Anlage 2
— III. TEIL Bauvorschriften
110 000- 110 199
110 200 Baustoffe
Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem
anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
110 201- 110 210
110 211 Laderäume
(1) a) Jeder Laderaum muß vorn und hinten durch wasserdichte
Metallschotte begrenzt sein.
b) Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.
(2) Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, daß sie
gereinigt und getrocknet werden können.
(3) Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und
wetterdicht sein oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein.
Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden,
müssen schwer entflammbar sein.
(4) In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut
sein.
110 212 Lüftung
(1) Jeder Laderaum muß mit zwei voneinander
unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die Zuströmung von Gasen und Dämpfen zum Absaugschacht muß auch bei Beförderung in loser Schüttung gewährleistet sein.
Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muß gegeben sein.
Die Zuluft muß während des Ventilierens gewährleistet
sein.
(2) Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muß so
angeordnet sein, daß gefährliche Gase nicht in die Wohnräume, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.
(3) Wohnräume und Betriebsräume müssen belüftet werden
können.
110 213- 110 216
110 217 Wohnräume und Betriebsräume
(1) Wohnräume müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von
den Laderäumen getrennt sein.
(2) Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnräume und des Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können.
(3) Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein.
110 218-
110 219
110 220 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von
Ballastwasser eingerichtet werden.
110 221-
110 230
110 231 Maschinen
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
(3) Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen
sein.
110 232 Brennstofftanks
(1) Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank
eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.
Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum
sind verboten.
(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m
über das freie Deck geführt sein.
Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf
Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
110 233
110 234 Abgasrohre
(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch
die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.
(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen
das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 110 235 Lenzeinrichtung
Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten
Bereichs aufgestellt sein. Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.
110 236- 110 239
110 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen
sein. Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- -sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden; eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein. Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein;
- -sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Düsendurchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im geschützten Bereich erreichen können.
- Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können.
- -die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
- An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.
- (2) Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten
- Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
- (3) Die in Rn. 10 240 vorgeschriebenen zwei
- Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Bereich oder in unmittelbarer Nähe davon befinden.
- 11 0 241 Feuer und offenes Licht
- (1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
- 2 ,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
- (2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
- Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch mit festen Brennstoffen betrieben werden.
- Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
- einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
- Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit
- metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.
- (3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur
- elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
- 11 0 242- 110 251
110 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
- (1) Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen
- durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht
- -in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe IIB , und
- -im geschützten Bereich dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“
- entsprechen.
- Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrollampen
- versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.
- Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten
- gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, daß das Herstellen und das Lösen
- der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.
- (2) Elektrische Antriebsmotoren für Laderaumlüfter, die im Luftstrom angeordnet sind, müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.
- (3) Im geschützten Bereich und in den Laderäumen
- d ürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steckdosen vorhanden sein.
- Steckdosen für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und von Containern müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes, des Landsteges oder des Containers am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluß von Tauchpumpen und von Laderaumventilatoren müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am Schiff fest montiert sein.
- 11 0 253- 110 255
110 256 Elektrische Kabel
- (1) Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen
- mechanische Beschädigungen geschützt sein.
- (2) Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich
- sind verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, von Containern, Tauchpumpen, Laderaumventilatoren und elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen.
- (3) Für die nach Absatz (2) zulässigen beweglichen Kabel
- d ürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach 245 IEC-66 oder Kabel mindestens in gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.
- Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß
- eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 110 257- 110 269
110 270 Drahtseile, Masten
- Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle
- Masten müssen geerdet sein sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
- 11 0 271 Zutritt an Bord
- Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371
- m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
- 11 0 272- 110 273
- 11 0 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
- (1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374
- m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
- (2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen
- oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
- (3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe
- jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 110 275- 110 279
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
- 11 0 280- 110 287
- 11 0 288 Klassifikation
- (1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche
- Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muß durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.
- (2) Laufende Klasse ist nicht erforderlich.
- (3) Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper
- m üssen unter Aufsicht dieser Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.
- 11 0 289- 110 290
- 11 0 291 Laderäume
- (1) Das Schiff muß im geschützten Bereich als
- Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.
- (2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind;
- a) Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein.
- Die Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.
- b) Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:
- -zwei Längsstringer angeordnet werden. Der Abstand der Längsstringer voneinander und vom Gangbord darf nicht größer als 0,80 m sein. Die Stringer müssen mindestens die gleiche Höhe wie die Querspanten haben und der Gurtquerschnitt darf nicht weniger als 15 cm2 cbetragen (Anm.: richtig: betragen).
- Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die Laderaumschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein.
- oder :
- -auf jedem Spant müssen Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, angeordnet werden.
- c) Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32,00 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander verbunden sein.
- Anstelle der unter Buchstabe c) genannten Bedingung genügt
- der rechnerische Nachweis durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, daß durch die Anordnung zusätzlicher Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.
- (3) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,
- jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.
110 292 Notausgang
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder
ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden,
der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.
110 293 Stabilität (Allgemein)
- (1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich
- Leckstabilität muß nachgewiesen sein.
- (2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -
- Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
- (3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.
- Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten
- Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
- 11 0 294 Stabilität (Intakt)
- (1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden
- Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.
- (2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber
- hinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
- (3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist
- f ür das Schiff maßgeblich.
110 295 Stabilität (im Leckfall)
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu
berücksichtigen:
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts
unbegrenzt.
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,
Sumpf ausgenommen.
- c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
- Dabei ist folgendes zu beachten;
- -Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
- -Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
- -Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
- Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
- -Maschinenräume 85%
- -Besatzungsräume 95%
- -Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%
- Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit
- f ür den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
- (2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
- Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
- der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
- (3) Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben
- folgende Leckstabilitätskriterien einzuhalten;
- In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung
- des Schiffes 5 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
- Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
- der Hebelarmkurve eine Fläche ≥ 00065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 10 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
- (4) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen
- zus ätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
- Die Verschlußeinrichtungen müssen entsprechend beschriftet
- werden.
- (5) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
- von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
- 11 0 296- 119 999
IV. TEIL
- Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften
- von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen
- 12 0 000- 120 099
- 12 0 100 Allgemeines, Begriffsbestimmungen
- Seeschiffe müssen entweder dem III. Teil der Anlage B.1 oder
- den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 und den nachfolgend aufgeführten Vorschriften entsprechen.
