Anlage 2 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2001

Anlage 2

— Anlage B.1 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung Inhalt

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriftenfür (Anm.: richtig:

Vorschriften für) die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

Randnummer(n)

Aufbau der Anlage B.1 ............................ 10 000

Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 10 001

Freimenge ........................................ 10 011

Begriffsbestimmungen ............................. 10 014

Abschnitt 1. Beförderungsart

Beförderung von Versandstücken .... 10 110

Lose Schüttung .................... 10 111

Container und Großpackmittel (IBC) 10 118

Straßenfahrzeuge .................. 10 119

Beförderung in Ladetanks .......... 10 121

Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe

Bau ............................... 10 200

Gebrauchsanweisungen für Geräte und

Einrichtungen ..................... 10 205

Klassifikation .................... 10 208

Schubverbände und gekuppelte

Fahrzeuge ......................... 10 219

Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 240

Elektrische Einrichtungen ......... 10 251

Besondere Ausrüstung .............. 10 260

Prüfung und Untersuchung der

Ausrüstung ........................ 10 280

Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 10 282

Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften

Zugang zu Laderäumen, Wallgängen

und Doppelböden; Kontrollen ....... 10 301

Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 10 308

Ausbildung ........................ 10 315

Ballastwasser ..................... 10 320

Öffnen von Laderäumen ............. 10 322

Beförderung von Personen .......... 10 327

Maschinen ......................... 10 331

Brennstofftanks ................... 10 332

Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 340

Feuer und offenes Licht ........... 10 341

Beheizen der Laderäume ............ 10 342

Reinigungsarbeiten ................ 10 344

Elektrische Einrichtungen ......... 10 351

Tragbare Lampen ................... 10 354

Besondere Ausrüstung .............. 10 360

Zutritt an Bord ................... 10 371

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 10 374

Prüfung der Ausrüstung ............ 10 380

Urkunden .......................... 10 381

Schriftliche Weisungen ............ 10 385

Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das

Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

Begrenzung der beförderten Mengen . 10 401

Zusammenladeverbot (Laderäume) .... 10 403

Zusammenladeverbot (Container,

Straßenfahrzeuge) ................. 10 404

Zusammenladeverbot (Seeschiffe) ... 10 405

Lade- und Löschstellen ............ 10 407

Umladen ........................... 10 409

Stauplan .......................... 10 411

Lüftung ........................... 10 412

Maßnahmen vor dem Laden ........... 10 413

Handhaben und Stauen der Ladung ... 10 414

Maßnahmen nach dem Löschen ........ 10 415

Maßnahmen während des Ladens,

Beförderns, Löschens und Handhabens

der Ladung ........................ 10 416

Beleuchtung ....................... 10 453

Gefahr der Funkenbildung .......... 10 475

Kunststofftrossen ................. 10 476

Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den

Verkehr der Schiffe

Bezeichnung ....................... 10 500

Beförderungsart ................... 10 501

Festmachen ........................ 10 503

Stilliegen ........................ 10 504

Meldungen ......................... 10 508

II. Teil

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der

Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt

oder geändert werden

Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände

mit Explosivstoff ................. 11 000 ff.

Klasse 2. Gase .............................. 21 000 ff.

Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 31 000 ff.

Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe .......... 41 000 ff.

Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe ......... 42 000 ff.

Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln ....... 43 000 ff.

Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende

Stoffe ............................ 51 000 ff.

Klasse 5.2. Organische Peroxide ............... 52 000 ff.

Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 61 000 ff.

Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe ..... 62 000 ff.

Klasse 7. Radioaktive Stoffe ................ 71 000 ff.

Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 81 000 ff.

Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ....................... 91 000 ff.

III. Teil

Bauvorschriften

Baustoffe ........................................ 110 200

Laderäume ........................................ 110 211

Lüftung .......................................... 110 212

Wohnräume und Betriebsräume ...................... 110 217

Ballastwasser .................................... 110 220

Maschinen ........................................ 110 231

Brennstofftanks .................................. 110 232

Abgasrohre ....................................... 110 234

Feuerlöscheinrichtungen .......................... 110 240

Feuer und offenes Licht .......................... 110 241

Art und Aufstellungsort der elektrischen

Einrichtungen .................................... 110 252

Elektrische Kabel ................................ 110 256

Drahtseile, Masten ............................... 110 270

Zutritt an Bord .................................. 110 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 110 274

Randnummer(n)

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

Klassifikation ................................. 110 288

Laderäume ...................................... 110 291

Notausgang ..................................... 110 292

Stabilität (Allgemein) ......................... 110 293

Stabilität (Intakt) ............................ 110 294

Stabilität (im Leckfall) ....................... 110 295

IV. Teil

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS

Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

Allgemeines, Begriffsbestimmungen ................ 120 100

Baustoffe ........................................ 120 200

Ballastwasser .................................... 120 220

Maschinen ........................................ 120 231

Abgasrohre ....................................... 120 234

Feuer und offenes Licht .......................... 120 241

Zutritt an Bord .................................. 120 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 120 274

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

Klassifikation ................................. 120 288

Laderäume ...................................... 120 291

Stabilität (Allgemein) ......................... 120 293

Stabilität (Intakt) ............................ 120 294

Stabilität (im Leckfall) ....................... 120 295

ANHÄNGE

ANHANG 1

Muster für das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß

Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318

Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen

ANHANG 2

Übergangsvorschriften Anlage B.1

ANHANG 3

Stabilität von Schiffen, die Container befördern

ANHANG 4

Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter aller Klassen

10 000 Aufbau der Anlage B.1

(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung.

(2) Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt

gegliedert:

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden

III. Teil Bauvorschriften

IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

10 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. II Nr. 196/1997, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. oder IV. Teils ergänzt.

Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 idF BGBl. II Nr. 216/1998, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.

(2) Falls Vorschriften des II., III. und IV. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.

Die Vorschriften der Rn. 10 011 gehen jedoch denjenigen des II., III. oder IV. Teils vor.

(3) Die Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden im II. Teil, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.

10 002- 10 010

10 011 Freimenge

(1) Die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff befördert werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) muß diese Anlage vollständig angewendet werden.

-------------------------------------------------------

1 2 3

-------------------------------------------------------

Freimenge Freimenge

Klasse Ziffer pro Klasse insgesamt

Bruttomasse pro Schiff

-------------------------------------------------------

2 2.A 3 000 kg *1)

-------------------------------- 3 000 kg *1)

2.F 300 kg *1)

-------------------------------------------------------

3 3 b), 4 b), 5 b), 300 kg *1)

5 c)

-------------------------------- 3 000 kg *1)

31 c) 3 000 kg *1)

-------------------------------------------------------

4.1 1 b), 6 b), 7 b), 3 000 kg *1)

8 b), 11 b),

12 b), 13 b),

14 b), 16 b),

17 b)

-------------------------------- 30 000 kg *1)

2 c), 3 c), 4 c), 30 000 kg *1)

6 c), 7 c), 8 c),

11 c), 12 c),

13 c), 14 c),

16 c), 17 c)

-------------------------------------------------------

5.1 41 unbeschränkt unbeschränkt

-------------------------------------------------------

5.2 31 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

-------------------------------------------------------

6.1 alle mit 3 000 kg *1) 3 000 kg *1)

Buchstabe c)

-------------------------------------------------------

7 Blätter 1 bis 4 unbeschränkt unbeschränkt

der Anlage A

(ADR)

-------------------------------------------------------

8 alle mit 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

Buchstabe c)

-------------------------------------------------------

Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf,

ergibt sich aus:

Spalte 2: bei der Beförderung von Stoffen aus ein und

derselben Zeile

und aus

Spalte 3: bei der Beförderung von Stoffen aus verschiedenen

Zeilen, wobei die Massen aus Spalte 3 unter

Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2

addiert werden dürfen.

Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch

folgende Bedingungen erfüllt sein.

- Die folgenden Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:

- Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002);

Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen

gefährlichen Güter erfassen;

- der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan.

- Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht

sein.

Dies gilt nicht für Güter in:

- Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;

- Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten

Wänden;

- Tankcontainern und Tankfahrzeugen.

- Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen Abstand

von mindestens 3,00 m (horizontal) voneinander getrennt

sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

Dies gilt nicht für:

- Container mit geschlossenen Metallwänden;

- Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.

- Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die vorgenannten

Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und

Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im

Beförderungspapier eingetragen ist.

10 012-

10 013

10 014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Elektrisch

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr":

  1. eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB Einrichtung in eigensicherer Ausführung;

Explosionsgefahr" fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

  1. eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:

Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE

EX/EN 50 014)

EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE

EX/EN 50 018);

EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE

EX/EN 50 019);

EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE

EX/EN 50 020);

EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028):

EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE

EX/EN 50 016);

EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);

  1. ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu den Wohnräumen noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;
  1. a) der Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1),
  2. b) der Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist:
  1. ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des Lukensülls. Ladegüter. die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut;
  1. ein mit dein Schiff fest verbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;
  1. eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird:
  1. ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß
  1. es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch mindestens
  1. bis Oberkante des Lukensülls, standhält;
  1. die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;
  1. f ür die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;
  1. gef ährlicher Güter im Luftverkehr;
  1. menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978
  1. samt Anlage, in der geltenden Fassung;
  1. ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in
  1. gef ährlicher Atmosphäre über einen geeigneten
  1. ein Fahrzeug mit einem Verbund
  1. die miteinander durch eine Sammelleitung verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind.
  1. entladen : leer, aber noch Restladung vorhanden
  1. leer : ohne Restladung (besenrein)
  1. ein Fahrzeug gemäß ADR.
  1. ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher
  1. die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne
  1. ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches Gerät),
  1. ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;
  1. ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein. daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
  1. die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.

und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatzder Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;

  1. eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage A des ADR aufgeführt ist, und
  1. ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
  1. eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen

entladen: leer, aber noch Ladungsreste vorhanden

leer: ohne Ladungsreste (besenrein)

Lecksicherheitsplan:

  1. der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;
  1. ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist: Sauerstoffmeßgeräte ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
  1. ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I
  1. eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;
  1. ein Beförderungsgerät einschließlich bewegliche Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), das der in Anlage B, ADR, genannten Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, daß es gasförmige, flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 ha. Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 haben einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern;
  1. ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
  1. der Begriff Versandstück schließt auch die Straßenfahrzeuge, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer,
  1. die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht schüttfähigen Stoffes;
  1. unter Ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen;
  1. 1 0 015- 10 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

  1. 1 0 100- 10 109
  1. 1 0 110 Beförderung von Versandstücken
  1. sind , sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.
  1. bef ördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.
  1. 1 0 111 Lose Schüttung
  1. bef ördern, ausgenommen wenn dies im II. Teil ausdrücklich zugelassen ist.

10 112-

10 117

10 118 Container und Großpackmittel (IBC)

Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC),

Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen muß den Vorschriften

über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

10 119 Straßenfahrzeuge

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen (einschließlich

Batteriefahrzeuge) muß den Vorschriften über die Beförderung

von Versandstücken entsprechen.

10 120

10 121 Beförderung in Ladetanks

Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in

Trockengüterschiffen zu befördern.

