Anlage 2 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Anlage 2

 

Anhang 2

 

zu § 10

  

CE-KENNZEICHNUNG

Anlage2

(Muster)

 

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

1. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

2. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

3. Bei PSA der Kategorien I und II sind nach dem Zeichen „CE“ die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.

4. Bei PSA der Kategorie III ist nach dem Zeichen „CE“ die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 bzw. § 16) durchführt, anzufügen.

xxxx = Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 oder § 16 PSASV bzw. Artikel 11 Buchstabe A oder Artikel 11 Buchstabe B der PSA-Richtlinie 89/686/EWG) durchführt.

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