- 12 0 101- 120 199
- 12 0 200 Baustoffe
- Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem
- anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
- 12 0 201- 120 219
- 12 0 220 Ballastwasser
- Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von
Ballastwasser eingericht (Anm.: richtig: eingerichtet) werden.
120 221- 120 230
120 231 Maschinen
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 ºC hat.
(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom
geschützten Bereich entfernt sein.
(3) Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen
sein.
120 232- 120 233
120 234 Abgasrohre
(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch
die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.
(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen
das Austreten von Funken versehen sein; zB Funkenfänger. 120 235- 120 240
120 241 Feuer und offenes Licht
(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit
metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.
(3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur
elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
120 242- 120 270
120 271 Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
120 272- 120 273
120 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen
oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe
jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 120 275- 120 279
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
120 280- 120 287
120 288 Klassifikation
(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihren höchste Klasse eingestuft sein.
Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft
bestätigt sein.
(2) Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 120 289- 120 290
120 291 Laderäume
(1) Das Schiff muß im geschützten Bereich als
Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.
(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet.
Eine ausreichende Festigkeit der Verbände (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) ist durch Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.
(3) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,
jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.
120 292
120 293 Stabilität (Allgemein)
(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich
Leckstabilität muß nachgewiesen sein.
(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -
Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten
Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
120 294 Stabilität (Intakt)
(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden
Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.
(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist
darüberhinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
(3) Die strengere der Forderungen aus Absatzundist
für das Schiff maßgeblich.
(4) Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in Absatz
als erfüllt, wenn die Stabilität den IMO-Resolutionen A.167(ES.IV) und A.206(VII) entspricht und die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständige Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschiffahrt übliche Weise gesichert sind.
120 295 Stabilität (im Leckfall)
(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu
berücksichtigen;
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts
unbegrenzt.
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden;
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,
Sumpf ausgenommen.
- c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
- Dabei ist folgendes zu beachten;
- -Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
- -Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
- -Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
- Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
- -Maschinenräume 85%
- -Besatzungsräume 95%
- -Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%
- Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit
- f ür den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
- (2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimnnlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
- Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
- der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
- (3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilung
- zus ätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
- (4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
- von Asynimetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Lekstabilitätswerte (Anm.: richtig: Leckstabilitätswerte) nachgewiesen werden.
- 12 0 296- 120 299
- 12 0 300- 209 999
ANLAGE B.1
Anhänge
ANHANG 1
Muster 1
(Anm.: Muster nicht direkt darstellbar!)
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(Anm.: Bundeswappen nicht REPUBLIK ÖSTERREICH
darstellbar!) DER BUNDESMINISTER
FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR
Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr.: ......................
nach Anlage B.1 Rn. 10 282 ADN
1. Name des Schiffes: ................................
2. Amtliches Kennzeichen: ............................
3. Art des Schiffes: .................................
4. Zusätzliche Anforderungen: Schiff auf Grund
Rn. 10 2191)
Schiff auf Grund
Rn. 210 2191)
Das Schiff entspricht
den zusätzlichen
Bauvorschriften der
Anlage B.1 des ADN für
Doppelhüllenschiffe 1)
5. Zugelassene Abweichungen: .........................
...................................................
...................................................
6. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt
am ............................... (Datum)
7. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis
Nr. .............. wurde am ...................
(Datum) von ....................................
(zuständige Behörde) ausgestellt.
8. Das Schiff ist zugelassen zur Beförderung
gefährlicher Güter auf Grund:
- eigener Untersuchung vom 1) ............. (Datum)
- der Bescheinigung der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft 1)
(Name der Klassifikationsgesellschaft) ..........
vom ................... (Datum)
9. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: 1)
...................................................
...................................................
...................................................
10. anhand von Ausnahmegenehmigungen: 1)
...................................................
...................................................
11. Ausgestellt in: ............. am ..................
(Ort) (Datum)
12. (Siegel) Für den Bundesminister:
.......................
(Unterschrift)
Verlängerung der Gültigkeit des
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
13. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses wird gemäß
Rn. 10 282der Anlage B.1 ADN verlängert.
bis zum ...........................................
(Datum)
14. ..................... am ..........................
(Ort) (Datum)
15. (Siegel) Für den Bundesminister:
.......................
-----------
1) Nichtzutreffendes streichen
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ANHANG 1
Muster 2
Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über
besondere Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315,
210 317 oder 210 318
(Format A6 hoch, Farbe Orange)
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Nr. der Bescheinigung: ......
Name: .......................
(Anm.: Zeichen nicht Vorname(n): .................
darstellbar!) Geboren am: .................
Staatsangehörigkeit: ........
REPUBLIK ÖSTERREICH Unterschrift des Inhabers: ..
.............................
DER BUNDESMINISTER
FÜR WISSENSCHAFT Der Inhaber dieser
UND VERKEHR Bescheinigung verfügt über
besondere Kenntnisse des ADN.
BESCHEINIGUNG
ÜBER BESONDERE KENNTNISSE Diese Bescheinigung ist
DES ADN gültig für die besonderen
Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315/210 315,
Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)
bis: ........................
Ausstellungsdatum: ..........
Für den Bundesminister:
(Siegel)
.......................
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(Recto) (Verso)
ANHANG 1
Muster 3
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen
Regelungen
A. Gefahrzettel
- (1) Die für gefährliche Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel
- entstanden nach dem Vorbild der Gefahrzettel der UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Der IMDG Code und die ICAO-TI übernehmen uneingeschränkt das System der UNO-Empfehlungen, das zwischen Hauptgefahrzettel (und der Klassen- oder Unterklassennummer in der unteren Ecke) und Zusatzgefahrzettel (ohne Nummer in der unteren Ecke) unterscheidet. RID und ADR verwenden dieselben Gefahrzettel. unterscheiden jedoch nicht systematisch nach Hauptgefahrzettel oder Zusatzgefahrzettel, so daß die Nummer in der unteren Ecke des Zettels nicht immer vorgeschrieben ist.
- (2) Die nachstehende Tabelle enthält eine Beschreibung der Gefahrzettel. In der Spalte ganz links ist die Nummer des Gefahrzettelmusters nach den UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt; in der zweiten Spalte wird die Musternummer nach RID/ADR ausgewiesen.