Für die Beförderung in Tankschiffen siehe Anlage B.2.

10 122-

10 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

10 200 Bau

  1. wenn anstelle der Vorschriften des III. Teils die Vorschriften des IV. Teils erfüllt sind.
  1. 1 0 201- 10 204
  1. 1 0 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
  1. 1 0 206- 10 207
  1. 1 0 208 Klassifikation
  1. 4. 1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b). 2 b), 12 b) und 12 b) der Klasse 5.2. in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) befördern, müssen den in Rn. 110 288 oder Rn. 120 288 festgelegten Bedingungen entsprechen.
  1. 1 0 209- 10 218
  1. 1 0 219 Schubverbände und Koppelverbände
  1. ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
  1. den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:
  1. 1 0 220- 10 239
  1. 1 0 240 Feuerlöscheinrichtungen
  1. 1 0 241- 10 250
  1. 1 0 251 Elektrische Einrichtungen
  1. die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.
  1. 1 0 252- 10 259
  1. 1 0 260 Besondere Ausrüstung
  1. nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden;
  1. a) je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel);
  2. b) ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
  3. c) ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
  4. d) ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.
  5. e) ein umluftabhängiges Atemschutzgerät.
  1. 1 0 261- 10 279
  1. 1 0 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
  1. mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.
  1. entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
  1. 1 0 281
  1. 1 0 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis
  1. genannten Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10 219 (1) müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
  1. g ültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.
  1. ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.
  1. jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.
  1. die den zusätzlichen Vorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen, muß von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:

Doppelhüllenschiffe der Anlage B.1 des ADN".

  1. 1 0 284- 10 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

  1. 1 0 300
  1. 1 0 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
  1. betreten werden.
  1. oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.
  1. werden , welche ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.
  1. betreten werden.
  1. 1 0 302- 10 307
  1. 1 0 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten
  1. an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor.
  1. aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.
  1. 1 0 309- 10 314
  1. 1 0 315 Ausbildung
  1. mindestens 18 Jahre alt sein.
  1. da ß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
  1. mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
  1. entsprechen.
  1. sowie praktische Übungen beinhalten;
  1. a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;
  2. b) Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;
  3. c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;
  4. d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;
  5. e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);
  6. f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;
  7. g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen;
  8. h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.
  1. von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 4 bestimmt.

10 316-

10 319

10 320 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

Ballastwasser benutzt werden.

10 321

10 322 Öffnen von Laderäumen

  1. oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.
  1. 1 0 327 Beförderung von Personen
  1. a) Besatzungsmitglieder;
  2. b) die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;
  3. c) Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
  1. 1 0 331 Maschinen
  1. mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.
  1. 1 0 332 Brennstofftanks

10 333-

10 339

10 340 Feuerlöscheinrichtungen

Die Besatzung muß mit der Bedienung der

Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut

sein.

10 341 Feuer und offenes Licht

  1. verboten.
  1. einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

10 342 Beheizen der Laderäume

Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine

Heizung zu betreiben.

10 343

10 344 Reinigungsarbeiten

  1. einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC auszuführen.
  1. 1 0 345- 10 350
  1. 1 0 351 Elektrische Einrichtungen
  1. elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für;
  1. eigensichere Stromkreise;
  1. gesch ützten Bereich darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.
  1. spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.
  1. f ür bewegliche elektrische Kabel zum Anschluß von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit".

10 352-

10 353

10 354 Tragbare Lampen

Im geschützten Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit

eigener Stromquelle verwendet werden.

Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit"

entsprechen.

10 355-

10 359

10 360 Besondere Ausrüstung

10 361-

10 370

10 371 Zutritt an Bord

Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot

ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen

anzuschlagen.

10 372-

10 373

10 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

  1. mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.

10 375-

10 379

10 380 Prüfung der Ausrüstung

Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor

jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom

Benutzer geprüft werden.

10 381 Urkunden

  1. a) das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;
  2. b) Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));
  1. c) die nach Rn. 10 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;
  2. d) der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan;
  3. e) ein Abdruck der ADN-(bzw. ADNR)Verordnung mit den Anlagen A und B.1 in der jeweils geltenden Fassung;
  4. f) die in Rn. 10 315 geforderte Bescheinigung;
  5. g) ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;
  6. h) bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 ein Lecksicherheitsplan;
  7. i) bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.
  1. m üssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden.
  1. die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, der besonderen Ausrüstung.
  1. sein.
  1. bef ördern (Rn. 10 219), ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird;
  1. denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
  1. bef ördern, ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung durch eine Metalltafel mit einer photooptischen Kopie des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ergänzt wird.
  1. denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
  1. 1 0 382- 10 384
  1. 1 0 385 Schriftliche Weisungen
  1. dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angehen;
  1. a) die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
  2. b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
  3. c) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
  4. d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
  5. e) Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10 260 (1) nicht ausreichend ist.
  1. aufgestellt werden, wenn es in loser Schüttung befördert wird. Für verpackte Güter genügt eine Weisung für jedes gefährliche Gut oder für eine Gruppe gefährlicher Güter mit ähnlichem Gefährdungspotential.
  1. bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Beladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer.
  1. 1 0 386- 10 399

ABSCHNITT 4

sonstige Handhaben der Ladung

  1. 1 0 400
  1. 1 0 401 Begrenzung der beförderten Mengen
  1. nicht überschritten werden. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt diese Bruttomasse pro Einheit.

