Anlage 2
— Anlage B.1 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung Inhalt
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriftenfür (Anm.: richtig:
Vorschriften für) die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
Randnummer(n)
Aufbau der Anlage B.1 ............................ 10 000
Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 10 001
Freimenge ........................................ 10 011
Begriffsbestimmungen ............................. 10 014
Abschnitt 1. Beförderungsart
Beförderung von Versandstücken .... 10 110
Lose Schüttung .................... 10 111
Container und Großpackmittel (IBC) 10 118
Straßenfahrzeuge .................. 10 119
Beförderung in Ladetanks .......... 10 121
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
Bau ............................... 10 200
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen ..................... 10 205
Klassifikation .................... 10 208
Schubverbände und gekuppelte
Fahrzeuge ......................... 10 219
Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 240
Elektrische Einrichtungen ......... 10 251
Besondere Ausrüstung .............. 10 260
Prüfung und Untersuchung der
Ausrüstung ........................ 10 280
Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 10 282
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen
und Doppelböden; Kontrollen ....... 10 301
Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 10 308
Ausbildung ........................ 10 315
Ballastwasser ..................... 10 320
Öffnen von Laderäumen ............. 10 322
Beförderung von Personen .......... 10 327
Maschinen ......................... 10 331
Brennstofftanks ................... 10 332
Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 340
Feuer und offenes Licht ........... 10 341
Beheizen der Laderäume ............ 10 342
Reinigungsarbeiten ................ 10 344
Elektrische Einrichtungen ......... 10 351
Tragbare Lampen ................... 10 354
Besondere Ausrüstung .............. 10 360
Zutritt an Bord ................... 10 371
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 10 374
Prüfung der Ausrüstung ............ 10 380
Urkunden .......................... 10 381
Schriftliche Weisungen ............ 10 385
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
Begrenzung der beförderten Mengen . 10 401
Zusammenladeverbot (Laderäume) .... 10 403
Zusammenladeverbot (Container,
Straßenfahrzeuge) ................. 10 404
Zusammenladeverbot (Seeschiffe) ... 10 405
Lade- und Löschstellen ............ 10 407
Umladen ........................... 10 409
Stauplan .......................... 10 411
Lüftung ........................... 10 412
Maßnahmen vor dem Laden ........... 10 413
Handhaben und Stauen der Ladung ... 10 414
Maßnahmen nach dem Löschen ........ 10 415
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens
der Ladung ........................ 10 416
Beleuchtung ....................... 10 453
Gefahr der Funkenbildung .......... 10 475
Kunststofftrossen ................. 10 476
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den
Verkehr der Schiffe
Bezeichnung ....................... 10 500
Beförderungsart ................... 10 501
Festmachen ........................ 10 503
Stilliegen ........................ 10 504
Meldungen ......................... 10 508
II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der
Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt
oder geändert werden
Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff ................. 11 000 ff.
Klasse 2. Gase .............................. 21 000 ff.
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 31 000 ff.
Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe .......... 41 000 ff.
Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe ......... 42 000 ff.
Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln ....... 43 000 ff.
Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende
Stoffe ............................ 51 000 ff.
Klasse 5.2. Organische Peroxide ............... 52 000 ff.
Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 61 000 ff.
Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe ..... 62 000 ff.
Klasse 7. Radioaktive Stoffe ................ 71 000 ff.
Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 81 000 ff.
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ....................... 91 000 ff.
III. Teil
Bauvorschriften
Baustoffe ........................................ 110 200
Laderäume ........................................ 110 211
Lüftung .......................................... 110 212
Wohnräume und Betriebsräume ...................... 110 217
Ballastwasser .................................... 110 220
Maschinen ........................................ 110 231
Brennstofftanks .................................. 110 232
Abgasrohre ....................................... 110 234
Feuerlöscheinrichtungen .......................... 110 240
Feuer und offenes Licht .......................... 110 241
Art und Aufstellungsort der elektrischen
Einrichtungen .................................... 110 252
Elektrische Kabel ................................ 110 256
Drahtseile, Masten ............................... 110 270
Zutritt an Bord .................................. 110 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 110 274
Randnummer(n)
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
Klassifikation ................................. 110 288
Laderäume ...................................... 110 291
Notausgang ..................................... 110 292
Stabilität (Allgemein) ......................... 110 293
Stabilität (Intakt) ............................ 110 294
Stabilität (im Leckfall) ....................... 110 295
IV. Teil
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS
Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen
Allgemeines, Begriffsbestimmungen ................ 120 100
Baustoffe ........................................ 120 200
Ballastwasser .................................... 120 220
Maschinen ........................................ 120 231
Abgasrohre ....................................... 120 234
Feuer und offenes Licht .......................... 120 241
Zutritt an Bord .................................. 120 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 120 274
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
Klassifikation ................................. 120 288
Laderäume ...................................... 120 291
Stabilität (Allgemein) ......................... 120 293
Stabilität (Intakt) ............................ 120 294
Stabilität (im Leckfall) ....................... 120 295
ANHÄNGE
ANHANG 1
Muster für das Gefahrgut-Zulassungszeugnis
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen
ANHANG 2
Übergangsvorschriften Anlage B.1
ANHANG 3
Stabilität von Schiffen, die Container befördern
ANHANG 4
Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
I. TEIL
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter aller Klassen
10 000 Aufbau der Anlage B.1
(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung.
(2) Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt
gegliedert:
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden
III. Teil Bauvorschriften
IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen
10 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994 werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. oder IV. Teils ergänzt.
Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.
(2) Falls Vorschriften des II., III. und IV. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.
Die Vorschriften der Rn. 10 011 gehen jedoch denjenigen des II., III. oder IV. Teils vor.
(3) Die Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden im II. Teil, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.
10 002- 10 010
10 011 Freimenge
(1) Die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff befördert werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) muß diese Anlage vollständig angewendet werden.
--------------------------------------------------------------
1 2 3
--------------------------------------------------------------
Freimenge Freimenge
Klasse Ziffer pro Klasse insgesamt
Bruttomasse pro Schiff
--------------------------------------------------------------
2 2.A 3 000 kg *1)
------------------------------------ 3 000 kg *1)
2.F 300 kg *1)
--------------------------------------------------------------
3 3 b), 4 b), 5 b), 300 kg *1)
5 c)
------------------------------------ 3 000 kg *1)
31 c) 3 300 kg
--------------------------------------------------------------
4.1 1 b), 6 b), 7 b), 3 000 kg *1)
8 b), 11 b), 12 b),
13 b), 14 b), 16 b),
17 b)
------------------------------------ 30 000 kg *1)
2 c), 3 c), 4 c), 30 000 kg *1)
6 c), 7 c), 8 c),
11 c), 12 c), 13 c),
14 c), 16 c), 17 c)
--------------------------------------------------------------
5.1 41 unbeschränkt unbeschränkt
--------------------------------------------------------------
5.2 31 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)
--------------------------------------------------------------
6.1 alle mit 3 000 kg *1) 3 000 kg *1)
Buchstabe c)
--------------------------------------------------------------
7 Blätter 1 bis 4 der unbeschränkt unbeschränkt
Anlage A (ADR)
--------------------------------------------------------------
8 alle mit 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)
Buchstabe c)
--------------------------------------------------------------
Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf,
ergibt sich aus:
Spalte 2: bei der Beförderung von Stoffen aus ein und
derselben Zeile
und aus
Spalte 3: bei der Beförderung von Stoffen aus verschiedenen
Zeilen, wobei die Massen aus Spalte 3 unter
Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2
addiert werden dürfen.
