Anlage 1 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2011

Anlage 1

ANHANG I zu § 10 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten gem. Art. 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

(a) Medien:

Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.

(b) Public Relation, Promotion und Verkaufsförderung:

Gefördert werden Maßnahmen

  1. -im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;-im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);-im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS;-im Bereich der klassichen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.

Die förderbaren Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderungswerber weiter verrechnete Kosten) umfassen

  1. -bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung.-bei Informationsreisen die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;-bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.).

sowie generell Kosten für Werbe- oder P.R.-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers sind nicht förderbar.

(c) Werbemittel:

Gefördert wird die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktisches Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

(d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:

Gefördert wird die Teilnahme des Förderungswerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminare, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Schlagworte

Standmiete, Werbeagentur

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40129000

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