- (3) Die Gefahrzettel Nr. 1 bis 7C und 8 bis 9 haben die Form
- eines Vierecks mit einer Seitenlänge von 100 mm, das auf der Spitze steht. Sie sind in einem Abstand von 5 mm zum Rand mit einer schwarzen Linie umgeben. Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Zettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar. Auf Gasflaschen können die Zettel am Flaschenhals angebracht sein und somit kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.
- (4) Der Zettel Nr. 7D und die für Beförderungseinheiten
- (Container, Fahrzeuge, Waggons, Tanks) bestimmten Zettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben. Nach dem IMDG Code müssen diese vergrößerten Zettel (Gefahrschild-Gefahrzettel) die entsprechende Klassennummer in mindestens 25 mm hohen Ziffern, wie für Gefahrzetteln vorgeschrieben, in der unteren Ecke tragen.
- (5) Die Gefahrzettel Nr. 10. 11 und 12 des RID/ADR haben die Form eines Rechtecks des Formats A5 (148 mm x 210 mm). Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Gefahrzettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.
- (6) Es ist erlaubt, auf der unteren Hälfte der Gefahrzettel
- eine Ziffer (zB UN-Nummer) oder Wortaufschrift (zB „brennbare Flüssigkeit“), die über die Art der Gefahr Auskunft erteilt, anzubringen.
- (7) Die Aufschrift auf Gefahrzetteln muß gut lesbar und
- unausl öschlich angebracht sein. Nach dem IMDG Code muß die mit Hilfe einer Schablone vorgenommene Auftragung oder Markierung der Zettel auf den Versandstücken nach einem solchen Verfahren erfolgen, daß diese Zettel auf Versandstücken, die einen mindest (Anm.: richtig: mindestens) dreimonatigen Aufenthalt im Meereswasser überdauert haben, noch erkennbar sind.
- (8) Der IMDG Code schreibt zur Kennzeichnung von
- Meeresschadstoffen einen besonderen Zettel (oder Zeichen) vor. Dieses Zeichen muß eine Farbe haben, die mit derjenigen des Versandstückes kontrastiert, oder muß, wenn es sich im einen Aufkleber handelt, schwarz oder weiß sein.
- Die Seitenlänge dieser dreieckigen Zeichen muß mindestens
- 1 00 mm für Versandstücke (sofern deren Abmessungen nicht kleinere Zeichen erfordern) und mindestens 250 mm für Beförderungseinheiten betragen.
B. Kennzeichnung der Beförderungseinheiten (Placardage)
(1) IMDG Code, RID und ADR schreiben neben der Anbringung
vergrößerter Zettel auf den Beförderungseinheiten eine besondere Kennzeichnung für gewisse Beförderungseinheiten vor.
(2) Der IMDG Code schreibt die Angaben der UN-Nummer der
gefährlichen Güter in mindestens 65 mm hohen Ziffern entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte des Gefahrschilds-Gefahrzettels oder auf einer rechteckigen mindestens 120 mm hohen und 300 mm breiten orangefarbenen rechteckigen Tafel mit einem 10 mm breiten schwarzen Rand vor, die direkt neben dem Gefahrschild/Gefahrzettel angebracht sein muß. Die Kennzeichnung gilt für Tankeinheiten, Fahrzeuge für lose Schüttung und Container für lose Schüttung, sowie für Beförderungseinheiten, die mit ein und denselben in Versandstücken verpackten Stoffen (mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 1) beladen sind und eine geschlossene Ladung bilden.
(3) Das ADR schreibt die Anbringung von rechteckigen
orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) auf Einheiten zur Beförderung gefährlicher Güter vor, Außerdem schreiben RID und ADR für Tankbehälter und Fahrzeuge, Waggons und Container für lose Schüttung eine Bezeichnung auf diesen orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) vor, die auf der unteren Hälfte die Kennzeichnungsnummer (UN-Nr.) und in der oberen Hälfte die Gefahrnummer tragen. Die Anwendungsbedingungen stehen in Rn. 10 500 der Anlage B des ADR und die Gefahrnummern (sowie ihre Bedeutung) in Anhang B 5 des ADR (Rn. 250 000 der Anlage B ADR).
(4) Das ADR schreibt die Anbringung von dreieckigen roten
Tafeln mit mindestens 250 mm Seitenlänge gemäß Anhang B.7 des ADR (Rn. 270 000 der Anlage B ADR) auf beiden Seiten und am Ende von Spezialfahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 c) befördern und von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 c) befördern, vor. Diese Kennzeichnung ist gemäß ADR, RID und IMDG Code auch für beide Seiten von Tankcontainern, Tankfahrzeugen und Tankwaggons, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 e) befördern, vorgeschrieben.
(5) Der IMDG Code schreibt die Kennzeichnung von
geschlossenen Transporteinheiten, deren Ladung mit giftigen Stoffen begast wird, mit einer rechteckigen Warntafel vor. Diese Tafel ist so anzubringen, daß sie von Personen, die die Transporteinheit betreten wollen, gesehen wird.
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen
Erläuterungen der Bildzeichen
A. Durch RID und ADR vorgeschreibene (Anm.: richtig: vorgeschriebene) Gefahrzettel
Die für die gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel bedeuten:
--------------------------------------------------------------
Nr. des
Gefahrzettels
nach
Bildzeichen Bedeutung Gefahrzettel
RID/
UNO ADR
--------------------------------------------------------------
1 1 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.1, Zeichen nicht
Grund: 1.2 oder 1.3 darstellbar!)
explodierende
Bombe in der
oberen Hälfte;
entsprechende
Nummer der
Unterklasse und
Buchstabe der
Verträglich-
keitsgruppe in
der unteren
Hälfte: kleine
Ziffer „1“ in
der unteren
Ecke
--------------------------------------------------------------
1.4 1.4 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.4 Zeichen
Grund: Nummer nicht
der Unterklasse darstellbar!)
