Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Anlage 2
zu § 7 Abs. 3 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
1. Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten Meldungen und mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“) |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer des Schulpflichtigen (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen |
gebdat | mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen |
geschlecht | mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen). |
staat | mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“ |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schulpflichtigen |
5. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „schulpflichtiger“, muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
seit | mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist | |
ersatzart | mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung: | |
| „a“ | Besuch einer öffentlichen oder diesen gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit Absehen von einer Prüfung (§ 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985) |
| „l“ | Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985) |
| „u“ | Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt | |
bis | zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der Schulpflicht) | |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Schlagworte
Schulzahl
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219190
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