Anlage 2
Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie ………………………………… | 80 |
Erste Hilfe und Unfallverhütung ………………………………………………. | 10 |
Hygiene ………………………………………………………………………... | 10 |
Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ………………………….. | 10 |
Praktische Exkursion …………………………………………………………. | 20 |
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.
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