(2) Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch
folgende Bedingungen erfüllt sein.
- -Die folgenden Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:
- -Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));
- Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
- -der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan.
- -Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein.
- Dies gilt nicht für Güter in:
- -Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- -Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- -Tankcontainern und Tankfahrzeugen.
- -Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen Abstand von mindestens 3,00 m (horizontal) voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
- Dies gilt nicht für:
- -Container mit geschlossenen Metallwänden;
- -Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.
- -Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die vorgenannten Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist.
- 1 0 012- 10 013
10 014 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
- Elektrisch
- Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte
- Explosionsgefahr“:
- -eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB
- -Drehstromkäfigläufermotoren;
- -bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;
- -Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;
- -kontaktlose elektronische Einrichtungen; oder
- -eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, daß unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen.
- Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“:
- eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB Einrichtung in eigensicherer Ausführung;
- -Einrichtung in druckfester Kapselung;
- -Einrichtung in Überdruckkapselung;
- -Einrichtung in Sandkapselung;
- -Einrichtung in Vergußkapselung;
- -Einrichtung in erhöhter Sicherheit;
- Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
- Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
- Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;
- IEC:
- International Electrotechnical Commission;
- ÖVE:
- Österreichischer Verband für Elektrotechnik;
- Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:
- eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;
- Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
- Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;
- Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)
- Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;
- Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:
Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE
EX/EN 50 014)
EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE
EX/EN 50 018);
EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE
EX/EN 50 019);
EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE
EX/EN 50 020);
EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028):
EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE
EX/EN 50 016);
EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);
- Raumeinteilung
- Betriebsraum:
- ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu den Wohnräumen noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;
- Geschützter Bereich:
- a) der Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1),
- b) der Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist:
- -querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen;
- -in der Längsrichtung des Schiffes durch senkrechte Ebenen, die mit den Laderaumendschotten zusammenfallen;
- -nach oben durch eine 2,00 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene;
- Laderaum: (vergleichbar Zone 1)
- ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des Lukensülls. Ladegüter. die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut;
- Ladetank:
- ein mit dein Schiff fest verbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;
- Schott:
- eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird:
- Schott (wasserdicht):
- ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß
- es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch mindestens
- bis Oberkante des Lukensülls, standhält;
- Wohnräume:
- die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;
- Regelungen
- Internationale Regelung:
- ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;
- ADN:
- Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;
- ADNR:
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.
- Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN:
- Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;
- ADR:
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 22/1997;
- BC Code:
- Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
- f ür die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;
- ICAO-TI:
- Technische Anweisungen der Internationalen
- ZivilluftfahrtOrganisation (Anm.: richtig: Zivilluftfahrt-Organisation) für die Beförderung
- gef ährlicher Güter im Luftverkehr;
- IMDG Code:
- Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
- RID:
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter: (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 39/1997;
- SOLAS:
- Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens
- auf See;
- Verschiedenes
- Atemschutzgerät (umluftunabhängig):
- ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher
- Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;
- Beförderung in loser Schüttung:
- die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne
- Verpackung;
- Container:
- ein Beförderungsgerät (Behältnis, umladbarer Tank oder ähnliches Gerät),
- -das zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig ist,
- -das nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
- -das zur leichteren Handhabung mit Einrichtungen versehen ist, besonders beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes,
- -das so gebaut ist, daß es leicht gefüllt und entleert werden kann und einen Fassungsraum von mindestens 1,00 m3 besitzt;
- Der Begriff „Container“ schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein.
- Container für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 müssen außerdem eine dauerhafte starre Umschließung darstellen. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfüllt sind und auch als Umpackung dienen;
- Fluchtgerät (geeignetes):
- ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;
- Gase:
- Gase und Dämpfe:
- Gasspürgerät:
- ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein. daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
- Gefährliche Güter:
- die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.
- Bem. Gefährliche Guter, die dem Antrieb der Schiffe
und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatzder Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;
- Großpackmittel (IBC):
- eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage A des ADR aufgeführt ist, und
- -einen Fassungsraum von höchstens 3,00 m3 (3 000 Liter) hat,
- -für mechanische Handhabung ausgelegt ist,
- -den Beanspruchungen während der Handhabung und Beförderung widerstehen kann, was durch Prüfungen nach einer Internationalen Regelung bestätigt ist;
- Höchste Klasse:
- ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
- -der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
- -die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
- Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):
- eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen
- Behörde anerkannt ist;
- Laderaum (Zustand):
entladen: leer, aber noch Ladungsreste vorhanden
leer: ohne Ladungsreste (besenrein)
Lecksicherheitsplan:
- der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;
- Offenes Licht:
- ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist: Sauerstoffmeßgeräte ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
- Schiff:
- ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I
- Nr. 62/1997;
- Schiffsführer:
- eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;
- Stoffnummer:
- Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen („UN-Nummer“);
- Tankcontainer
- ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat;
- Toximeter
- ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
- Versandstück;
- der Begriff Versandstück schließt auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein;
- Versandstücken (Beförderung in):
- die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht schüttfähigen Stoffes;
- Die nachstehendenden (Anm.: richtig: nachstehenden) Begriffsbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 7
- Ausschließliche Verwendung:
- unter Ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen;
- Beförderungseinheit:
- Beförderungseinheit bedeutet bei der Beförderung auf Wasserstraßen ein Schiff, einen Laderaum oder einen bestimmten Decksbereich eines Schiffes.
- 1 0 015- 10 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
- 1 0 100- 10 109
- 1 0 110 Beförderung von Versandstücken
- In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken
- sind , sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.
- Wenn Versandstücke in Containern oder auf Fahrzeugen
- bef ördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.
- 1 0 111 Lose Schüttung
- Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu
- bef ördern, ausgenommen wenn dies im II. Teil ausdrücklich zugelassen ist.
10 112-
10 117
10 118 Container und Großpackmittel (IBC)
Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC) und
Tankcontainern muß den Vorschriften über die Beförderung von
Versandstücken entsprechen.