___________________________________________________________

Höchstens

zugelassene

Klasse Ziffer Bruttomassen

___________________________________________________________

1 Siehe Rn. 11 401

___________________________________________________________

2 Alle mit Buchstaben T, TF, TC, 120 000 kg

TO, TFC, TOC, insgesamt

__________________________________________________

Alle mit Buchstabe F, 300 000 kg

insgesamt

___________________________________________________________

3 1 bis 5 und 21 bis 26 mit 300 000 kg

Buchstabe a) oder b), insgesamt

__________________________________________________

11 bis 19, 27, 28, 32 c), 33 c), 120 000 kg

41, insgesamt, wobei von 30 000 kg

Ziffer 12 oder 13 maximal

___________________________________________________________

4.1 31 b), 32 b), 41 b), 42 b), 15 000 kg

insgesamt

__________________________________________________

7 und 16 mit Buchstabe b), 21, 120 000 kg

22 und 25 mit Buchstabe a), 26,

33 bis 40, 44, 45 und 46 alle

mit Buchstabe b), insgesamt

___________________________________________________________

4.2 7, 8, 18 und 19, alle mit 300 000 kg

Buchstabe b), insgesamt

___________________________________________________________

4.3 15, 18, 22 und 23, alle mit 300 000 kg

Buchstabe a) oder b), insgesamt

___________________________________________________________

5.2 1 b), 2 b), 11 b), und 12 b), 15 000 kg

insgesamt

__________________________________________________

Andere Ziffern, insgesamt 120 000 kg

___________________________________________________________

6.1 Alle ohne Buchstabe, insgesamt 30 000 kg

Alle mit Buchstabe a), insgesamt 120 000 kg

__________________________________________________

Alle mit Buchstabe b), insgesamt 300 000 kg

___________________________________________________________

7 Siehe Rn. 71 401

___________________________________________________________

8 Alle mit Buchstabe a) und 300 000 kg

Ziffer 6, 14 und 15, insgesamt

___________________________________________________________

9 Alle mit Buchstabe b), insgesamt 300 000 kg

___________________________________________________________

  1. gekuppelten Fahrzeugen pro Einheit sind höchstens 1 100 000 kg gefährliche Güter zugelassen.
  1. gef ährlichen Güter gelten keine Mengenbegrenzungen.
  1. 1 0 402
  1. 1 0 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
  1. horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
  1. die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 1 vorgeschrieben ist, gestaut werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001) 10 404 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge)

(1) Rn. 10 403 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.

(2) Rn. 10 403 gilt nicht für;

  1. 1 0 405 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)
  1. 1 0 406
  1. 1 0 407 Lade- und Löschstellen
  1. an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
  1. 1 0 408
  1. 1 0 409 Umladen
  1. 1 0 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
  1. ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich ungereinigter leerer Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solcher mit Zetteln nach Muster 9, die Stoffe der Ziffern 1, 2 b), 3 oder 13 b) der Klasse 9 enthalten, dürfen in Laderäumen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe gestaut werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken gestaut, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein:
  1. a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit den oben genannten Zetteln, oder
  2. b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind aber die keine Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, oder
  3. c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m,
  1. es sei denn, die Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (zB durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
  1. 1 0 411 Stauplan
  1. welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck untergebracht sind.
  1. 1 0 412 Lüftung
  1. mit Straßenfahrzeugen muß die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.

10 413 Maßnahmen vor dem Laden

Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt

werden, Laderäume müssen gelüftet werden.

10 414 Handhaben und Stauen der Ladung

  1. werden , daß sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.
  1. angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnräumen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
  1. sein , jedoch dürfen Güter in;
  1. auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich befördert werden.
  1. und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.
  1. vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m von der Bordwand entfernt gestaut werden,
  1. 1 0 415 Maßnahmen nach dem Löschen
  1. n ötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
  1. 1 0 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
  1. das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
  1. 1 0 417- 10 452
  1. 1 0 453 Beleuchtung
  1. mu ß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
  1. elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können.
  1. m üssen sie dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen. 10 454- 10 474
  1. 1 0 475 Gefahr der Funkenbildung
  1. sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle darstellen.
  1. 1 0 476 Kunststofftrossen
  1. 1 0 477- 10 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

10 500 Bezeichnung

(1) Für Schiffe, die in der nachstehenden Tabelle

aufgeführte gefährliche Güter befördern, gelten die dort angeführten Kennziffern.

Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen.

-------------------------------------------------------

Klasse Ziffer Bruttomasse Kennziffer

-------------------------------------------------------

1 alle ohne 1.4 > 60 kg 3

-----------------------------------------------

1.4 ohne 1.4 S > 500 kg 1

-------------------------------------------------------

2 alle mit

Buchstabe T, TC,

TF, TO, TFC oder

TOC, insgesamt > 1 000 kg 2

-----------------------------------------------

alle mit

Buchstabe F,

insgesamt > 3 000 kg 1

-------------------------------------------------------

3 1 bis 5, mit

Buchstabe a) oder

b), 6 und 7 b) > 3 000 kg 1

-----------------------------------------------

27 und 28 > 1 000 kg 2

-----------------------------------------------

21 bis 26 > 3 000 kg 1

-----------------------------------------------

11 bis 19, 32 c)

und 41 > 1 000 kg 2

-----------------------------------------------

5, 31, 33, 34 und

61, alle mit

Buchstabe c) > 30 000 kg 1

-------------------------------------------------------

4.1 7 und 16, alle

mit Buchstabe b) > 3 000 kg 2

-----------------------------------------------

22 und 25, alle

mit Buchstabe a) > 1 000 kg 2

-------------------------------------------------------

4.2 alle, ohne 7, 8,

18 und 19, mit

Buchstabe b) > 30 000 kg 1

-----------------------------------------------

7, 8, 18 und 19,

mit Buchstabe b) > 3 000 kg 2

-------------------------------------------------------

4.3 alle, ohne 15,

18, 22 und 23,

mit Buchstabe a)

