Anlage 1
Anlage
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(§ 1 Z 2)
LEHRGANG FÜR HUF- UND KLAUENBESCHLAG
- 1. Der Lehrgang ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten
- a) Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
- b) Anstalt einer Gebietskörperschaft
- zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der
Lehrstunden
Geschichte des Hufbeschlags 1
Anatomie 7
Physiologie 8
Histologie 3
Exterieurlehre 10
Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht 5
Verwendung von Pferden 6
Verwendung von Rindern 2
Ethologie (Verhaltenslehre) 2
Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen 6
Beschlag gesunder Hufe 10
Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung
der Hufform 10
Beschlag bei besonderen Dienstleistungen 12
Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang 8
Hufpflege 15
Die kranken Hufe 20
Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren 5
Klauenbeschlag (kurz) 5
Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher
wirtschaftlicher Schäden 20
Preiserstellung (Kalkulation) 6
Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die
- Ausübung des Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages von Bedeutung ist (insbesondere Vorschriften über die Verhütung und Abwehr von Tierseuchen, Tierschutzvorschriften und Vorschriften betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten) 4
- Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe
- (erst an Leichenhufen, dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim Rind (Theorie und Praxis) 160
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 325 zu betragen.
Schlagworte
Hufbeschlag, Rechtskunde
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Gesetzesnummer
10006624
Dokumentnummer
NOR12072073
alte Dokumentnummer
N51978160560
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