10 119 Straßenfahrzeuge
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen (einschließlich
Batteriefahrzeuge) muß den Vorschriften über die Beförderung
von Versandstücken entsprechen.
10 120
10 121 Beförderung in Ladetanks
Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in
Trockengüterschiffen zu befördern.
Für die Beförderung in Tankschiffen siehe Anlage B.2.
10 122-
10 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
10 200 Bau
- (1) Die in Rn. 10 282 (1) genannten Schiffe müssen den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen.
- (2) Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten,
- wenn anstelle der Vorschriften des III. Teils die Vorschriften des IV. Teils erfüllt sind.
- 1 0 201- 10 204
- 1 0 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
- Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner
- Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in einer amtlichen Sprache des Versandlandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.
- 1 0 206- 10 207
- 1 0 208 Klassifikation
- Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3,
- 4. 1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b). 2 b), 12 b) und 12 b) der Klasse 5.2. in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) befördern, müssen den in Rn. 110 288 oder Rn. 120 288 festgelegten Bedingungen entsprechen.
- 1 0 209- 10 218
10 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge
- (1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten
- Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
- Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen
- den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen;
- Rn. 10 205, 10 251, 10 260 (1) und (2), 10 280 (1) und (2),
- 1 0 282 (1) bis (8). 10 283 (1) und (2), 110 200, 110 212 (3), 110 217 (2) und (3), 110 231 (1) bis (3), 110 232 (1) und (2), 110 234 (1) und (2), 110 241 (1) bis (3), 110 252 (2) und (3), 110 256 (1) bis (3), 110 271 und 110 274 (1) bis (3).
- (2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.
- 1 0 220- 10 239
10240 Feuerlöscheinrichtungen
- Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität, mindestens jedoch 6 kg Füllgewicht, augerüstet (Anm.: richtig: ausgerüstet) sein.
- Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß
- f ür das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
- Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter
- Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
- 1 0 241- 10 250
10 251 Elektrische Einrichtungen
- Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,
- die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.
- 1 0 252- 10 259
10260 Besondere Ausrüstung
- (1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die
- nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden;
- a) je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel;
- b) ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
- c) ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
- d) ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.
- Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten
- Materialien und die zusätzliche Schutzausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.
- (2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.
- 1 0 261- 10 279
10 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
- (1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen
- mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.
- (2) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) muß
- entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
- 1 0 281
- 1 0 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis
- (1) Schiffe, die gefährliche Güter über die in Rn. 10 011
- genannten Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10 219 (1) müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
- (2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
- (3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen
- Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.
- Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
- (4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre
- g ültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.
- (5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes
- Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.
- (6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter
- Instandhaltung des Schiffes oder, wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.
- (7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis
- ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.
- In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann
- jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.
- (8) -
- (9) Im Gefahrgut-Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen,
- die den zusätzlichen Vorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen, muß von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:
- „Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für
Doppelhüllenschiffe der Anlage B.1 des ADN“.
- 1 0 284- 10 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
- 1 0 300
- 1 0 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
- (1) Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet.
- (2) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht
- betreten werden.
- (3) Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge oder
- Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.
- Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
- werden.
- 1 0 302- 10 307
10 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten
- Reparatur- und Wartungsarbeiten im geschützten Bereich und
- an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor.
- Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln
- aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.
- 1 0 309- 10 314
10 315 Ausbildung
- (1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß
- mindestens 18 Jahre alt sein.
- (2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,
- da ß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
- Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
- mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
- Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
- entsprechen.
- (3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
- sowie praktische Übungen beinhalten;
- a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;
- b) Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;
- c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;
- d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;
- e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);
- f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;
- g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
- h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.
- (4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden
- von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 4 bestimmt.
- (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit
- von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung.
10 316-
10 319
10 320 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von
Ballastwasser benutzt werden.
10 321
10 322 Öffnen von Laderäumen
- (1) Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens
- oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.
- Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten
- Containern und Großpackmitteln (IBC), in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen.
- (2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser
- Schüttung muß der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein. 10 323- 10 326
- 1 0 327 Beförderung von Personen
- (1) An Bord dürfen sich nur aufhalten;
- a) Besatzungsmitglieder;
- b) die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;
- c) Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
- (2) Im geschützten Bereich dürfen sich die unter
- Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten.
10 328-
10 330
10 331 Maschinen
Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff
mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben
werden (zB Benzinmotoren).
10 332 Brennstofftanks
Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als
Brennstofftanks benutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften
des III. Teils gebaut worden sind.
10 333-
10 339
10 340 Feuerlöscheinrichtungen
Die Besatzung muß mit der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut
sein.
10 341 Feuer und offenes Licht
- (1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist
- verboten.
- Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.
- (2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
- Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
- Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
- (3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
- einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
10 342 Beheizen der Laderäume
Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine
Heizung zu betreiben.
10 343
10 344 Reinigungsarbeiten
- Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit
- einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC auszuführen.
- 1 0 345- 10 350
- 1 0 351 Elektrische Einrichtungen
- (1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem
- Zustand gehalten werden.
- (2) Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche
- elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für;
- eigensichere Stromkreise;
- -elektrische Kabel zum Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlußstelle (zB Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
- -elektrische Kabel zum Anschluß von Containern;
- -elektrische Kabel zum Anschluß von elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen;
- -elektrische Kabel zum Anschluß von Tauchpumpen.
- (3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluß von Containern, Tauchpumpen oder Lukendeckelwagen dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen oder die Lukendeckelwagen in Betrieb sind.
- Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im
- gesch ützten Bereich darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.
- (4) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen
- spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.
- Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel,
- f ür bewegliche elektrische Kabel zum Anschluß von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“.
10 352-
10 353
10 354 Tragbare Lampen
Im geschützten Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit
eigener Stromquelle verwendet werden.
Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit“
entsprechen.
10 355-
10 359
10 360 Besondere Ausrüstung
- (1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen
- Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) vertraut sein.
- (2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 21 301 (2),
- Rn. 31 301 (2), Rn. 41 301 (2), 43 301 (2), Rn. 52 301 (2), Rn. 61 301 (2), Rn. 81 301 (2) oder Rn. 91 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Laderäume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.
10 361-
10 370
10 371 Zutritt an Bord
Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot
ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen
anzuschlagen.
10 372-
10 373
10 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
- Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist
- mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
- Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
10 375-
10 379
10 380 Prüfung der Ausrüstung
Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor
jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom
Benutzer geprüft werden.
10 381 Urkunden
- (1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen
- Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden;
- a) das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;
- b) Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));
- Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
- c) die nach Rn. 10 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;
- d) der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan;
- e) ein Abdruck der ADN-(bzw. ADNR)Verordnung mit den Anlagen A und B.1 in der jeweils geltenden Fassung;
- f) die in Rn. 10 315 geforderte Bescheinigung;
- g) ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;
- h) bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 ein Lecksicherheitsplan;
- i) bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.
