Anlage 1
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:
Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1)
sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:
- 1. das Schuljahr bzw. Semester;
- 2. die Schulstufe;
- 3. die Klasse bzw. den Jahrgang;
- 4. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);
- 5. den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
- a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, §26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997),
- b) Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§22 Abs.2 lit.g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986),
- c) Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§20 Abs.3, §23 und §36a Abs.1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986),
- d) Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997),
- e) Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),
- f) Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, §28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997),
- g) Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§28 Abs.3 Z1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986);
- 6. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,
- a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§36a Abs.3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, §36 Abs.3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997),
- b) Terminverlust (§36a Abs.3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, §36 Abs.3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997),
- c) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
- d) Gesamtbeurteilung (§38 Abs.3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997),
- e) Datum des Prüfungszeugnisses (§39 Abs.2 Z8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997),
- f) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl.I Nr.33/1997);
- 7. die Verwendung einer Fremdsprache gemäß §16 Abs.3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);
- 8. die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);
- 9. die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);
- 10. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
- 11. die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;
hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);
- 12. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;
- 13. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche).
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