oder b) > 30 000 kg 1

-----------------------------------------------

15, 18, 22 und

23, alle mit

Buchstabe a) oder

b) > 3 000 kg 2

-------------------------------------------------------

5.2 1 b), 2 b), 11 b)

und 12 b) > 60 kg 3

-----------------------------------------------

andere Ziffern

ohne 31 > 1 000 kg 1

-------------------------------------------------------

6.1 alle ohne

Buchstabe oder

mit Buchstabe a) > 1 000 kg 2

-----------------------------------------------

alle mit

Buchstabe b) > 3 000 kg 2

-------------------------------------------------------

7 Blatt 5 bis 13 2

-------------------------------------------------------

8 alle mit

Buchstabe a) und

Ziffern 6, 14,

15 und 45 b) 2. > 3 000 kg 2

-----------------------------------------------

32 b) 2., 37 b)

2., 37, 54,

64 b) und 68 > 30 000 kg 1

-------------------------------------------------------

9 alle mit

Buchstabe b) > 3 000 kg 2

-------------------------------------------------------

(2) Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe

in den Fällen, wo die Beförderungspapiere nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß nachstehender Tabelle bezeichnet werden.

(Anm.: Gefahrzettel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(3) Wenn für ein Schiff mehrere Kennziffern zutreffen, gilt

die höchste zutreffende Kennziffer.

10 501 Beförderungsart

Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine

Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht

überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe

enthalten.

Im Bereich zwischen Strom-km 1 915,000 und der

slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände,

die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht

überschreiten und nicht mehr als drei für die

Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die

Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

10 502

10 503 Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß sie

bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

10 504 Stilliegen

(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht

in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen, als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.

(2) An Bord stilliegender Schiffe, für die eine Kennziffer nach Rn. 10 500 gilt, muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315

sichergestellt ist, stilliegen.

(3) Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders

angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden;

  1. zul ässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.
  1. 1 0 505- 10 507
  1. 1 0 508 Meldungen
  1. im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Sehiffahrtspolizeiorgan zu melden:
  1. a) Art des Fahrzeugs
  2. b) Name des Fahrzeugs
  3. c) Nationalität und amtliches Kennzeichen
  4. d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal)
  5. e) Tragfähigkeit
  6. f) Länge, Breite
  7. g) bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes
  8. h) Tiefgang
  9. i) Fahrtroute
  10. j) Beladehafen
  11. k) Entladehafen
  12. l) Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
  13. m) Kennziffer gemäß Rn. 10 500
  14. n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen
  1. mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
  1. a) Name des Fahrzeugs
  2. b) Nationalität und amtliches Kennzeichen
  1. erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 10 999

II. TEIL

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils

ergänzt oder geändert werden

Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

11 000-

11 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

11 100-

11 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

11 200-

11 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

11 300-

11 350

11 351 Elektrische Einrichtungen

Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.

11 352-

11 369

11 370 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten

  1. einem Umkreis von 2,00 m um die Güter der Klasse 1 befinden. 11 371- 11 399

ABSCHNITT 4

sonstige Handhaben der Ladung

  1. 11 400
  1. 11 401 Begrenzung der beförderten Mengen

-------------------------------------------------------

Unter- Höchstzu-

klasse Ziffer lässige Bemerkungen

Nettomasse

-------------------------------------------------------

1.1 01 90 kg in mindestens 3 Partien zu

maximal je 30 kg und

mindestens 10,00 m Abstand

zwischen den einzelnen

Partien

----------------------------------------------

1-12 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu

maximal je 5 000 kg und

mindestens 10,00 m Abstand

zwischen den einzelnen

Partien

-------------------------------------------------------

1.2 13-25 50 000 kg

-------------------------------------------------------

1.3 26-34 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg

pro Laderaum *)

-------------------------------------------------------

1.4 35-47 unbegrenzt

-------------------------------------------------------

1.5 48, 49 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu

maximal je 5 000 kg und

mindestens 10,00 m Abstand

zwischen den einzelnen

Partien

-------------------------------------------------------

1.6 50 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg

pro Laderaum *)

-------------------------------------------------------

91 unbegrenzt

-------------------------------------------------------

  1. der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung.
  1. 11 402
  1. 11 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
  1. dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt:

-------------------------------------------------------

Ver-

träg-

lich- A B C D E F G H J L N S

keits-

gruppe

-------------------------------------------------------

A x - - - - - - - - - - -

-------------------------------------------------------

B - x - 1) - - - - - - - x

-------------------------------------------------------

C - - x x x - x - - - 2)

3) x

-------------------------------------------------------

D - 1) x x x - x - - - 2)

3) x

-------------------------------------------------------

E - - x x x - x - - - 2)

3) x

-------------------------------------------------------

F - - - - - x - - - - - x

-------------------------------------------------------

G - - x x x - x - - - - x

-------------------------------------------------------

H - - - - - - - x - - - x

-------------------------------------------------------

J - - - - - - - - x - - x

-------------------------------------------------------

L - - - - - - - - - 4) - -

-------------------------------------------------------

N - - 2) 2) 2)

3) 3) 3) - - - - - 2) x

-------------------------------------------------------

S - x x x x x x x x - x x

-------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

  1. entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.
  1. 1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „B" und der Verträglichkeitsgruppe „D" dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Container oder Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden verladen sind.
  2. 2) Verschiedene Gegenstände der Unterklasse 1.6,
  1. 3) Werden Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N" mit Stoffen der Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen „C", „D" oder „E" befördert, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N" so zu behandeln, als ob sie zur Verträglichkeitsgruppe „D" gehörten.
  2. 4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „L" dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.