- (2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen
- m üssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden.
- (3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder
- Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden;
- die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, der besonderen Ausrüstung.
- Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht
- sein.
- (4) Für Schubleichter, die keine gefährlichen Güter
- bef ördern (Rn. 10 219), ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird;
- Nr. des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses: ...
- Ausgestellt durch: ...
- Gültig bis: ....
- Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim
- Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
- Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit
- denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
- (5) Für unbemannte Schubleichter, die gefährliche Güter
- bef ördern, ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung durch eine Metalltafel mit einer photooptischen Kopie des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ergänzt wird.
- Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim
- Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
- Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit
- denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
- 1 0 382- 10 384
- 1 0 385 Schriftliche Weisungen
- (1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind
- dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angehen;
- a) die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
- b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
- c) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
- d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
- e) Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10 260 (1) nicht ausreichend ist.
- (2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung aufgestellt
- werden , wenn es in loser Schüttung befördert wird. Für verpackte Güter genügt eine Weisung für jedes gefährliche Gut oder für eine Gruppe gefährlicher Güter mit ähnlichem Gefährdungspotential.
- Die Weisungen müssen in der Sprache des Schiffsführers und
- den üblicherweise an Bord gesprochenen Sprachen abgefaßt sein.
- (3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.
- 1 0 386- 10 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
- 1 0 400
- 1 0 401 Begrenzung der beförderten Mengen
- (1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht
- überschritten werden. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter gelten keine Mengenbeschränkungen.
--------------------------------------------------------------
Höchstens zugelassene
Bruttomassen
Klasse Ziffer -----------------------------
bei nur einem
Stoff im
Schiff
--------------------------------------------------------------
1 siehe Rn. 11 401
--------------------------------------------------------------
2 alle mit Buchstaben T, 60 000 kg 120 000 kg
TC, TF, TO, TFC oder
TOC, insgesamt
-------------------------------------------------------
alle mit Buchstabe F, 120 000 kg 300 000 kg
insgesamt
-------------------------------------------------------
3 1 bis 5 und 21 bis 26 120 000 kg 300 000 kg
mit Buchstabe a) oder
b), insgesamt
-------------------------------------------------------
12, 13.11 bis 19, 27,
41 bis 57 alle mit
Buchstabe a) oder b)
und 28, 32 c) und
33 c), insgesamt 60 000 kg 120 000 kg
wobei von Ziffer 12
oder 13 maximal 15 000 kg 30 000 kg
-------------------------------------------------------
31 c), insgesamt 300 000 kg unbeschränkt
--------------------------------------------------------------
4.1 31 b), 32 b), 41 b),
52 b), insgesamt 10 000 kg 15 000 kg
-------------------------------------------------------
26 b), 33 b), 34 b),
35 b), 36 b), 37 b),
38 b), 39 b), 40 b),
43 b), 44 b), 45 b)
und 46 b), insgesamt 60 000 kg 120 000 kg
--------------------------------------------------------------
5.2 1 b), 2 b), 11 b) und
12 b), insgesamt 10 000 kg 15 000 kg
-------------------------------------------------------
andere Ziffern,
insgesamt 60 000 kg 120 000 kg
--------------------------------------------------------------
6.1 alle ohne Buchstabe,
insgesamt 15 000 kg 30 000 kg
alle mit Buchstabe a),
insgesamt 60 000 kg 120 000 kg
-------------------------------------------------------
alle mit Buchstabe b),
insgesamt 120 000 kg 300 000 kg
--------------------------------------------------------------
7 siehe Rn. 71 401
--------------------------------------------------------------
8 alle mit Buchstabe a)
und Ziffer 6, 14 und
15, insgesamt 120 000 kg 300 000 kg
-------------------------------------------------------
32, 37, 53 und 54,
insgesamt 300 000 kg unbeschränkt
--------------------------------------------------------------
9 alle mit Buchstabe b),
insgesamt 120 000 kg 300 000 kg
--------------------------------------------------------------
- Beispiel:
- Auf einem Schiff dürfen 120 000 kg der Klasse 3 Ziffer 5 a), 60 000 kg der Klasse 6.1 Ziffer 11 a) und 60 000 kg der Klasse 4.1 Ziffer 33 b), zusammen also 240 000 kg gefährliche Güter, befördert werden.
- Wird als gefährliche Ladung ausschließlich ein einziger
- Stoff der Klasse 4,1 Ziffer 33 b) auf einem Schiff befördert, darf seine Masse höchstens 120 000 kg betragen.
- (2) Die Begrenzung der beförderten Mengen von Gütern der Klassen 2, 3 4.1, 5.2. 6.1, 8 und 9 nach Absatz (1), ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2, gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen.
- 1 0 402
- 1 0 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- (1) Güter verschiedener Klassen müssen durch einen
- horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
- (2) Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für
- die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 1 vorgeschrieben ist, gestaut werden.
- (3) Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27,28, 32 und 41
- bis 57 und der Klassen 6,1, 6.2, 7 und 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
- 1 0 404 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge)
- (1) Rn. 10 403 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.
- (2) Rn. 10 403 gilt nicht für;
- -Container mit geschlossenen Metallwänden;
- -Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.
- (3) Für sonstige Container kann der Abstand nach
- Rn. 10 403 (1) auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.
- 1 0 405 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)
- Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur
- Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. Die Stauung nach IMDG Code muß im Beförderungspapier eingetragen sein.
- 1 0 406
- 1 0 407 Lade- und Löschstellen
- Die in Rn. 10 500 aufgeführten gefährlichen Güter dürfen nur
- an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
- 1 0 408
- 1 0 409 Umladen
- Es ist verboten, außer in Notfällen mit Genehmigung der Schiffahrtspolizei die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
- 1 0 410
- 1 0 411 Stauplan
- (1) Der Schiffsführer muß in einen Stauplan eintragen,
- welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck untergebracht sind.
- Die Güter sind gemäß Beförderungspapier einzutragen
- (Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden Stoffnummer).
- (2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muß eine Liste von allen Containern mit ihrer Nummer und den in diesen enthaltenen Stoffen mit Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und Stoffnummer als Anlage zum Stauplan mitgeführt werden.
- 1 0 412 Lüftung
- (1) Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen
- mit Straßenfahrzeugen muß die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.
- (2) Die Laderäume von Schiffen, welche gefährliche Güter in Containern befördern, müssen bei Verdacht auf Beschädigung so gelüftet werden, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
- (3) Werden Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen
- Laderäumen gestaut, so müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.
10 413 Maßnahmen vor dem Laden
Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt
werden, Laderäume müssen gelüftet werden.
10 414 Handhaben und Stauen der Ladung
- (1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut
- werden , daß sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.
