Anlage 2 Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Anlage 2

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder

an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden

Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie .............. 80

Erste Hilfe und Unfallverhütung .......................... 10

Hygiene .................................................. 10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen .......... 10

Praktische Exkursion ..................................... 20

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat

mindestens 130 zu betragen.

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