--------------------------------------------------------------------

11 404- 11 406- 11 407 Lade- und Löschstellen

Wenn Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

11 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

(1) Lade- und Löscharbeiten von Gütern der Klasse 1, für

die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind.

11 409Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.

11 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

11 411-

11 412

11 413 Maßnahmen vor dem Laden

Im Innern des Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die

kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht

hervorstehen.

11 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von

Wohnräumen, Maschinenräumen. vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

(2) Versandstücke mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens 2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden.

(3) Bei der Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung,

Umkippen und Sturz vermieden werden.

Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke

müssen so gestaut und verkeilt werden, daß Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.

(4) Es ist verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit

ungefährlichen Gütern zu überstapeln.

(5) Güter der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des Schiffes beladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden.

Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen

geladen oder gelöscht wird und die Güter der Klasse 1 nicht im letzten Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden.

(6) Beim Zusammenladen von Gütern der Klasse 1 mit anderen

Gütern im gleichen Laderaum müssen die Güter der Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klasse 1 in Containern enthalten sind.

(7) Während Güter der Klasse 1 geladen oder gelöscht werden,

dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als

eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

11 415- 11 440

11 441 Feuer und offenes Licht

Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn

Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.

11 442- 11 450

11 451 Elektrische Einrichtungen

Während des Ladens und Löschens von Gütern der Unterklassen 1,1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes. in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Gütern befindet.

11 452-

11 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

11 500 Allgemeines

Die Vorschriften der Rn. 11 501 bis Rn. 11 505 gelten nur

für Schiffe, die Güter der Klasse 1 befördern und für die

nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

11 501 Beförderungsart

Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer

3 vorgeschrieben ist, dürfen nur dann mit Schubverbänden

oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn die

Gesamtabmessungen eine Länge von 230 m und eine Breite von

23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier

Güterschiffe enthalten sind. Im Bereich zwischen

Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen

talfahrende Verbände, die Güter der Klasse 1, für die in

Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, befördern,

eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr

als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe

enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu

führen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

11 502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

11 503- 11 504

11 505 Anhaften der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

  1. mu ß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
  1. werden.
  1. 11 506- 11 507
  1. 11 508 Meldepflicht
  1. zus ätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 angegeben werden.
  1. 11 509- 20 999

Klasse 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

21 000- 21 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

21 100- 21 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

21 200- 21 259

21 260

Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert, muß die in Rn. 10 261a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert

und in Absatzoderein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

21 261- 21 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

21 300

21 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 21 260odergemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;

  1. 21 302- 21 311
  1. 21 312 Lüftung
  1. 21 313- 21 399

ABSCHNITT 4

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 21 400- 21 402
  1. 21 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

4.1 oder 5.2. für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

21 404- 21 411

21 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit

Buchstabe F enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit

den Buchtstaben T, TC, TF, TO, TFC oder TOC enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatzodergeforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

21 413- 21 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

21 500- 30 999

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

31 000- 31 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

31 100- 31 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

31 200- 31 259

31 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert, muß die in Rn. 10 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert

und in Absatzoderein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

31 261- 31 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

31 300

31 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31 260odergemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;

  1. 31 302- 31 311
  1. 31 312 Lüftung
  1. 31 313- 31 399

ABSCHNITT 4

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 31 400- 31 402
  1. 31 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

31 404- 31 409

31 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

31 411

31 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die giftige Güter der Klasse 3,

Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatzodergeforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

31 413- 31 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

31 500- 40 999

Klasse 4.1

Entzünbare feste Stoffe

41 000- 41 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

41 100- 41 110

41 111 Lose Schüttung

Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c), Naphthalen der Ziffer 6 c), Schwefel der Ziffer 11 c) und Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

41 112- 41 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

41 200- 41 259

41 260 Besondere Ausrüstung

(1) -

(2) -

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder

52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt befördert. muß das in Rn. 10 260c geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) -

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1 befördert

und in Absatzoderein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

41 261- 41 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

41 300

41 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung

von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41 260gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von

Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen. wenn:

  1. 41 302- 41 310
  1. 41 311 Laderäume
  1. 41 312 Lüftung
  1. 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet
  1. werden.
  1. 41 313- 41 334
  1. 41 336- 41 399

ABSCHNITT 4

und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 41 400- 41 402
  1. 41 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
  1. 41 404- 41 406
  1. 41 407 Lade- und Löschstellen
  1. 41 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
  1. f ür die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind.
  1. 41 409- 41 411
  1. 41 412 Lüftung
  1. 41 413
  1. 41 414 Handhaben und Stauen der Ladung
  1. d ürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
  1. a) sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
  2. b) sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Streu gelangen kann.
  1. 41 415
  1. 41 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
  1. erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.

41 417-

41 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

41 500 Allgemeines

Die Vorschriften der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 41 501 bis

41 505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1

befördern und für die nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

41 501 Beförderungsart

Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die

Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nur dann mit

Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert

werden, wenn die Gesamtabmessungen eine Länge von 230 m

und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht

mehr als vier Güterschiffe enthalten sind. Zeitweiliger

Vorspann ist jedoch gestattet.