- (2) Gefährliche Güter müssen mindestens 1,00 m von
- Wohnräumen. Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
- Wenn Wohnräume oder das Steuerhaus über einem Laderaum
- angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnräumen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
- (3) -
- (4) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
- Dies gilt nicht für Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container.
- (5) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht
- sein , jedoch dürfen Güter in;
- -Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- -Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- -Tankcontainern und
- -Tankfahrzeugen an Deck
- auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich befördert werden.
- (6) Versandstücke mit Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1
- und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.
- (7) Wenn Güter, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2
- vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m von der Bordwand entfernt gestaut werden,
- (8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach Absatz (1) bis (7) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
- 1 0 415 Maßnahmen nach dem Löschen
- Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und
- n ötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
- 1 0 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
- Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist
- das Füllen und Entleeren von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
- 1 0 417- 10 452
- 1 0 453 Beleuchtung
- Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
- mu ß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
- Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte
- elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können.
- Sind diese Lampen im geschützten Bereich an Deck angeordnet,
- m üssen sie dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen. 10 454- 10 474
- 1 0 475 Gefahr der Funkenbildung
- Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
- sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle darstellen.
- 1 0 476 Kunststofftrossen
- Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
- Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.
- 1 0 477- 10 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
10 500 Bezeichnung
(1) Für Schiffe, die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführte gefährliche Güter befördern, gelten die dort angeführten Kennziffern.
Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen.
--------------------------------------------------------------
Klasse Ziffer Bruttomasse Kennziffer
--------------------------------------------------------------
1 alle ohne 1.4 > 60 kg 3
------------------------------------------------------
1.4 ohne 1.4 S > 500 kg 1
--------------------------------------------------------------
2 alle mit Buchstabe T,
TC, TF, TO, TFC oder
TOC > 1 000 kg 2
------------------------------------------------------
alle mit Buchstabe F > 3 000 kg 1
--------------------------------------------------------------
3 1 bis 5, mit
Buchstabe a) oder b), > 3 000 kg 1
6 und 7 b)
------------------------------------------------------
21 bis 27, mit
Buchstabe a) und 28 > 1 000 kg 2
------------------------------------------------------
21 bis 27,
Buchstabe b) > 3 000 kg 1
------------------------------------------------------
12, 13, 11 bis 19 und
41 bis 57, mit
Buchstabe a) oder b) > 1 000 kg 2
------------------------------------------------------
5, 31, 32, 33, 34 und
61, mit Buchstabe c) > 30 000 kg 1
--------------------------------------------------------------
4.1 31 b), 32 b),41 b)und
42 b) > 60 kg 3
--------------------------------------------------------------
4.2 alle > 30 000 kg 1
--------------------------------------------------------------
4.3 alle > 30 000 kg 1
--------------------------------------------------------------
5.2 1 b), 2 b), 11 b) und
12 b) > 60 kg 3
------------------------------------------------------
andere Ziffern ohne 31 > 1 000 kg 1
--------------------------------------------------------------
6.1 alle ohne Buchstabe
oder mit
Buchstabe a) > 1 000 kg 2
------------------------------------------------------
alle mit Buchstabe b) > 3 000 kg 2
--------------------------------------------------------------
7 Blatt 5 bis 13 2
--------------------------------------------------------------
8 alle mit Buchstabe a)
und Ziffern 6, 14 und
15 > 3 000 kg 2
------------------------------------------------------
32 b), 37 b), 53 b),
54 b), 64 b) und 69 b) > 30 000 kg 1
--------------------------------------------------------------
9 alle mit Buchstabe b) > 3 000 kg 2
--------------------------------------------------------------
(2) Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe
in den Fällen, wo die Beförderungspapiere nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß nachstehender Tabelle bezeichnet werden.
(Anm.: Gefahrzettel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(3) Wenn für ein Schiff mehrere Kennziffern zutreffen, gilt
die höchste zutreffende Kennziffer.
10 501 Beförderungsart
Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von
23 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht
mehr als vier Güterschiffe enthalten.
10 502
10 503 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß sie
bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
10 504 Stilliegen
(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen, als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
(2) An Bord stilliegender Schiffe, für die eine Kennziffer
nach Rn. 10 500 gilt, muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 aufhalten. Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 sichergestellt ist, stilliegen von dieser Verpflichtung befreien.
(3) Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders
angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden;
- -100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 1 gilt,
- -100 m von Kunstbauten und Tanklagern und 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt,
- -500 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
- Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
- zul ässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.
- (4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der
- örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
- 1 0 505- 10 507
- 1 0 508 Meldungen
- (1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
- im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Sehiffahrtspolizeiorgan zu melden:
- a) Art des Fahrzeugs
- b) Name des Fahrzeugs
- c) Nationalität und amtliches Kennzeichen
- d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal)
- e) Tragfähigkeit
- f) Länge, Breite
- g) bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes
- h) Tiefgang
- i) Fahrtroute
- j) Beladehafen
- k) Entladehafen
- l) Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
- m) Kennziffer gemäß Rn. 10 500
- n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen
- (2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen
- mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
- (3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
- Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden;
- a) Name des Fahrzeugs
- b) Nationalität und amtliches Kennzeichen
- (4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit
- Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
- (5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten
- erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 10 999
II. TEIL
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils
ergänzt oder geändert werden
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
11 000-
11 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
11 100-
11 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
11 200-
11 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
11 300-
11 350
11 351 Elektrische Einrichtungen
Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
11 352-
11 369
11 370 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten
- (1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein
- Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden.
- (2) Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in
- einem Umkreis von 2,00 m um die Güter der Klasse 1 befinden. 11 371- 11 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
- 11 400
- 11 401 Begrenzung der beförderten Mengen
- (1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden höchstzulässigen
- Nettomassen der explosiven Stoffe oder der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe entsprechend den Angaben in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:
--------------------------------------------------------------
Unter- Ziffer Höchstzulässige Bemerkungen
klasse Nettomasse
--------------------------------------------------------------
1.1 1-12 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu
maximal je 5 000 kg und
mindestens 10,00 m Abstand
zwischen den einzelnen
Partien
--------------------------------------------------------------
1.2 13-25 50 000 kg
--------------------------------------------------------------
1.3 26-34 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg
pro Laderaum *2)
--------------------------------------------------------------
1.4 35-47 unbegrenzt
--------------------------------------------------------------
1.5 48, 49 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu
maximal je 5 000 kg und
mindestens 10,00 m Abstand
zwischen den einzelnen
Partien
--------------------------------------------------------------
1.6 50 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg
pro Laderaum *2)
--------------------------------------------------------------
51 unbegrenzt
--------------------------------------------------------------
- (2) Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote der Rn. 11 403 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz (1) vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.
- (3) Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und
- der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung.
- 11 402
- 11 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- (1) Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit anderen gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
- In benachbarten Laderäumen müssen sie durch einen Abstand
- von mindestens 12,00 m getrennt sein.
