Anlage 1a Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Anlage 1a

Zu § 3 Abs. 2 Z 8

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. 1. Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. 2. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
  3. 3. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
  4. 4. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  5. 5. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  6. 6. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
  7. 7. Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Schülervertreter

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40182253

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