  1. 41 502 Fahrt der Schiffe
  1. einhalten.
  1. 41 503- 41 504
  1. 41 505 Anhalten der Schiffe
  1. mu ß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
  1. benachrichtigt werden.
  1. 41 506- 41 999

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

  1. 42 000- 42 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

  1. 42 100- 42 110
  1. 42 111 Lose Schüttung
  1. 42 112- 42 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

  1. 42 200- 42 259
  1. 42 260 Besondere Ausrüstung
  1. oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
  1. 19 b) befördert und gemäß Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, müssen das in Rn. 10 260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.
  1. und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
  1. 42 261- 42 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

  1. 42 300
  1. 42 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
  1. von Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42 260 (3) gemessen werden.
  1. werden.
  1. welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

42 302-

42 311

42 312 Lüftung

Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser

Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.

42 313-

42 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

42 400-

42 402

42 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.2 dürfen nicht mit Gütern der

Klassen 1.4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3

vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

  1. 42 404- 42 411
  1. 42 412 Lüftung
  1. loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

42 413 Maßnahmen vor dem Laden

Güter der Klasse 4.2, Ziffer 12 c) dürfen nur dann geladen

werden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 ºC ist.

42 414 Handhaben und Stauen der Ladung

  1. 42 415
  1. 42 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
  1. erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
  1. 42 417- 42 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

42 500- 42 999

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln

43 000- 43 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

43 100- 43 110

43 111 Lose Schüttung

Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, Zinkaschen und Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung der Ziffer 13 c) sowie Ferrosilicium der Ziffer 15 c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden.

43 112- 43 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

43 200- 43 259

43 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß die in Rn. 10 260a genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) -

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 befördert

und in Absatzoderein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

43 261- 43 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

43 300- 43 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung

in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260undgemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht, sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  1. einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
  1. oder Pumpenrohren davon überzeugen, daß in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.
  1. dieses unverzüglich entfernt werden.
  1. 43 302- 43 311
  1. 43 312 Lüftung
  1. oder unverpackt enthalten, müssen gelüftet werden.
  1. 43 313- 43 334
  1. 43 336- 43 399

ABSCHNITT 4

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 43 400- 43 402
  1. 43 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

43 404- 43 409

43 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

43 411

43 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatzgeforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

43 413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken

wie möglich gehalten werden.

43 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.

(2) Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt

dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

(3) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt

werden.

(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit

Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container

enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.

(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

43 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt bestimmt sind enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.

Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43 260undgenannten Geräten gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt bestimmt sind.

43 416- 43 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

43 500- 50 999

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

51 000- 51 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

51 100- 51 110

51 111 Lose Schüttung

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) und die festen Stoffe der Ziffer 22 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muß den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 5.1 Ziffer 21 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

51 112- 51 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

51 200- 51 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

51 300- 51 310

51 311 Laderäume

Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit

Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.

51 312-

51 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

51 400-

51 401

51 402 Zusammenladeverbot (allgemein)

Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

dürfen sich keine anderen Güter befinden.

51 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

51 404- 51 412

51 413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit

werden.

51 414- 51 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

51 500- 51 999

Klasse 5.2

Organische Peroxide

52 000- 52 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

52 100- 52 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

52 200- 52 259

52 260 Besondere Ausrüstung

(1) -

(2) -

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) -

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert

und in Absatzoderein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

52 261- 52 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

52 300

52 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52 260gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  1. 52 302- 52 311
  1. 52 312 Lüftung
  1. 52 313- 52 399
  1. 52 400- 52 402
  1. 52 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
  1. 52 404- 52 406
  1. 52 407 Lade- und Löschstellen
  1. 52 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
  1. f ür die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind.
  1. 52 409- 52 411
  1. 52 412 Lüftung
  1. mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
  1. m üssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
  1. sofort nach dem Beladen durchzuführen.
  1. 52 413
  1. 52 414 Handhaben und Stauen der Ladung
  1. 12 b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.
  1. oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
  1. 3 ,00 m von Wohnräumen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
  1. aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie weder umfallen noch stürzen können.
  1. von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

52 415-

52 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

52 500 Allgemeines

Die Vorschrift der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für

Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und für die nach

Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

52 501 Beförderungsart

Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die

  1. 52 502 Fahrt der Schiffe
  1. einhalten.

52 503-

52 504

52 505 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige

Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße

usw.),

- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst

zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), muß das Schiff,

unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer

geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder

Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst

weit entfernten Stelle anhalten.

Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich

benachrichtigt werden.

52 506-

60 999

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

61 000-

61 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

61 100-

61 110

61 111 Lose Schüttung

  1. die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in
  1. loser Schüttung befördert werden.
  1. 61 112- 61 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

  1. 61 200- 61 259

Besondere Ausrüstung

  1. 61 260
  1. in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
  1. und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
  1. 61 261- 61 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

  1. 61 300
  1. 61 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

  1. werden.
  1. welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
  1. oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
  1. zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001) 61 303- 61 311

61 312 Lüftung

(1) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, der Laderaum zu lüften.

(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden.

61 313- 61 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

61 400- 61 402

61 403

Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

61 404- 61 409

61 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

61 411

61 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung

enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit

Buchstabe a) oder b) enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren belüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatzgeforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

61 413

61 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

61 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet

werden.

Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61 260undgenannten Gerätes gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser

Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.

61 416- 61 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

61 500- 61 999

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährllche Stoffe

62 000- 62 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

62 100- 62 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

62 200- 62 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

62 300- 62 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

62 400- 62 402

62 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

62 404- 62 409

62 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

62 411- 62 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

62 500- 70 999

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

71 000- 71 001

71002 Anweisungen für den Beförderer

(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.

Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende

Angaben enthalten;

  1. a) zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
  2. b) notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
  3. c) entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.
  1. oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.
  1. erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.

71 003-

71 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

71 100 Allgemeine Bestimmungen

Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls

zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.

71 101

71 102 Zusätzliche Anforderungen

Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0

ist, muß dies im Beförderungspapier angegeben werden.