- (2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im
- gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt;
--------------------------------------------------------------
Verträglichkeits- B C D E F G H J L N S
gruppe
--------------------------------------------------------------
B *3) - - - - - - - - - *3)
--------------------------------------------------------------
C - *3) *3) *3) - *3) - - - *7) *3)
--------------------------------------------------------------
D - *3) *4) *3) - *3) - - - *7) *3)
--------------------------------------------------------------
E - *3) *3) *3) - *3) - - - *7) *3)
--------------------------------------------------------------
F - - - - *3) - - - - - *3)
--------------------------------------------------------------
G - *3) *3) *3) - *3) - - - - *3)
--------------------------------------------------------------
H - - - - - - *3) - - - *3)
--------------------------------------------------------------
J - - - - - - - *3) - - *3)
--------------------------------------------------------------
L - - - - - - - - *5) - -
--------------------------------------------------------------
N - *7) *7) *7) - - - - - *6) *6)
--------------------------------------------------------------
S *3) *3) *3) *3) *3) *3) *3) *3) - *6) *3)
--------------------------------------------------------------
11 404-
11 406
11 407 Lade- und Löschstellen
- Wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
- 11 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
- (1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche
- Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind. Diese Genehmigung ist bei Gütern der Unterklasse 1.4 nicht erforderlich.
11 409Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
11 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 1 mit giftigen Eigenschaften dürfen nicht
zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
11 411-
11 412
11 413 Maßnahmen vor dem Laden
Im Innern des Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die
kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht
hervorstehen.
11 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von
Wohnräumen, Maschinenräumen. vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
(2) Versandstücke mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens 2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden.
(3) Bei der Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung,
Umkippen und Sturz vermieden werden.
Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke
müssen so gestaut und verkeilt werden, daß Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.
(4) Es ist verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit
ungefährlichen Gütern zu überstapeln.
(5) Güter der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des Schiffes beladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden.
Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen
geladen oder gelöscht wird und die Güter der Klasse 1 nicht im letzten Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden.
(6) Beim Zusammenladen von Gütern der Klasse 1 mit anderen
Gütern im gleichen Laderaum müssen die Güter der Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klasse 1 in Containern enthalten sind.
(7) Während Güter der Klasse 1 geladen oder gelöscht werden,
dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als
eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.
11 415- 11 440
11 441 Feuer und offenes Licht
Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn
Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.
11 442- 11 450
11 451 Elektrische Einrichtungen
Während des Ladens und Löschens von Gütern der Unterklassen 1,1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes. in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Gütern befindet.
11 452-
11 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
11 500 Allgemeines
Die Vorschriften der Rn. 11 501 bis Rn. 11 505 gelten nur
für Schiffe, die Güter der Klasse 1 befördern und für die
nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
11 501 Beförderungsart
Verbände, die Güter der Klasse 1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 11 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
11 503- 11 504
11 505 Anhaften der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- -sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
- -sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),
- mu ß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
- Die zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt
- werden.
- 11 506- 11 507
- 11 508 Meldepflicht
- Bei der Übermittlung der Informationen gemäß Rn. 10 508 muß
- zus ätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 angegeben werden.
- 11 509- 20 999
Klasse 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
21 000- 21 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
21 100- 21 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
21 200- 21 259
21 260
Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert, muß die in Rn. 10 261a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.
21 261- 21 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
21 300
21 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 21 260odergemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können. müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
21 302-
21 311
21 312 Lüftung
Die Laderäume müssen gelüftet werden.
21 313-
21 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
21 400-
21 402
21 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2. für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
21 404- 21 411
21 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit
Buchstabe F enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
die giftige Güter der Klasse 2 der Ziffern mit den Buchtstaben T, TC, TF, TO, TFC oder TOC enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatzodergeforderte Messung ist jede
Stunde einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
21 413- 21 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
21 500- 30 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
31 000- 31 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
31 100- 31 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
31 200- 31 259
31 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert, muß die in Rn. 10 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.
31 261- 31 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
31 300
31 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31 260odergemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
31 302-
31 311
31 312 Lüftung
Die Laderäume müssen gelüftet werden.
31 313-
31 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
31 400-
31 402
31 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
31 404- 31 409
31 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28,3 2 und 41 bis 57 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
31 411
31 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Durch Messung muß festgestellt werden daß Laderäume, die
giftige Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41-57 enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatzodergeforderte Messung ist jede
Stunde einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
31 413- 31 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
31 500- 40 999
Klasse 4.1
Entzünbare feste Stoffe
41 000- 41 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
41 100- 41 110
41 111 Lose Schüttung
Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c), Naphthalen der Ziffer 6 c), Schwefel der Ziffer 11 c) und Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden.
41 112- 41 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
41 200- 41 259
41 260 Besondere Ausrüstung
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder
52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt befördert. muß das in Rn. 10 260c geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
41 261- 41 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
41 300
41 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41 260gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen. wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- 41 302- 41 310
41 311 Laderäume
- Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
- Naphthalen der Klasse 4.1, Ziffer 6 c) in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.
41 312 Lüftung
Laderäume, die Güter der Klasse 4.1 in loser Schüttung
enthalten, müssen gelüftet werden.
41 313-
41 334
41 335 Lenzen
- Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 52 (ADN) in
- loser Schüttung befördert, darf das Lenzen dieser Laderäumen nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über den Maschinenraum muß blindgeflanscht sein.
- 41 336- 41 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
- 41 400- 41 402
41 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
- vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
- 41 404- 41 411
41 412 Lüftung
- (1) Laderäume. die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52
- (ADN) enthalten. müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 50% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
- (2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde
- einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
41 413
41 414 Handhaben und Stauen der Ladung
- (1) Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) in loser Schüttung
- d ürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
- a) sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
- b) sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Streu gelangen kann.
- (2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
- Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
41 415
41 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
- (1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.1,
- Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
- Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
- erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
- (2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
- (3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
- Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
41 417-
41 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
41 500 Allgemeines
Die Vorschriften der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 41 501 bis
41 505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1
befördern und für die nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
41 501 Beförderungsart
- Verbände, die Güter der Klasse 4.1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
- Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 41 502 Fahrt der Schiffe
- Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
- 41 503- 41 504
- 41 505 Anhalten der Schiffe
- Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- -sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.).
- -sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall).
- mu ß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
- Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich
- benachrichtigt werden.
- 41 506- 41 999
Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
- 42 000- 42 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
- 42 100- 42 110
- 42 111 Lose Schüttung
- Güter der Ziffern 2 b), 2 c), 3 c), metallisches Eisen als
- Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form der Ziffer 12 c) und Güter der Ziffer 16 c) der Klasse 4.2 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
- 42 112- 42 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
- 42 200- 42 259
42 260 Besondere Ausrüstung
- (1) -
- (2) -
- (3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung
- oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
42 261- 42 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
42 300
42 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
von Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42 260gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) oder 12 c) in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
42 302-
42 311
42 312 Lüftung
Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser
Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.
