Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
1. Bildung der Matrikelnummer
Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.
1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung
mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des
Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des
betreffenden Studienjahres
fällt.
1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr
gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent der zulassenden
Universität zuzuweisen.
Universität Wien 00001 - 09999
47000 - 49999
Universität Graz 10000 - 14999
Universität Innsbruck 15000 - 19999
Medizinische Universität Wien 42000 - 44999
Medizinische Universität Graz 33000 - 34999
Medizinische Universität Innsbruck 38000 - 39999
Universität Salzburg 20000 - 24999
Technische Universität Wien 25000 - 29999
Technische Universität Graz 30000 - 32999
Montanuniversität Leoben 35000 - 37999
Universität für Bodenkultur Wien 40000 - 41999
Veterinärmedizinische Universität Wien 45000 - 46999
Wirtschaftsuniversität Wien 50000 - 54999
Universität Linz 55000 - 59999
Universität Klagenfurt 60000 - 63999
Donau-Universität Krems 64000 - 64999
Katholisch-Theologische Privatuniversität
Linz 69400 – 69499
Akademie der bildenden Künste Wien 70000 - 70999
Universität für Musik und darstellende Kunst
Wien 71000 - 71999
Universität Mozarteum Salzburg 72000 - 72999
Universität für Musik und darstellende Kunst
Graz 73000 - 73999
Universität für angewandte Kunst Wien 74000 - 74999
Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung Linz 75000 - 75999
2. Vergabe der Matrikelnummer
2.1 Einer zum Studium zuzulassenden
Antragstellerin oder einem zuzulassenden
Antragsteller ist nur dann eine
Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent
des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
sie oder er noch nie an einer Universität
gemäß Z 1 zum Studium zugelassen
(aufgenommen) war.
2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller
bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum
Studium zugelassen (aufgenommen) und
entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der
Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese
Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht
weiter zu verwenden sind hingegen
Matrikelnummern anderer postsekundärer
Bildungseinrichtungen (Kontingentbereiche
65000 bis 69399, 69500 bis 69999 und 76000
bis 99999), auch wenn sie der
Bildungsvorschrift der Z 1 entsprechen.
2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller
bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum
Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht
jedoch die damals vergebene Matrikelnummer
nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist
die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu
bilden wie folgt:
2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten
Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu
bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden
Studienjahres fiel.
2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe
des nachfolgenden Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im jeweils vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.
2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 nachgefolgt sind.
3. Sperrung einer Matrikelnummer
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.
KONTINGENTIERUNGSPLAN
für rückwirkende Matrikelnummernvergabe
(Anm.: Kontingentierungsplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen.)
Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2004
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