71 103 Beförderung in Umpackungen

  1. die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.
  1. 71 104- 71 110
  1. 71 111 Lose Schüttung
  1. spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:
  1. a) bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
  2. b) bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
  1. a) sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, daß unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
  2. b) sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) überschreitet;
  3. c) Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
  1. 71 112 Sondervereinbarung
  1. 71 111- 71 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

  1. 71 200 Bau

71 201-

71 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

71 300 Allgemeine Bestimmungen

Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten

(siehe Rn. 71 381).

71 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

  1. 71 302- 71 380
  1. 71 381 Urkunden
  1. der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.
  1. oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.

71 382-

71 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

71 400 Allgemeine Bestimmungen

Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten

(siehe Rn. 71 381).

71 401 Begrenzung der beförderten Mengen

  1. ausschlie ßlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.
  1. geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.

--------------------------------------------------------------

Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe

--------------------------------------------------------------

Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit

--------------------------------------------------------------

Nicht brennbare feste

Stoffe 100 . A tief 2

--------------------------------------------------------------

Brennbare feste Stoffe und

alle flüssigen Stoffe und

Gase 10 . A tief 2

--------------------------------------------------------------

--------------------------------------------------------------

Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe

--------------------------------------------------------------

Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit

--------------------------------------------------------------

Nicht brennbare feste

Stoffe 100 . A tief 2

--------------------------------------------------------------

Brennbare feste Stoffe 10 . A tief 2

--------------------------------------------------------------

  1. 71 402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen
  1. a) Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:
  1. 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen;
  1. b) alle anderen Alphastrahler;
  1. 71 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
  1. einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur darin gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
  1. 71 404- 71 409
  1. 71 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
  1. 71 411- 71 413
  1. 71 414 Handhaben und Stauen der Ladung
  1. die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:
  1. a) zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;
  2. b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71 403;
  3. c) von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie

unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

  1. der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  1. 71 415 Maßnahmen nach dem Löschen
  1. kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A (ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluß daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.
  1. undicht ist, oder wenn vermutet wird, daß das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muß so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  1. f ür normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.
  1. m üssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
  1. a) für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71 402;
  2. b) für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 my Sv/h (0,5 mrem/h).
  1. 71 416
  1. 71 417 Zusätzliche Vorschriften
  1. ausschlie ßlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten;
  1. 1 0 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von
  1. ausschlie ßlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.
  1. 71 418 Unzustellbare Sendungen
  1. die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
  1. 71 419- 71 428
  1. 71 429 Begrenzung der Temperaturauswirkung
  1. 71 430- 71 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

71 500

71 501 Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13

der Anlage A (ADR) befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

71 502-

80 999

Klasse 8

Ätzende Stoffe

81 000-

81 099

ABSCHNITT 1

81 100- Beförderungsart

81 110

81 111 Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13 b), leere Verpackungen

der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter

Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser

Schüttung befördert werden.

81 112-

81 199

ABSCHNITT 2

81 200- Anforderungen an die Schiffe

81 259

81 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muß die in Rn. 10 260a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert

und in Absatzoderein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

81 261- 81 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

81 300

81 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81 260odergemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  1. einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
  1. 81 302- 81 310
  1. 81 311 Laderäume
  1. festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13 b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß Korrosion ausgeschlossen ist.
  1. 81 312- 81 399

ABSCHNITT 4

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 81 400- 81 402
  1. 81 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

81 404- 81 414

81 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.

81 416- 81 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

81 500- 90 999 Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

91 000- 91 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

91 100- 91 110

Lose Schüttung

91 111

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c),

Rizinussaat der Ziffer 35 b), Fischmehl, stabilisiert, und Fischabfall, stabilisiert, der Ziffer 39 c) der Klasse 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinuskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9

Ziffer 50 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, daß die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

91 112-

91 199

ABSCHNITT 2

91 200- Anforderungen an die Schiffe

91 259

91 260 Besondere Ausrüstung

-

-

(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) -

91 261- 91 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

91 300

91 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei der Beförderung von schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91 260gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  1. einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
  1. 91 302- 91 311
  1. 91 312 Lüftung
  1. werden.
  1. 91 313- 91 334
  1. 91 336- 91 384
  1. 91 385 Schriftliche Weisungen
  1. oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.
  1. 91 386- 91 399

ABSCHNITT 4

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

  1. 91 400- 91 402
  1. 91 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
  1. einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 angegeben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
  1. 91 404- 91 409
  1. 91 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
  1. 91 411
  1. 91 412 Lüftung
  1. der Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

91 413

91 414 Handhaben und Stauen der Ladung

  1. a) diese Laderäume von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen dazwischenliegenden anderen Laderaum mit
  1. b) sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Bodenstreu gelangen kann.

91 415 Maßnahmen nach dem Löschen

  1. verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.
  1. 91 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
  1. erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
  1. 91 417- 91 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

91 500- 109 999

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*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die

diese Güter enthalten haben.

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*2) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung

anerkannt.

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*3) zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der

entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.

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*4) Sprengstoffe des Typs C, 1.1D Ziffer 4

(Stoffnummer 0083) dürfen nicht mit sonstigen, nach 1.1D Ziffer 4 klassifizierten Stoffen sowie mit Stoffen der Unterklasse 1.5 Ziffer 48 im gleichen Laderaum gestaut werden.

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*5) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.

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*6) Gegenstände von unterschiedlichen Kategorien der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nicht zusammen als Gegenstände der Unterklasse 1.6 befördert werden.

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*7) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E

befördert worden sind, gelten die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N als Gegenstände mit den Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.

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Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR40018434

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