42 313-
42 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
42 400-
42 402
42 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 4.2 dürfen nicht mit Gütern der
Klassen 1.4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
- 42 404- 42 411
42 412 Lüftung
- (1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in
- loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 50% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
- (2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde
- einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
42 413 Maßnahmen vor dem Laden
Güter der Klasse 4.2, Ziffer 12 c) dürfen nur dann geladen
werden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 ºC ist.
42 414 Handhaben und Stauen der Ladung
- Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder
- Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein.
- 42 415
- 42 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
- (1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.2.
- Ziffer 2 c) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
- Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
- erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
- (2) Nach dein Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4,2 Ziffer 2 c) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen. Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
- (3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
- Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
- 42 417- 42 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
42 500- 42 999
Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln
43 000- 43 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
43 100- 43 110
43 111 Lose Schüttung
Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen und Zinkaschen der Ziffer 13 c) sowie Ferrosilicium der Ziffer 15 c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
43 112- 43 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
43 200- 43 259
43 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß die in Rn. 10 260a genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.
43 261- 43 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
43 300- 43 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260undgemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung in loser
Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
- Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
- zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- (3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser
- Schüttung oder unverpackt enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
- (4) Der Schiffsführer muß sich täglich an den Lenzbrunnen
- oder Pumpenrohren davon überzeugen, daß in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.
- Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muß
- dieses unverzüglich entfernt werden.
- 43 302- 43 311
43 312 Lüftung
- (1) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser
- Schüttung oder unverpackt enthält, muß der Laderaum mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.
- (2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter
- der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.
- 43 313- 43 334
43 335 Lenzen
- Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder
- unverpackt befördert, darf das Lenzen dieser Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muß blindgeflanscht sein.
- 43 336- 43 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
- 43 400- 43 402
43 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- Güter der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
43 4O4- 43 409
43 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt
dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
43 411
43 412 Lüftung
(1) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(2) Die in Absatzgeforderte Messung ist jede Stunde
einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
43 413 Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken
wie möglich gehalten werden.
43 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.
(2) Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt
dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
(3) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt
werden.
(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit
Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.
(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container
enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.
(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
43 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.
Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43 260undgenannten Geräten gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung bestimmt sind.
43 416- 43 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
43 500- 50 999
Klasse 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
51 000- 51 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
51 100- 51 110
51 111 Lose Schüttung
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1
Ziffer 21 c) und die festen Stoffe der Ziffer 22 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1
Ziffer 21 c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muß den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 5.1 Ziffer 21 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.
51 112- 51 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
51 200- 51 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
51 300- 51 310
51 311 Laderäume
Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit
Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.
51 312-
51 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
51 400-
51 401
51 402 Zusammenladeverbot (allgemein)
Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung
dürfen sich keine anderen Güter befinden.
51 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
51 404- 51 412
51 413 Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung
müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit
werden.
51 414- 51 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
51 500- 51 999
Klasse 5.2
Organische Peroxide
52 000- 52 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
52 100- 52 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
52 200- 52 259
52 260 Besondere Ausrüstung
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
52 261- 52 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
52 300
52 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52 260gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- 52 302- 52 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
- 52 400- 52 402
- 52 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
- vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
- 52 404- 52 406
- 52 407 Lade- und Löschstellen
- Wenn Güter der Klasse 5.2 an Bord sind, dürfen Güter jeder
- Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
- 52 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
- (1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche
- Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden.
- (2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
- 52 409- 52 411
52 412 Lüftung
- (1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen
- mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
- (2) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
- die Güter der Klasse 5.2 enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
- (3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist jede
- Stunde einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
52 413
52 414 Handhaben und Stauen der Ladung
- (1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1 b), 2 b), 11 b) und
- 12 b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.
- Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern
- oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
- An Deck geladenen Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens
- 3 ,00 m von Wohnräumen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
- (2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen
- aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie weder umfallen noch stürzen können.
- (3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit
- Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.
- (4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme
- von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.
52 415-
52 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
52 500 Allgemeines
Die Vorschrift der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für
Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und für die nach
Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
52 501 Beförderungsart
- Verbände, die Güter der Klasse 5.2 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
- Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
52 502 Fahrt der Schiffe
- Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
52 503-
52 504
52 505 Anhalten der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße
usw.),
- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst
zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), muß das Schiff,
unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer
geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder
Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anhalten.
Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich
benachrichtigt werden.
52 506-
60 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
61 000-
61 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
61 100-
61 110
61111 Lose Schüttung
- Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63 c) und feste Abfälle,
- die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in
- loser Schüttung befördert werden.
- 61 112- 61 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
- 61 200- 61 259
Besondere Ausrüstung
- 61 260
- (1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muß die
- in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
- (2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
- Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
- (3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
- Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
- (4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
- Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
- 61 261- 61 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
- 61 300
- 61 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
- (1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
- Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (3) und (4) gemessen werden.
- Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
- werden.
- (2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
- oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
- Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
- zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- (3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 6.1 in loser
- Schüttung enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
- 61 303- 61 311
61 312 Lüftung
- (1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung
- enthalten , müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.
- (2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter
- der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.
- 61 313- 61 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
61 400- 61 402
Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
61 404- 61 409
61 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
61 411
61 412 Lüftung
(1) Durch Messung muß festgestellt werden, daß Laderäume,
die Güter der Klasse 6.1 Ziffern mit Buchstabe a) oder b) enthalten, frei von jeder bedeutsamen Konzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(2) Die in Absatzgeforderte Messung ist jede Stunde
einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
61 413
61 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
61 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet
werden.
Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61 260undgenannten Gerätes gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser
Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.
61 416- 61 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
61 500- 61 999
Klasse 6.2
Ansteckungsgefährllche Stoffe
62 000- 62 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
62 100- 62 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
62 200- 62 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
62 300- 62 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
62 400- 62 402
62 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
62 404- 62 409
62 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. 62 411- 62 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
62 500- 70 999
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
71 000- 71 001
71002 Anweisungen für den Beförderer
(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.
Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende
Angaben enthalten;
- a) zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
- b) notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
- c) entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.
- (2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
- oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.
- (3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden
- erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.
71 003-
71 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
71 100 Allgemeine Bestimmungen
Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls
zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.
71 101
71 102 Zusätzliche Anforderungen
Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0
ist, muß dies im Beförderungspapier angegeben werden.
71 103 Beförderung in Umpackungen
- Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche
- die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.
- 71 104- 71 110
71 111 Lose Schüttung
- (1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer
- spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:
- a) bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
- b) bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
- (2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:
- a) sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, daß unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
- b) sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) überschreitet;
- c) Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
- (3) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II
- (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen nicht unverpackt befördert werden.
