Anlage 2
zu § 3 und § 4 Abs. 1 Z 2
1. Merkmal Personal
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung |
2 | Geschlecht (M,W) |
3 | Geburtsjahr (JJJJ) |
4 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1. |
5 | Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2. |
6 | Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2. |
7 | Beschäftigungsausmaß beim Erhalter für den Fachhochschulbetrieb in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
8 | Verwendung gemäß Z 2.3. |
9 | Funktion gemäß Z 2.4. |
10 | Fachhochschul-Studiengang (bei Lehrtätigkeit, bei Verwendung 5 gemäß Pkt.2.3. sowie bei Funktion gemäß Pkt.2.4.) |
2. Feldinhalt
2.1. Höchste abgeschlossene Ausbildung
- 1. Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
- 2. Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom-, Master- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
- 3. Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelor- bzw. Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
- 4. Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
- 5. anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
- 6. Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule
- 7. Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
- 8. Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
- 9. Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2. Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
- 1. Dienstverhältnis zum Bund
- 2. Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
- 3. Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
- 4. Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
- 5. sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
- 1. befristetes Beschäftigungsverhältnis
- 2. unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.3. Verwendung
- 1. Lehre und Forschung
- 2. wissenschaftliche Mitarbeit in Forschung und Lehre
- 3. professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
- 4. professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
- 5. Studiengangsleiterin, Studiengangsleiter
- 6. Leiterin oder Leiter des Kollegiums
- 7. Management
- 8. Verwaltung
- 9. Wartung und Betrieb
2.4. Funktion
Mitglied des Entwicklungsteams (§ 8 Abs. 4 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2011) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2012
Schlagworte
Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003172
Dokumentnummer
NOR40143976
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)