„1.4“ , welche
den größten Teil
der oberen
Hälfte ausfüllt;
Buchstabe der
entsprechenden
Verträglich-
keitsgruppe in
der unteren
Hälfte: kleine
Ziffer „1“ in
der unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
1.5 1.5 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.5 Zeichen nicht
Grund: Nummer darstellbar!)
der Unterklasse
„1.5“ , welche
den größten Teil
der oberen
Hälfte ausfüllt;
Buchstabe der
Verträglich-
keitsgruppe
„D“ in der
unteren Hälfte;
kleine Ziffer
„1“ in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
1.6 1.6 schwarz auf Explosiv (Anm.:
orangefarbenem Unterklasse 1.6 Zeichen nicht
Grund: Nummer darstellbar!)
der Unterklasse
„1.6“ , welche
den größten Teil
der oberen
Hälfte ausfüllt:
Buchstabe der
Verträglich-
keitsgruppe
„N“ in der
unteren Hälfte;
kleine Ziffer
„1“ in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
01 01 schwarz auf Explosions- (Anm.:
orangefarbenem gefährlich Zeichen nicht
Grund: darstellbar!)
explodierende
Bombe in der
oberen Hälfte
--------------------------------------------------------------
2.1 - Flamme, schwarz Feuergefährlich (Anm.:
oder weiß auf (entzündbare Zeichen nicht
rotem Grund: Gase) darstellbar!)
kleine Ziffer (nur IMDG Code
„2“ in der und ICAO-TI)
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
2.2 2 Gasflasche Nicht brennbare (Anm.:
schwarz oder und nicht Zeichen nicht
weiß und auf giftige Gase darstellbar!)
grünem Grund
kleine Ziffe
„2“ in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
2.3 - Totenkopf mit Giftige Gase (Anm.:
gekreuzten (nur IMDG Code Zeichen nicht
Gebeinen, und ICAO-TI) darstellbar!)
schwarz auf
weißem Grund:
kleine Ziffer
„2“ in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
3 - Flamme, schwarz Feuergefährlich (Anm.:
oder weiß (entzündbare Zeichen nicht
auf rotem Grund: flüssige darstellbar!)
kleine Ziffer Stoffe)
„3“ in der (nur IMDG Code
unteren Ecke und ICAO-TI)
(nur
Hauptgefahr)
--------------------------------------------------------------
03 3 wie das obere, Feuergefährlich (Anm.:
jedoch ohne die (entzündbare Zeichen nicht
Ziffer „3“ in Gase und darstellbar!)
der unteren flüssige
Ecke Stoffe)
(RID/ADR:
Haupt- oder
Zusatzgefahr)
(IMDG Code
und ICAO-TI:
nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
4.1 - Flamme, schwarz, Feuergefährlich (Anm.:
Grund aus (entzündbare Zeichen nicht
gleich breiten feste Stoffe) darstellbar!)
senkrechten (nur IMDG Code
roten und und ICAO-TI)
weißen (nur
Streifen: Hauptgefahr)
kleine Ziffer
„4“ in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
04.1 4.1 wie das obere, Feuergefährlich (Anm.:
jedoch ohne die (entzündbare Zeichen nicht
Ziffer „4“ in feste Stoffe) darstellbar!)
der unteren (RID/ADR:
Ecke Haupt- und
Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
4.2 - Flamme, schwarz Selbstentzünd- (Anm.:
auf weißem lich (nur IMDG Zeichen nicht
Grund: untere Code und darstellbar!)
Hälfte des ICAO-TI) (nur
Zettels rot; Hauptgefahr)
kleine Ziffer
„4“ in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
04.2 4.2 wie das obere, Selbstentzünd- (Anm.:
jedoch ohne die lich Zeichen nicht
Ziffer „4“ in (RID/ADR: darstellbar!)
der unteren Haupt- und
Ecke Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
4.3 - Flamme, schwarz Entzündliche (Anm.:
oder weiß auf Gase bei Zeichen nicht
blauem Grund: Berührung mit darstellbar!)
kleine Ziffer Wasser
„4“ in der (nur IMDG Code
unteren Ecke und ICAO-TI)
(nur
Hauptgefahr)
--------------------------------------------------------------
04.3 - wie das obere, Entzündliche (Anm.:
jedoch ohne die Gase bei Zeichen nicht
Ziffer „4“ in Berührung mit darstellbar!)
der unteren Wasser
Ecke (RID/ADR: Haupt-
und
Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
5.1 5.1 Flamme über Entzündend (Anm.:
einem Kreis, wirkender Stoff Zeichen nicht
schwarz auf darstellbar!)
gelbem Grund:
kleine Ziffer
„5.1“ in der
unteren Ecke
--------------------------------------------------------------
5.2 5.2 Flamme über Organisches (Anm.:
einem Kreis, Peroxid: Zeichen nicht
schwarz auf Feuergefahr darstellbar!)
gelbem Grund:
kleine Ziffer
„5.2“ in
der unteren
Ecke
--------------------------------------------------------------
05 05 Flamme über Gefahr einer (Anm.:
einem Kreis, Brandförderung Zeichen nicht
schwarz auf darstellbar!)
gelbem Grund
--------------------------------------------------------------
6.1 - Totenkopf mit Giftig: (Anm.:
gekreuzten in den Zeichen nicht
Gebeinen, Beförderungs- darstellbar!)
schwarz auf einheiten und
weißem Grund: Güterhallen
kleine Ziffer (Magazine)
„6“ in der getrennt
unteren Ecke von Nahrungs-
und
Genußmitteln zu
halten
(nur IMDG Code)
(nur
Hauptgefahr)
--------------------------------------------------------------
06.1 6.1 wie das obere, Giftig: (Anm.:
jedoch ohne die in den Zeichen nicht
Ziffer „6“ in Beförderungs- darstellbar!)
der unteren einheiten und
Ecke Güterhallen
(Magazine)
getrennt von
Nahrungs- und
Genußmitteln zu
halten
(RID/ADR:
Haupt- und
Zusatzgefahr)
(IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
6.2 6.2 Kreis mit drei Ansteckungs- (Anm.:
darbüer (Anm.: gefährlich: Zeichen nicht
richtig: in den darstellbar!)
darüber) Beförderungs-
angeordneten einheiten und
halbmond- Güterhallen
förmigen (Magazine)
Zeichen: kleine getrennt
Ziffer „6“ in von Nahrungs-
der unteren und
Ecke Genußmitteln zu
halten
--------------------------------------------------------------
7A 7A Strahlensymbol; Radioaktiver (Anm.:
Aufschrift: Stoff in Zeichen nicht
„RADIOACTIVE“ Versandstücken darstellbar!)
gefolgt von der Kategorie
einem I-WEISS;
senkrechten bei
Streifen auf Beschädigung
der unteren der
Hälfte, mit Versandstücke
folgendem Text: gesundheitsge-
Inhalt ........ fährdende
Aktivität ..... Wirkung bei
kleine Ziffer Aufnahme in
„7“ in der den Körper,
unteren Ecke; beim Einatmen
Symbol und und beim
Aufschriften Berühren frei-
schwarz; gewordenen
Grund: weiß: Stoffes
senkrechter
Streifen: rot
--------------------------------------------------------------
7B 7B wie Zettel 7A, Radioaktiver (Anm.:
aber mit zwei Stoff in Zeichen nicht
senkrechten Versandstücken darstellbar!)
