Anlage 2
zu § 5
Interventionsmaßnahmen
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer radiologischen Notstandssituation. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.
Eine radiologische Notstandssituation wird in folgende vier Phasen unterteilt:
Vorwarnphase:
Die Vorwarnphase beginnt mit dem Eintreten oder Bekanntwerden einer radiologischen Notstandssituation und endet, sobald die radioaktive Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt.
Kontaminierungsphase:
Die Kontaminierungsphase umfasst den Zeitraum der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge der radioaktiven Stoffe im betrachteten Gebiet.
Zwischenphase:
Die Zwischenphase beginnt mit dem Ende der Kontaminierungsphase und dauert an, bis die radiologische Situation im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
Spätphase:
Die Spätphase folgt auf die Zwischenphase und dauert bis zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet an.
A) Maßnahmen in der Vorwarnphase
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Betrieb der automatischen Messnetze im Intensivmodus
- – Aufenthalt in Gebäuden
- Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern
- Schließen von Fenstern und Türen
- Abdichten von Fenstern und Undichtheiten
- Abschalten von Klimaanlagen
- – Vorbereitung der Iodblockade
- – Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes) – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von Blattgemüse
- Abdecken von Anbauflächen mit Folien
- Schließen von Gewächshäusern
- Verbringung von Nutztieren in Stallungen und kontrollierte Fütterung
- Schließen von Stallungen
- Schutz offen lagernder Futtermittel
- – Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
- Schutz offen lagernder Nahrungsmittel
B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
- – Aufenthalt in Gebäuden
- Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern
- Schließen von Fenstern und Türen
- Abdichten von Fenstern und Undichtheiten
- Abschalten von Klimaanlagen
- – Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten
- – Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
- – Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel, insbesondere von Freilandgemüse
- – Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
- – Aufenthaltsbeschränkungen im Freien (zB Absage von Veranstaltungen im Freien) und Beschränkung von Arbeiten im Freien
- – Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
- – Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
- – Maßnahmen zum Vermeiden von Kontaminationen der Haut im Freien
- – Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
- – Strahlenmedizinische Versorgung
- – Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- Weideverbot für Nutztiere, insbesondere für Milchkühe
- Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
- – Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
- Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln – Unterbindung des Zulaufs von Zisternen, Verzicht auf Zisternenwasser
- – Verzicht auf die Speicherung kontaminierten Wassers
C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase
- – Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Langzeitmonitoring
- – Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
- – Temporäre Umsiedlung
- – Langfristige Umsiedlung
- – Vermeidung bzw. Einschränkung von schwerer körperlicher Arbeit und Sport im Freien in hoch kontaminierten Gebieten
- – Beschränkung des Aufenthalts in bzw. bei kontaminierten Gewässern
- – Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- Futtermittelbeschränkungen und Fütterung mit unkontaminiertem Futter
- Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
- Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
- Entsorgungsmaßnahmen von unzulässig kontaminierten Futtermitteln (zB Unterpflügen von Futterpflanzen, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen)
- Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden, falls durchführbar (zB Abtrag des Oberbodens, Tiefpflügen, Tiefenlagerung des Oberbodens, Reduzierung der Stickstoffzufuhr)
- Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser (zB kein Bewässern mit kontaminierten Oberflächenwasser, keine Nutzung von stehenden Oberflächengewässern als Viehtränke)
- Änderung der Fruchtfolge (zB Erhöhung des Anteils von Kulturen mit technologischer Weiterverarbeitung)
- Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
- Verschieben der Ernte (zB von Blattgemüse und Grünfutter); nur bei Kontamination mit kurzlebigen Radionukliden sinnvoll
- - Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln
- Entsorgung von unzulässig kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln (zB Ausbringung von Milch auf Böden, Einleiten von Milch in Senkgruben, Vergraben oder Abdecken von Fleisch)
- Entsorgung von unzulässig kontaminierten pflanzlichen Nahrungsmitteln (zB Unterpflügen von Freiland- und Wurzelgemüse sowie Getreide, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflanzen, Obst, Gemüse und Kartoffeln)
- Geeignete Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination
- Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Urbane Dekontaminierungsmaßnahmen
- Dekontaminierung urbaner Flächen (zB Abspritzen von Straßen und Dächern, Erneuerung des Straßenbelages, Rasenmähen, Dekontaminierungsmaßnahmen für Böden)
- Dekontaminierungsmaßnahmen bei Kinderspielplätzen
- – Maßnahmen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien
- Schutzmaßnahmen beim Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern
- Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme (zB Beschränkung des Aufenthalts in Deponien und Kläranlagen, Abschirmung der Gammastrahlung durch Abdeckung von Deponien, Zeitbeschränkungen für das Sammeln und Transportieren von Abfällen)
- – Maßnahmen im Haushalt (zB gründliches Waschen und Schälen von oberflächlich kontaminiertem Obst und Gemüse)
Schlagworte
Ausbreitungsvorgang, Messprogramm, Reiseeinschränkung, Vorwarnphase, Anlagenfilter, Nahrungsmittelinverkehrbringung
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088360
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