Anhang 2 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

Anhang 2

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zu § 10

CE-KENNZEICHNUNG (Muster)

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild, den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung auf der PSA angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

  1. 1. PSA der Kategorie I:

    (Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 2. PSA der Kategorie II:

    (Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 3. PSA der Kategorie III:

    (Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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