den jeweiligen Gemeinderubriken : „Bezirk"

5. Die Novellierungsanweisung des Artikel III, Z 5 der Novelle BGBl. Nr. 505/1994 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „5. In der Anlage 2 wird im. ersten Satz der Bestätigung der. Gemeinde die Wortfolge „einen ordentlichen Wohnsitz" durch die Wortfolge „den Hauptwohnsitz" ersetzt.“)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12014984

alte Dokumentnummer

N1199438661J

Zusatzdokumente: Anlage 2 

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