Anlage 2a Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Anlage 2a

zu § 7 Abs. 3a

Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzfortmat UTF-8.

Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen („) und beendet (“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.

Feldname

Format

Pflichtfeld (Ja/Nein)

schuljahr

JJJJ/JJ

Ja

Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20

paragraph

String (max. 20 Zeichen)

Erlaubte Werte:
§ 2 Abs. 2
§ 11
§ 12

§ 13

§ 15

Ja

Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985

zuname

String (max. 50 Zeichen)

Ja

der/die Familienname/n des/der Schülers/in

vorname

String (max. 100 Zeichen)

Ja

der/die Vorname/n des/der Schülers/in

gebdat

JJJJ-MM-TT

Ja

Geburtsdatum des/der Schülers/in

geschlecht

“m“ für männlich,
“w“ für weiblich,

“x“ für divers

“o“ für offen

Ja

Geschlecht des/der Schülers/in

plz

4-stellige österreichische PLZ

Ja, nur wenn Feld z-plz leer

Postleitzahl des Wohnsitzes des/der Schülers/in

ort

String (max. 50 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-ort leer

Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes des/der Schülers/in

strasse

String (max. 130 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-strasse leer

Adresse des Wohnsitzes des/der Schülers/in, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

z-plz

4-stellige österreichische PLZ

Nein

Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort

z-ort

String (max. 50 Zeichen)

Nein

Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort

z-strasse

String (max. 130 Zeichen)

Nein

Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

eingeschult

JJJJ

Nein

Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:
Angabe des Kalenderjahres, in dem der/die Schüler/in in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
(Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen)

skz

6-stellige Schulkennzahl

Nein

Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

bemerkung

String (max. 500 Zeichen)

Nein

Bemerkungsfeld

bPK-BF

String (172 Zeichen)

Nein

Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

    

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Schlagworte

Schülerinnenstatus

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40219189

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