Streifen in der der Kategorie
unteren Hälfte, II-GELB; von
mit folgendem Versandstücken
Text: mit der
Inhalt ........ Aufschrift
Aktivität ..... „FOTO“
und in fernhalten;
schwarz bei
eingerahmtem Beschädigung
rechteckigem der
Feld: Versandstücke
Transport- gesundheitsge-
kennzahl ...... fährdende
kleine Ziffer Wirkung bei
„7“ in der Aufnahme in
unteren Ecke: den Körper,
Symbol und beim Einatmen
Aufschriften und beim
schwarz; Berühren frei-
Grund: obere gewordenen
Hälfte Stoffes
gelb, sowie Gefahr
untere der Strahlen-
Hälfte einwirkung auf
weiß; Entfernung
senkrechte
Streifen: rot
--------------------------------------------------------------
7C 7C wie Zettel 7B, Radioaktiver (Anm.:
aber drei Stoff in Zeichen nicht
senkrechte Versandstücken darstellbar!)
Streifen in der der Kategorie
unteren Hälfte III-GELB; von
Versandstücken
mit der
Aufschrift
„FOTO“
fernhalten; bei
Beschädigung
der
Versandstücke
gesundheitsge-
fährdende
Wirkung bei
Aufnahme in den
Körper, beim
Einatmen und
beim Berühren
freigewordenen
Stoffes sowie
Gefahr der
Strahlenein-
wirkung auf
Entfernung
--------------------------------------------------------------
7D 7D Strahlensymbol: Radioaktiver (Anm.:
Aufschrift Stoff mit den Zeichen nicht
„RADIOACTIVE“ unter 7A, 7B darstellbar!)
kleine Ziffer oder 7C
„7“ in der angegebenen oder
unteren Ecke; Gefahren
Symbol und (Anm.:
Aufschrift Zeichen nicht
schwarz; darstellbar!)
Grund: obere
Hälfte
gelb,
untere
Hälfte
weiß;
Anstelle des
Wortes
„RADIOACTIVE“
kann im unteren
Teil die Nummer
zur
Kennzeichnung
des Stoffes
erscheinen
--------------------------------------------------------------
8 - Reagenzgläser, Ätzend; (Anm.:
aus denen (nur IMDG Code Zeichen nicht
Tropfen auf den und ICAO-TI) darstellbar!)
Querschnitt (nur
einer Platte Hauptgefahr)
und auf eine
Hand
herabfallen,
schwarz;
Grund: obere
Hälfte weiß,
untere Hälfte
schwarz mit
weißem Rand,
kleine Ziffer
„8“ weiß in
der unteren
Ecke
--------------------------------------------------------------
08 8 wie das obere, Ätzend; (Anm.:
jedoch ohne die (RID(ADR: Zeichen nicht
Ziffer „8“ in Haupt- und darstellbar!)
der unteren Zusatzgefahr);
Ecke (IMDG Code und
ICAO-TI: nur
Zusatzgefahr)
--------------------------------------------------------------
9 9 Grund: weiß mit Verschiedene (Anm.:
sieben gefährliche Zeichen nicht
senkrechten Stoffe und darstellbar!)
schwarzen Gegenstände,
Streifen in der während der
oberen Hälfte; Beförderung
kleine eine Gefahr
unterstrichene darstellen,
Ziffer „9“ in die nicht
der unteren unter die
Hälfte Begriffe
anderer Klassen
fällt
--------------------------------------------------------------
- - Dreieck mit Meeresschad- (Anm.:
einer Spitze stoff (nur Zeichen nicht
nach oben, IMDG Code) darstellbar!)
Fisch und
Andreaskreuz
schwarz;
Grund: weiß
--------------------------------------------------------------
- 10 offener Vor Nässe (Anm.:
Regenschirm, schützen Zeichen nicht
mit sechs darstellbar!)
Wassertropfen
schwarz; Grund:
weiß oder
geeigneter
kontrastieren-
der Grund
--------------------------------------------------------------
- 11 zwei Pfeile Oben; (Anm.:
schwarz; Der Zettel ist Zeichen nicht
Grund: weiß mit den darstellbar!)
oder geeigneter Pfeilspitzen
kontrastieren- nach oben
der Grund anzubringen
--------------------------------------------------------------
- 12 Kelchglas, Zerbrechlich, (Anm.:
schwarz; oder: Zeichen nicht
Grund: weiß Vorsichtig darstellbar!)
oder geeigneter handhaben
konstrastieren-
der Grund
--------------------------------------------------------------
- 13-15 vorbehalten
--------------------------------------------------------------
- - Dreieck mit einer Erwärmte Güter (Anm.:
Spitze nach oben, Zeichen nicht
Thermometer rot; darstellbar!)
Grund: weiß
--------------------------------------------------------------
- - Rechteckige Warnung, (Anm.:
Hinweistafel mit Container mit Zeichen nicht
Totenkopf und giftigen darstellbar!)
Inschrift Stoffen
schwarz; begast.
Grund: weiß Nicht betreten!
--------------------------------------------------------------
Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers,
in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN-Nr. 1088 befördert wird
1. Nach IMDG Code
ERSTE VARIANTE
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)
Flamme schwarz auf rotem Grund
ZWEITE VARIANTE
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar!) darstellbar!)
Flamme, schwarz auf rotem orangefarbener Grund
Grund Rand und Ziffern schwarz
2. Nach RID/ADR
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar!) darstellbar!)
