Anlage 2
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
LEHRSTOFF, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie in Anlage A mit folgender Abweichung:
Im Unterabschnitt A/4 (Pflichtgegenstände/Praktika) sind nach Bedarf andere Formen eines Langzeitpraktikums zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008629
Dokumentnummer
NOR12102754
alte Dokumentnummer
N6198710181U
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