- 71 112 Sondervereinbarung
- Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung
- (Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A (ADR)) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein.
- 71 111- 71 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
- 71 200 Bau
- Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen.
71 201-
71 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
71 300 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381).
71 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
- Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten
- Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter.
- 71 302- 71 380
- 71 381 Urkunden
- (1) Zusätzlich zu den in Rn. 10 381 genannten Urkunden muß
- der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.
- Einzelheiten sind in Rn. 71 002 enthalten.
- (2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
- oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.
- (3) Der Absender muß dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben.
71 382-
71 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
71 400 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381).
71 401 Begrenzung der beförderten Mengen
- (1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter
- ausschlie ßlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.
- (2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung.
- (3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren
- Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
- (4) Für Beförderungseinheiten, die ausschließlich Stoffe mit
- geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.
- (5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten
- Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A (ADR)) muß der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A tief 2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A tief 2-Werten hierzu addiert werden.
- (6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
- Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
--------------------------------------------------------------
Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe
--------------------------------------------------------------
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
--------------------------------------------------------------
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
--------------------------------------------------------------
Brennbare feste Stoffe und
alle flüssigen Stoffe und
Gase 10 . A tief 2
--------------------------------------------------------------
- (7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
- Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
--------------------------------------------------------------
Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe
--------------------------------------------------------------
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
--------------------------------------------------------------
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
--------------------------------------------------------------
Brennbare feste Stoffe 10 . A tief 2
--------------------------------------------------------------
- (8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten
- Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 . A tief 2.
- 71 402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen
- Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen
- Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen;
- a) Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:
- 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
- 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen;
- b) alle anderen Alphastrahler;
- 0,04 Bq/cm2 (10 hoch -6 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
- 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen.
- 71 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- (1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
- (2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ
- B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A (ADR)) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.
- (3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Grund
- einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur darin gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
- 71 404- 71 409
- 71 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
- Güter der Klasse 7 dürfen nur zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten ist.
- 71 411- 71 413
- 71 414 Handhaben und Stauen der Ladung
- (1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer,
- die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:
- a) zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;
- b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71 403;
- c) von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie
unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
- Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ oder Postsäcken
- (Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- (2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an
- der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
- (3) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.
- (4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, daß sie stets von anderen Versandstücken, Umpackenden, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist.
- 71 415 Maßnahmen nach dem Löschen
- (1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu
- kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A (ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluß daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.
- (2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder
- undicht ist, oder wenn vermutet wird, daß das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muß so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- (3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die
- f ür normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.
- (4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile
- m üssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
- a) für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71 402;
- b) für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 my Sv/h (0,5 mrem/h).
- 71 416
- 71 417 Zusätzliche Vorschriften
- Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter
- ausschlie ßlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten;
- 1 0 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von
- Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:
- -während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird und
- -Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, daß deren Lage im Schiff unter normalen Beförderungsbedingungen unverändert bleibt und
- -die Beförderung nicht durch Be- und Entladevorgänge in dem Laderaum, in dem die Stoffe befördert werden, unterbrochen wird.
- Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter
- ausschlie ßlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.
- 71 418 Unzustellbare Sendungen
- Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch
- die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
- 71 419- 71 428
- 71 429 Begrenzung der Temperaturauswirkung
- (1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 ºC übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 ºC zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.
- (2) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.
- 71 430- 71 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
71 500
71 501 Beförderungsart
Verbände, die Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13
der Anlage A (ADR) befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
71 502-
80 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
81 000-
81 099
ABSCHNITT 1
81 100- Beförderungsart
81 110
81 111 Lose Schüttung
Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13 b), leere Verpackungen
der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter
Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser
Schüttung befördert werden.
81 112-
81 199
ABSCHNITT 2
81 200- Anforderungen an die Schiffe
81 259
81 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muß die in Rn. 10 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.
81 261- 81 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
81 300
81 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81 260odergemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht,
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
- Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht einer
- zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
- 81 302- 81 310
81 311 Laderäume
- Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
- festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13 b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß Korrosion ausgeschlossen ist.
- 81 312- 81 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
- 81 400- 81 402
81 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
81 404- 81 414
81 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung
befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.
81 416- 81 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
81 500- 90 999 Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
91 000- 91 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
91 100- 91 110
Lose Schüttung
91 111
(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c)
dürfen in loser Schüttung befördert werden.
(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9
Ziffer 50 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, daß die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.
91 112-
91 199
ABSCHNITT 2
91 200- Anforderungen an die Schiffe
91 259
91 260 Besondere Ausrüstung
(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
91 261- 91 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
91 300
91 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei der Beförderung von schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91 260gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- -kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- -die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
- Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
- zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
91 302-
91 311
91 312 Lüftung
Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
Ziffer 4 c) enthalten, müssen gelüftet werden.
91 313-
91 334
91 335 Lenzen
- Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
- Ziffer 4 c) befördert, darf das Lenzen dieser Laderäumen nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über den Maschinenraum muß blindgeflanscht sein.
- 91 336- 91 384
91 385 Schriftliche Weisungen
- Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9 Ziffer 2 b)
- oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.
- 91 386- 91 399
ABSCHNITT 4
- Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
- 91 400- 91 402
91 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
- (1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 (ADR) versehen sind, zusammen in einem Laderaum verladen werden.
- (2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9
- Ziffer 50 c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden.
- 91 404- 91 409
91 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
- Güter der Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
- Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
91 411
91 412 Lüftung
- (1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
- der Ziffer 4 c) enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 50% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
- (2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde
- einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgelegt werden.
91 413
91 414 Handhaben und Stauen der Ladung
- (1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c)
- d ürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
- a) sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
- b) sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Strau (Anm.: richtig: Streu) gelangen kann.
- (2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
- Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
91 415 Maßnahmen nach dem Löschen
- Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum
- verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.
- 91 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
- (1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare
- Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
- Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
- erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
- (2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare
- Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
- (3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
- Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
- 91 417- 91 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
91 500- 109 999
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*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die
diese Güter enthalten haben.
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*2) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung
anerkannt.
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*3) zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der
entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.
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*4) Sprengstoffe des Typs C, 1.1D Ziffer 4
(Stoffnummer 0083) dürfen nicht mit sonstigen, nach 1.1D Ziffer 4 klassifizierten Stoffen sowie mit Stoffen der Unterklasse 1.5 Ziffer 48 im gleichen Laderaum gestaut werden.
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*5) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.
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*6) Gegenstände von unterschiedlichen Kategorien der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nicht zusammen als Gegenstände der Unterklasse 1.6 befördert werden.
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*7) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E
befördert worden sind, gelten die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N als Gegenstände mit den Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12158044
alte Dokumentnummer
N9199749853L
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