Flamme, schwarz auf rotem orangefarbener Grund
Grund Rand und Ziffern schwarz
ANHANG 2
Übergangsvorschriften Anlage B.1
- 1. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
- 2. Schiffe, die nur die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter befördern, brauchen die Vorschriften des ADN erst am
- a) 1. Jänner 2000 zu erfüllen:
Klasse 4.1 Ölschrote, Ölsaatkuchen und
Ölkuchen, welche pflanzliches
Öl enthalten,
lösemittelbehandelt und nicht
selbstentzündlich, der
Ziffer 52;
Klasse 4.2 1363 Kopra der Ziffer 2 c);
2793 Metallisches Eisen als
Bohrspäne, Frässpäne,
Drehspäne, Abfälle in
selbsterhitzungsfähiger Form
der Ziffer 12 c);
Klasse 4.3 3170 Nebenprodukte der
Aluminiumherstellung oder
Nebenprodukte der
Aluminiumumschmelzung der
Ziffer 13 c);
Klasse 9 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen
der Ziffer 4 c);
2071 Ammoniumnitrathaltige
Düngemittel, Typ B der
Ziffer 50 c);
2216 Fischmehl, stabilisiert oder
Fischabfall, stabilisiert der
Ziffer 39 c);
b) 1. Jänner 2005 zu erfüllen:
Klasse 4.1 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus
festen Stoffen (wie Präparate,
Zubereitungen und Abfälle),
die entzündbare flüssige
Stoffe mit einem Flammpunkt
von höchstens 61 ºC
enthalten, n.a.g. der
Ziffer 4 c);
1350 Schwefel (auch Schwefelblume)
der Ziffer 11 c);
Klasse 4.2 Ziffer 3 c) und 16 c) in loser
Schüttung;
Klasse 9 2969 Rizinussaat der Ziffer 35 b).
2.1 Diese Schiffe müssen jedoch den Bedingungen der
nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:
Rn. 10 011 (2) und 10 351 (4).
Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 gilt
Rn. 43 301 (4). Teile der Lenzeinrichtung, die den Maschinenraum berühren, müssen außerhalb des Maschinenraums blindgeflanscht sein.
- 4. (Anm.: Ziffer 3. wurde nicht vergeben) Für Schiffe, die
- beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
- Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht
- erw ähnten Randnummern, gegebenenfalls Absätze oder Buchstaben ab der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter, spätestens jedoch ab 1. Jänner 1998 entsprechen.
- Bau und Ausrüstung dieser Schiffe müssen mindestens auf dem
- bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
- In dieser Tabelle bedeutet:
- „N.E.U.“:
- Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die beim
- Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen waren, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
- Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher
- Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsvorschrift.
- „Erneuerung Gefahrgut-Zulassung“:
- Die Bestimmung muß bei der nächsten auf das Inkrafttreten
- dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter erfüllt sein.
--------------------------------------------------------------
Tabelle der Übergangsvorschriften
--------------------------------------------------------------
Randnummer Inhalt Frist und Nebenstimmungen (Anm.:
richtig: Nebenbestimmungen)
--------------------------------------------------------------
10 251 Isolationswi- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
derstände,
Erdung usw.
der
elektrischen
Einrichtungen
--------------------------------------------------------------
10 280 Prüfung und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Untersuchung
der Ausrüstung
--------------------------------------------------------------
10 315 (2) Die Kenntnisse Gilt ab 1. Juli 1998
sind durch
eine
Bescheinigung
nachzuweisen
--------------------------------------------------------------
10 315 (2) Gültigkeit der Die Bescheinigungen, die nach
Bescheinigung Rn. 10 170 des ADNR vor 1. Juli
1995 abgegeben sind, behalten
ihre Gültigkeit bis zu ihrem
Ablaufdatum.
--------------------------------------------------------------
10 381 Mitführen der Gilt ab 1. Juli 1998
(1) f) Bescheinigung
--------------------------------------------------------------
110 212 (1) Lüftung N.E.U.
Laderäume An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Jeder Laderaum muß angemessen
natürlich oder künstlich
gelüftet werden können.
Bei Beförderung von Stoffen der
Klasse 4.3 muß jeder Laderaum
künstlich gelüftet werden; die
zu diesem Zweck verwendeten
Vorrichtungen müssen so
beschaffen sein, daß kein
Wasser in den Laderaum
eindringen kann.
--------------------------------------------------------------
110 212 (3) Lüftung N.E.U.
Betriebsräume
--------------------------------------------------------------
110 217 (2) Zu den N.E.U.
Laderäumen An Bord von in Betrieb
gerichtete befindlichen Schiffen müssen
Öffnungen folgende Vorschriften eingehalten
müssen werden:
gasdicht sein Die zu den Laderäumen
gerichteten Öffnungen der
Wohnräume und des Steuerhauses
müssen gut geschlossen werden
können.
--------------------------------------------------------------
110 217 (3) Zugänge und N.E.U.
Öffnungen zum An Bord von in Betrieb
geschützten befindlichen Schiffen müssen
Bereich folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die nach den Laderäumen
gerichteten Öffnungen der
Wohnräume und des Steuerhauses
müssen gut geschlossen werden
können.
--------------------------------------------------------------
110 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.
Motoren
--------------------------------------------------------------
110 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
im geschützten
Bereich
--------------------------------------------------------------
110 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.
Höhe von
0,50 m über
Deck
--------------------------------------------------------------
110 234 (1) Position der N.E.U.
Abgasrohre
--------------------------------------------------------------
110 235 Lenzpumpen im N.E.U.
geschützten
Bereich An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen
müssen folgende
Vorschriften eingehalten
werden:
Bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.1,
Ziffer 52, allen Gütern
der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt
und schäumbaren
Polymer-Kügelchen der
Klasse 9, Ziffer 4 c)
darf das Lenzen der
Laderäume nur mit Hilfe
einer im geschützten
Bereich aufgestellten
Lenzeinrichtung
stattfinden. Teile der
Lenzeinrichtung, die den
Maschinenraum berühren,
müssen außerhalb des
Maschinenraums
blindgeflanscht sein.
--------------------------------------------------------------
110 240 (1) Feuerlösch- N.E.U.
einrichtung,
zwei Pumpen
usw.
