Anhang 2
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zu § 10
CE-KENNZEICHNUNG (Muster)
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild, den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung auf der PSA angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
- 1. PSA der Kategorie I:
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- 2. PSA der Kategorie II:
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- 3. PSA der Kategorie III:
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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