Anlage 2
Interventionsmaßnahmen
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation und für eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.
A) Maßnahmen in der Vorwarnphase
- – Aktivierung des Notfallmanagements
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Warnung der betroffenen Bevölkerung
- – Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden
- – Vorbereitung der Iodblockade
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- – Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten
- – Schließen von Gewächshäusern
- – Verbringung von Nutztieren in Stallungen
- – Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten
- – Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen
B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Alarmierung der betroffenen Bevölkerung
- – Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
- – Aufenthalt in Gebäuden
- – Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten
- – Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen
- – Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse
- – Empfehlung Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung
- – Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien
- – Beschränkung von Arbeiten im Freien
- – Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
- – Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
- – Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien
- – Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
- – Medizinische Beratung
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- – Weideverbot für Nutztiere
- – Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
- – Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers
- – Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
- – Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln
C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase
- – Überprüfung der Schutzmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
- – Information der Öffentlichkeit:
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition
- – Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten
- – Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen
- – Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
- – Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
- – Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten
- – Abgrenzung der betroffenen Gebiete
- – Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
- – Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten
- – Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten
- – Temporäre Umsiedlung
- – Langfristige Umsiedlung
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- – Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln
- – Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln
- – Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
- – Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
- – Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
- – Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser
- – Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
- – Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden
- – Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln
- – Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln: Milch
- – Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln insbesondere Fleisch
- – Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
- – Geeignete industrielle Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination
- – Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Behandlung von Nahrungsmitteln im Haushalt
- – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten
- – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen
- – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Gebäuden
- – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden
- – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Straßen und Plätzen
- – Maßnahmen zur Dekontaminierung von Kinderspielplätzen
- – Entsorgung kontaminierter Materialien
- – Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme
- – Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen
- – Behandlung von kontaminierten Luftfiltern
- – Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung
- – Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Ausbreitungsvorgang, Messprogramm, Reiseeinschränkung, Vorwarnphase, Anlagenfilter, Nahrungsmittelinverkehrbringung, Lüftungsanlage, Zwischenphase, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198535
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