Anlage 1a
Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:
Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:
- 1. Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
- 1a. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
- 2. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
- 3. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
- 4. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
- 5. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
- 6. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
- 7. Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
Schlagworte
Aufnahmsprüfung, Schülervertreter
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20001727
Dokumentnummer
NOR40216865
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