--------------------------------------------------------------
110 240 (2) Fest N.E.U.
eingebaute
Feuerlösch-
einrichtungen
im
Maschinenraum
--------------------------------------------------------------
110 241 Feuer und N.E.U.
in offenes Licht An Bord von in Betrieb
Verbindung befindlichen Schiffen müssen
mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Mündungen der Schornsteine
müssen sich mindestens 2,00 m
vom nächstgelegenen Punkt der
Laderaumluken entfernt
befinden. Es müssen Maßnahmen
getroffen sein, um das
Austreten von Funken und das
Eindringen von Wasser zu
verhindern. Heiz- und
Kochgeräte sind nur in
geschlossenen Wonräumen (Anm.:
richtig: Wohnräumen) und
Steuerhäusern mit
Metallunterbau zugealssen
(Anm.: richtig: zugelassen). Es
ist jedoch zugelassen:
- im Maschinenraum Heizgeräte
für flüssigen Brennstoff mit
einem Flammpunkt von mehr als
55 ºC auszustellen;
- Zentralheizungskessel für
festen Brennstoff in einem
unter Deck gelegenen und nur
von Deck aus zugänglichen
Raum auszustellen.
--------------------------------------------------------------
110 252 (1) Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
in Einrichtungen
Verbindung im Laderaum
mit 10 351 und im
geschützten
Bereich
--------------------------------------------------------------
110 256 Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Kabel
--------------------------------------------------------------
120 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.
Motoren
--------------------------------------------------------------
120 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
im geschützten
Bereich
--------------------------------------------------------------
120 234 (1) Position der N.E.U.
Abgasrohre
--------------------------------------------------------------
120 241 Feuer und N.E.U.
in offenes Licht An Bord von in Betrieb
Verbindung befindlichen Schiffen müssen
mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Mündungen der Schornsteine
müssen sich mindestens 2,00 m
vom nächstgelegenen Punkt der
Laderaumluken entfernt
befinden. Es müssen Maßnahmen
getroffen sein, um das
Austreten von Funken und das
Eindringen von Wasser zu
verhindern. Heiz- und
Kochgeräte sind nur in
geschlossenen Wonräumen (Anm.:
richtig: Wohnräumen) und
Steuerhäusern mit
Metallunterbau zugelassen. Es
ist jedoch zugelassen:
- im Maschinenraum Heizgeräte
für flüssigen Brennstoff mit
einem Flammpunkt von mehr als
55 ºC auszustellen;
- Zentralheizungskessel für
festen Brennstoff in einem
unter Deck gelegenen und nur
von Deck aus zugänglichen
Raum auszustellen.
ANHANG 3
STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN
Allgemeines
- (1) Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Überprüfungskommission gemäß § 20 der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990 idF BGBl. Nr. 353/1996, zu prüfen oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.
- (2) Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.
- Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:
- a) Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen KG-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
- b) Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
- c) Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
- d) eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.
- (3) Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert
- oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.
- (4) Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn
- die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.
- Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container
- (1) Bei ungesicherten Containern hat jedes
- Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen;
- a) Die metazentrische Höhe MG darf 1,00 m nicht unterschreiten.
- b) Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5 Grad nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
- c) Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:
v 2 (-- T')
h tief KZ = c tief KZ . --------- . (KG - --) (m).
L tief WL ( 2)
In dieser Formel bedeuten:
c tief KZ Beiwert (c tief KZ = 0,04) (s 2 /m);
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen
Wasser (m/s);
--
KG Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes
über Basis (m);
T' Tiefgang des beladenen Schiffes (m).
d) Der krängende Hebel aus dem Winddruck ist nach folgender
Formel zu berechnen:
A' ( T')
h tief KW = c tief KW . -- . (l tief W + --) (m).
D' ( 2)
In dieser Formel bedeuten:
c tief KW Beiwert (c tief KW = 0,025) (t/m2);
A' Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff
(m2);
D' Deplacement des beladenen Schiffes (t);
l tief W Höhe des Schwerpunktes der
Überwasserlateralfläche A' über der
Wasserlinie (m);
T' Tiefgang des beladenen Schiffes (m).
e) Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und
Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach
folgender Formel zu berechnen:
c tief Kf0
h tief Kf0 = ---------- . Sigma
D'
(b . l . (b - 0,55 Wurzel b)) (m).
In dieser Formel bedeuten:
c tief Kf0 Beiwert (c tief Kf0 = 0,015) (t/m2);
b Breite des betrachteten Raumes oder
Raumabschnittes (m); *
l Länge des betrachteten Raumes oder
Raumabschnittes (m); *
D' Deplacement des beladenen Schiffes (t).
* Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen
entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-
und/oder Querunterteilungen voneinander
unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet
werden.
- f) Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.
- (2) Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern
- beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
- a) (Anm.: Formel nicht darstellbar!)
- Für B tief WL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5 Grad).
----------- --
b) KG tief zul = KM - 1,00 (m).
Der kleinere Wert für KG tief zul nach Formel a oder b
ist maßgebend.
In diesen Formeln bedeuten:
-----------
KG tief zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des
beladenen Schiffes über Basis (m);
--
KM Höhe des Metazentrums über Basis (m) nach
der Näherungsformel gemäß Z 3;
F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L (m);
Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im
Drehkreis
(0,7 . v) 2 v 2
Z = ----------------------- = 0,04 . --------- (-);
9,81 . 1,25 . L tief WL L tief WL
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen
Wasser (m/s);
T tief m jeweils mittlerer Tiefgang (m);
h tief KW krängender Hebel aus seitlichem Winddruck
gemäß Z 1 lit. d (m);
h tief Kf0 Summe der krängenden Hebel aus freien
Flüssigkeitsoberflächen gemäß Z 1 lit. e
(m).
--
(3) Näherungsformel für KM
--
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann der Wert für KM aus
folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:
a) für Schiffe mit Pontonform
-- B 2 tief WL T tief m
KM = ---------------------------- + -------- (m);
( T tief m) 2
(12,5 - --------) . T tief m
( H )
b) für andere Schiffe
-- B 2 tief WL T tief m
KM = ---------------------------------- + -------- (m).
( T tief m) 2
(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m
( H )
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den
Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container
- (1) Bei gesicherten Containern muß jedes
- Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen;
- a) Die metazentrische Höhe MG darf 0,50 m nicht unterschreiten.
- b) Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
- c) Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln für den Stabilitätsnachweis bei der Beförderung ungesicherter Container, Z 1 lit. c bis e zu berechnen.
- d) Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrundezulegen.
