Anlage 1 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Anlage 1

ANHANG I zu § 10 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten gem. Art. 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG)

Nr. 555/2008

(a) Medien:

Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.

(b) Public Relation, Promotion und Verkaufsförderung:

Gefördert werden Maßnahmen

(c) Werbemittel:

Gefördert wird die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktisches Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

(d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:

Gefördert wird die Teilnahme des Förderungswerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminare, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein und gereichten Speisen sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Schlagworte

Standmiete, Werbeagentur

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40103009

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