(2) Die Stabilität eines mit gesicherten Containern
beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das
-- -----------
vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den
-----------
- folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
a) (Anm.: Formel nicht darstellbar!)
Für B tief WL/F' darf kein kleinerer Wert als 6,6 und für
I - i ( F)
---------------- . (1 - 1,5 --)
2 (verkehrtes A) ( F')
kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.
----------- --
b) KG tief zul = KM - 0,50 (m).
-----------
Der kleinere Wert für KG tief zul nach den Formeln a
oder b ist maßgebend.
In den Formeln bedeuten:
I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei
T tief m (m hoch 4) nach der
Näherungsformel gemäß Z 3;
i Breitenträgheitsmoment der zur Basis
parallelen Wasserlinie in der Höhe
2
T tief m + - F' (m hoch 4);
3
verkehrtes A Verdrängung des Schiffes bei T tief m
(m3);
F' ideeller Freibord F' = H' - T tief m (m)
oder
a . B tief WL
F' = -------------
2 . b
wobei der kleinere Wert maßgebend ist;
a senkrechter Abstand zwischen Unterkante
der bei Neigungen zuerst eintauchenden
Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter
Lage des Schiffes (m);
b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff
(m);
H' ideelle Seitenhöhe
q Summe der Volumina von Deckshäusern,
Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu
einer Höhe von maximal 1,0 m über H' oder
bis zur untersten Öffnung des betrachteten
Volumens. Maßgeblich ist der kleinere
Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines
Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden
angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt
(m3).
q
H' = H + ------------------- (m);
0,9 . L . B tief WL
- (3) Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung
- gem äß Z 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:
- a) für Schiffe mit Pontonform
B tief WL 2 . verkehrtes A
- I = ------------------------------- (m hoch 4);
( T tief m)
(12,5 - --------) . T tief m
( H )
b) für andere Schiffe
B tief WL 2 . verkehrtes A
I = ---------------------------------- (m hoch 4);
( T tief m)
(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m
( H )
ANHANG 4
AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN
Zweck und Inhalt der Schulungen
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung
von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1
oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2.
- Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als
- Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.
- In den Schulungen sollen die in Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 Abs. 3, 210 317 Abs. 3 und 210 318 Abs. 3 der Anlage B.2 angeführten Kenntnisse vermittelt werden.
- 1. Erstmalige Schulungen
- Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:
Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs
„Gase“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Aufbaukurs
„Chemikalien“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens
8 Unterrichtseinheiten gegeben werden. Wird die
theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt,
sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu
legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von 9 Monaten
durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muß etwa
30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst
im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung
stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach
Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.
2. Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen
Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des Wissens
und sollen inzwischen eingetretene technische, rechtliche
und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.
Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der
Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5,
210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2
genannten Frist absolviert werden.
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrundezulegen:
Wiederholungs-
Grundkurs 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-
Aufbaukurs
„Gase“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Wiederholungs-
Aufbaukurs
„Chemikalien“ 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens
8 Unterrichtseinheiten gegeben werden.
- Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muß innerhalb von 9 Monaten durchgeführt werden.
- Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs-Grundkurs muß etwa 50 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf der tehoretischen (Anm.: richtig: theoretischen) Schulung durchgeführt werden.
Anerkennung von Schulungen
- Schulungen müssen durch die zuständige Behörde anerkannt
- werden.
- Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
- Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen.
- Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
- 1. ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
- 2. Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der Lehrkräfte;
- 3. Angaben über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtung für die praktischen Übungen;
- 4. die Teilnahmebedingungen.
- Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im Rahmen der Erwachsenenbildung. Die zuständige Behörde überwacht die Schulungen.
- Die zuständige Behörde kann verlangen, daß erforderliche
- Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
- Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung schriftlich.
- Diese enthält insbesondere die Auflage, daß
- 1. die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen durchgeführt werden;
- 2. der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen zu entsenden;
- 3. die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
- 4. die Anerkennung bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden kann.
- Aus der Anerkennung muß hervorgehen, ob es sich um einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.
- Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
Durchführung der Schulungen
- Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen
- in den jeweiligen Schulungsbereichen Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.
- Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah wie
- m öglich erfolgen.
Prüfungen
- Grundkurs
- Nach erstmaliger Schulung, einschließlich praktischer Übung,
- ist eine Fachprüfung ADN durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach Schulungsende durchgeführt werden.
- Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte
- Fragenkatalog zu verwenden. Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel erlaubt.
- Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 10 315 (3) der Anlage B.1 oder Rn. 210 315 (3) der Anlage B.2.
- Aufbaukurs „Gase“ und „Chemikalien“
- Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den Grundkurs wird
- auf Antrag eine Prüfung nach Besuch des erstmaligen Aufbaukurses „Gase“ und/oder „Chemikalien“ durchgeführt.
- Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß Rn. 210 317 (3) oder Rn. 210 318 (3) der Anlage B.2.
- Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
- Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über
- besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die zuständigen Behörden.
- Die Bescheinigung wird erteilt
- -nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn der Bewerber die Fachprüfung ADN mit Erfolg abgelegt hat,
- -gegebenenfalls nach erfolgter Schulung in einem Aufbaukurs „Gase“ oder „ Chemikalien“ wenn der Bewerber eine Prüfung „Gase“ bzw (Anm.: richtig: bzw.) „Chemikalien“ bestanden hat,
- -wenn der Bewerber den Nachweis erbringt, daß er an einer Wiederholungs- und Fortbildungsschulung gemäß Rn. 10 315 (5) der Anlage B.1 oder gemäß Rn. 210 315 (5) in Verbindung mit Rn. 210 317 (5) oder 210 318 (5) der Anlage B.2 regelmäßig teilgenommen hat.
- Die Zusatzbescheinigungen „Gase“ und „Chemikalien“
- k önnen nach Besuch des Wiederholungs-Grundkurses auch erteilt werden, wenn gemäß Rn. 210 317 (5) oder Rn. 210 318 (5) der Anlage B.2 der Bewerber innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Typ G-Schiffes oder gegebenenfalls eines Typ C-Schiffes gearbeitet hat. Der Bewerber muß dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.
- Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder einer Prüfung „Gase“ bzw. „Chemikalien“ erforderlich ist.
---------------------------------------------------------------------
*1) Nichtzutreffendes streichen
Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12159590
alte Dokumentnummer
N9199957677L
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